Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
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(2) <strong>Der</strong> Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder<br />
anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.<br />
§ 37<br />
(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die<br />
mindestens den Wortlaut der Beschlüsse <strong>und</strong> die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst<br />
sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden <strong>und</strong> einem weiteren Mitglied<br />
zu unterzeichnen <strong>und</strong> dem Personalrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung<br />
vorzulegen. <strong>Der</strong> Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich<br />
jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.<br />
(2) Hat der Leiter der Dienststelle an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende<br />
Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten. Das gleiche gilt für Beauftragte<br />
von <strong>Gewerkschaft</strong>en, die an der Sitzung teilgenommen haben. Einwendungen<br />
gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben <strong>und</strong> der Niederschrift<br />
beizufügen.<br />
§ 85<br />
(4) Abweichend von § 63 treten der Leiter der Dienststelle (§ 92 Satz 1 Nr. 2) <strong>und</strong> der<br />
Personalrat einmal im Schulhalbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung zusammen.<br />
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