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Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden.<br />

Dasselbe gilt für eine vom <strong>Lehrerrat</strong> beantragte, in der Entscheidungskompetenz<br />

der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige<br />

Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird. §§ 7 Abs. 1, 33, 37 <strong>und</strong> 85 Abs.<br />

4 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“<br />

In diesen Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes sind also jeweiligen Rechte<br />

<strong>und</strong> Handlungsmöglichkeiten des <strong>Lehrerrat</strong>es, seine Pflichten <strong>und</strong> die Verfahrensweisen<br />

geklärt. <strong>Der</strong> Gesetzestext ist als Anhang 6.2 beigefügt.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zu beachten, dass die Regelungen des LPVG (z.B. in § 72) nur insoweit<br />

relevant sind, wie es der (beschränkte) Katalog der Dienstvorgesetzteneigenschaften<br />

von Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleitern vorgibt.<br />

Insofern muss auch betont werden, dass die anderen Dienstvorgesetztenfunktionen<br />

weiterhin von den Schulaufsichtsbeamtinnen <strong>und</strong> –beamten wahrgenommen werden<br />

<strong>und</strong> die Zuständigkeit des Personalrates hier weiterhin volle Gültigkeit hat.<br />

3.4 Die Mitglieder des <strong>Lehrerrat</strong>es<br />

Die Formulierung in § 62 Abs. 6 SchulG, dass die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien<br />

für Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört, wird in der<br />

Begründung des 3. Schulrechtsänderungsgesetzes hervorgehoben:<br />

„Für die Mitglieder des <strong>Lehrerrat</strong>s gehört die Tätigkeit im <strong>Lehrerrat</strong> zu ihren<br />

dienstlichen Aufgaben (§ 62 Abs. 6 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 7 Schulgesetz). Durch die<br />

Regelung, Mitglieder des <strong>Lehrerrat</strong>s für diese Tätigkeit in ihrer Unterrichtsverpflichtung<br />

zu entlasten, wird der Bedeutung der auf den <strong>Lehrerrat</strong> übertragenen<br />

Aufgaben Rechnung getragen. Die weitere Präzisierung erfolgt nach Maßgabe<br />

der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz.“<br />

In der Regel wird die Regelung in § 62 Abs. 6 Satz 2 so interpretiert, dass ‚Mitwirkung<br />

Dienstaufgabe’ ist bzw. Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer ‚verpflichtet sind’, die Wahl z.B. in die<br />

Schulkonferenz anzunehmen. Aufgr<strong>und</strong> der neuen Funktion des <strong>Lehrerrat</strong>es kann es<br />

eine solche ‚Pflicht’ bei der Mitgliedschaft im <strong>Lehrerrat</strong> bzw. der Wahl in den <strong>Lehrerrat</strong><br />

nicht geben.<br />

Zwar hat z.B. die Bezirksregierung Köln noch im Januar 2007 ausgeführt, dass es sich<br />

beim <strong>Lehrerrat</strong> „um ein obligatorisches Gremium, das an jeder Schule zu bilden ist,“<br />

handelt <strong>und</strong> „im Zweifel (...) dessen Einsetzung aufsichtsrechtlich umzusetzen“ ist.<br />

Daraus kann jedoch keine Verpflichtung der einzelnen Lehrkraft zur Kandidatur abgeleitet<br />

werden. Dass keine ‚mitbestimmungsfreien Räume’ entstehen, sollte allerdings<br />

im Sinne aller Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer sein. Zu den Rechten, die sich aus der Mitgliedschaft<br />

im <strong>Lehrerrat</strong> ergeben, finden sich Ausführungen in Kapitel 3.<br />

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