Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
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Möglichkeit geben muss, bei ihm kurzfristig vorzusprechen.. Die Schulleitung<br />
ist gehalten, einen solchen Termin möglichst umgehend zur Verfügung zu stellen,<br />
soweit keine Terminkollision mit gleichrangigen, vorher festgesetzten Terminen<br />
besteht.“<br />
1.8 <strong>Lehrerrat</strong> <strong>und</strong> Landespersonalvertretungsgesetz<br />
Erstmals erhielten Lehrerräte bereits 2001 durch das Schulentwicklungsgesetz Aufgaben<br />
übertragen, die zuvor Personalräte wahrnahmen. Ihnen wurden durch die damalige<br />
‚rot/ grüne’ Landesregierung die Wahrnehmung der Mitbestimmung bei befristeten<br />
Einstellungen von Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrern übertragen, wenn deren Einstellung zu<br />
Vertretungszwecken aufgr<strong>und</strong> eines unvorhersehbaren Vertretungsbedarfs erforderlich<br />
war <strong>und</strong> das Beschäftigungsverhältnis im laufenden Schuljahr enden sollte.<br />
Diese ‚Übertragung’ sollte nicht die einzige bleiben.<br />
Die ‚schwarz/gelbe’ Landesregierung forcierte diese Entwicklung deutlich. Die große<br />
Überarbeitung des Schulgesetzes durch die im Jahre 2005 neu gewählte Landesregierung<br />
erfolgte im Frühjahr 2006. Diese umfassende Novellierung änderte auch die Rolle<br />
der Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter <strong>und</strong> die der Lehrerräte.<br />
In der Begründung der Landesregierung für den Regierungsentwurf für das<br />
2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 28. März 2006 beschreibt sie die Änderungen,<br />
die die Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter betreffen, so: „Die Schulleiterinnen <strong>und</strong><br />
Schulleiter werden durch die Schulkonferenz gewählt <strong>und</strong> in ein Zeitbeamtenverhältnis<br />
nach § 25 b Landesbeamtengesetz berufen. Ihre Leitungsaufgabe wird hervorgehoben<br />
<strong>und</strong> ausgebaut.“ Hinter der ‚Hervorhebung <strong>und</strong> dem Ausbau der Leitungsaufgabe<br />
von Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleitern’ verbarg sich die Übertragung von Dienstvorgesetzteneigenschaften<br />
(vgl. § 59 Abs. 4 bis 6). Im allgemeinen Teil der Begründung der<br />
Landesregierung zum Entwurf des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes steht: „Den Schulleiterinnen<br />
<strong>und</strong> Schulleitern werden zur Stärkung der Selbstverwaltung <strong>und</strong> Eigenverantwortung<br />
der Schulen Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen. Ihre<br />
Leitungsfunktion wird gestärkt (§ 59).“<br />
Zugleich wurde die Rolle des <strong>Lehrerrat</strong>es verändert. In der Gesetzesbegründung der<br />
Landesregierung ist dies so beschrieben: „Soweit den Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleitern<br />
im Zuge der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Schulen Aufgaben eines<br />
Dienstvorgesetzten übertragen werden <strong>und</strong> diese Aufgaben nach dem Landespersonalvertretungsgesetz<br />
beteiligungspflichtig sind, soll der <strong>Lehrerrat</strong> in diesem Rahmen mit<br />
der Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben beauftragt werden<br />
können.“<br />
In § 69 Abs. 4 wurde das Schulministerium daher „ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
im Einvernehmen mit dem Innenministerium weitere Angelegenheiten zu be-<br />
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