Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
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(5) <strong>Der</strong> Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193<br />
Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden<br />
oder der nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Unfallanzeige auszuhändigen.<br />
Zu § 69 Abs. 4, Satz 2 SchulG<br />
Zehntes Kapitel – Sondervorschriften für besondere<br />
Verwaltungszweige <strong>und</strong> die Behandlung<br />
von Verschlusssachen<br />
Zweiter Abschnitt: Lehrer<br />
§ 89<br />
(1) Bei den aufgr<strong>und</strong> von § 92 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen <strong>und</strong> bei den in<br />
§ 88 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet. Für die im Landesdienst<br />
beschäftigten Lehrer werden außerdem – getrennt nach Schulformen <strong>und</strong> besonderen<br />
Einrichtungen des Schulwesens –<br />
1. bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte <strong>und</strong><br />
2. bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte<br />
gebildet.<br />
(2) Die Bezirkspersonalräte für Lehrer an Hauptschulen <strong>und</strong> an Förderschulen nehmen<br />
bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter die<br />
Aufgaben nach diesem Gesetz wahr. In diesen Fällen ist der jeweilige Lehrer-Hauptpersonalrat<br />
zuständige Stufenvertretung.<br />
§ 92<br />
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung<br />
1. die Schulformen <strong>und</strong> besonderen Einrichtungen des Schulwesens, für die getrennte<br />
Personalvertretungen nach § 87 Abs. 1 <strong>und</strong> § 89 Abs. 1 Satz 2 zu bilden sind,<br />
2. die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen nach<br />
§ 88 Abs. 1 sind.<br />
Es hat dabei die Schulstruktur <strong>und</strong> die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen.<br />
Schulformübergreifende Versuchsschulen können als besondere Schulform<br />
behandelt werden, wenn sie voraussichtlich länger als die Wahlperiode der Personalvertretungen<br />
bestehen werden.<br />
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