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Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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(5) <strong>Der</strong> Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193<br />

Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden<br />

oder der nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Unfallanzeige auszuhändigen.<br />

Zu § 69 Abs. 4, Satz 2 SchulG<br />

Zehntes Kapitel – Sondervorschriften für besondere<br />

Verwaltungszweige <strong>und</strong> die Behandlung<br />

von Verschlusssachen<br />

Zweiter Abschnitt: Lehrer<br />

§ 89<br />

(1) Bei den aufgr<strong>und</strong> von § 92 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen <strong>und</strong> bei den in<br />

§ 88 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet. Für die im Landesdienst<br />

beschäftigten Lehrer werden außerdem – getrennt nach Schulformen <strong>und</strong> besonderen<br />

Einrichtungen des Schulwesens –<br />

1. bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte <strong>und</strong><br />

2. bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte<br />

gebildet.<br />

(2) Die Bezirkspersonalräte für Lehrer an Hauptschulen <strong>und</strong> an Förderschulen nehmen<br />

bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter die<br />

Aufgaben nach diesem Gesetz wahr. In diesen Fällen ist der jeweilige Lehrer-Hauptpersonalrat<br />

zuständige Stufenvertretung.<br />

§ 92<br />

Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung<br />

1. die Schulformen <strong>und</strong> besonderen Einrichtungen des Schulwesens, für die getrennte<br />

Personalvertretungen nach § 87 Abs. 1 <strong>und</strong> § 89 Abs. 1 Satz 2 zu bilden sind,<br />

2. die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen nach<br />

§ 88 Abs. 1 sind.<br />

Es hat dabei die Schulstruktur <strong>und</strong> die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen.<br />

Schulformübergreifende Versuchsschulen können als besondere Schulform<br />

behandelt werden, wenn sie voraussichtlich länger als die Wahlperiode der Personalvertretungen<br />

bestehen werden.<br />

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