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Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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Möglichkeit geben muss, bei ihm kurzfristig vorzusprechen.. Die Schulleitung<br />

ist gehalten, einen solchen Termin möglichst umgehend zur Verfügung zu stellen,<br />

soweit keine Terminkollision mit gleichrangigen, vorher festgesetzten Terminen<br />

besteht.“<br />

1.8 <strong>Lehrerrat</strong> <strong>und</strong> Landespersonalvertretungsgesetz<br />

Erstmals erhielten Lehrerräte bereits 2001 durch das Schulentwicklungsgesetz Aufgaben<br />

übertragen, die zuvor Personalräte wahrnahmen. Ihnen wurden durch die damalige<br />

‚rot/ grüne’ Landesregierung die Wahrnehmung der Mitbestimmung bei befristeten<br />

Einstellungen von Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrern übertragen, wenn deren Einstellung zu<br />

Vertretungszwecken aufgr<strong>und</strong> eines unvorhersehbaren Vertretungsbedarfs erforderlich<br />

war <strong>und</strong> das Beschäftigungsverhältnis im laufenden Schuljahr enden sollte.<br />

Diese ‚Übertragung’ sollte nicht die einzige bleiben.<br />

Die ‚schwarz/gelbe’ Landesregierung forcierte diese Entwicklung deutlich. Die große<br />

Überarbeitung des Schulgesetzes durch die im Jahre 2005 neu gewählte Landesregierung<br />

erfolgte im Frühjahr 2006. Diese umfassende Novellierung änderte auch die Rolle<br />

der Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter <strong>und</strong> die der Lehrerräte.<br />

In der Begründung der Landesregierung für den Regierungsentwurf für das<br />

2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 28. März 2006 beschreibt sie die Änderungen,<br />

die die Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter betreffen, so: „Die Schulleiterinnen <strong>und</strong><br />

Schulleiter werden durch die Schulkonferenz gewählt <strong>und</strong> in ein Zeitbeamtenverhältnis<br />

nach § 25 b Landesbeamtengesetz berufen. Ihre Leitungsaufgabe wird hervorgehoben<br />

<strong>und</strong> ausgebaut.“ Hinter der ‚Hervorhebung <strong>und</strong> dem Ausbau der Leitungsaufgabe<br />

von Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleitern’ verbarg sich die Übertragung von Dienstvorgesetzteneigenschaften<br />

(vgl. § 59 Abs. 4 bis 6). Im allgemeinen Teil der Begründung der<br />

Landesregierung zum Entwurf des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes steht: „Den Schulleiterinnen<br />

<strong>und</strong> Schulleitern werden zur Stärkung der Selbstverwaltung <strong>und</strong> Eigenverantwortung<br />

der Schulen Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen. Ihre<br />

Leitungsfunktion wird gestärkt (§ 59).“<br />

Zugleich wurde die Rolle des <strong>Lehrerrat</strong>es verändert. In der Gesetzesbegründung der<br />

Landesregierung ist dies so beschrieben: „Soweit den Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleitern<br />

im Zuge der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Schulen Aufgaben eines<br />

Dienstvorgesetzten übertragen werden <strong>und</strong> diese Aufgaben nach dem Landespersonalvertretungsgesetz<br />

beteiligungspflichtig sind, soll der <strong>Lehrerrat</strong> in diesem Rahmen mit<br />

der Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben beauftragt werden<br />

können.“<br />

In § 69 Abs. 4 wurde das Schulministerium daher „ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

im Einvernehmen mit dem Innenministerium weitere Angelegenheiten zu be-<br />

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