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Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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Das bedeutet:<br />

1.1.1 Wahlverfahren<br />

Zunächst bestimmt die Lehrerkonferenz – unter Vorsitz der Schulleiterin / des Schulleiters<br />

– eine Wahlleiterin / einen Wahlleiter. In der Folge führt die Wahlleiterin / der<br />

Wahlleiter den Vorsitz <strong>und</strong> leitet die Wahl – in Abwesenheit der Schulleiterin / des<br />

Schulleiters.<br />

Da die Vorgabe lautet, dass die Lehrerkonferenz in ‚geheimer <strong>und</strong> unmittelbarer Wahl’<br />

wählt, ist ‚schriftliche Stimmabgabe’ erforderlich.<br />

1.1.2 Wahlrecht<br />

Aktives <strong>und</strong> passives Wahlrecht haben alle Mitglieder der Lehrerkonferenz – mit<br />

Ausnahme der Schulleiterin / des Schulleiters. Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die<br />

Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer sowie das pädagogische <strong>und</strong> sozialpädagogische Personal gemäß<br />

§ 58 (vgl. § 68 Abs. 1 SchulG). Das sind die im Landesdienst beschäftigten pädagogischen<br />

<strong>und</strong> sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter. Pädagogische<br />

oder sozialpädagogische Fachkräfte, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote<br />

tätig sind <strong>und</strong> nicht der Schule angehören bzw. nicht im Landesdienst stehen, haben<br />

kein aktives oder passives Wahlrecht.<br />

Stellvertretende Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter bzw. die an bestimmten Schulformen<br />

üblichen weiteren Mitglieder der Schulleitung haben aktives <strong>und</strong> passives Wahlrecht.<br />

Dies gilt auch für Lehramtsanwärterinnen <strong>und</strong> Lehramtsanwärter – trotz der neuen<br />

<strong>und</strong> verlängerten Amtszeit des <strong>Lehrerrat</strong>es.<br />

1.1.3 Amtszeit<br />

Die Amtszeit des Lehrerates beträgt vier Jahre. Dies gilt mit Beginn des Schuljahres<br />

2008/2009. Es gilt trotz der allgemeinen Regelung für Schulmitwirkungsgremien in §<br />

64 Abs. 2 des Schulgesetzes. Im Gr<strong>und</strong>satz ist die längere, vierjährige Amtszeit erfreulich,<br />

da die längere Verweildauer im <strong>Lehrerrat</strong> für seine Kompetenzentwicklung – auch<br />

<strong>und</strong> gerade angesichts der neuen Aufgaben – positiv zu bewerten ist (siehe 3.1.6)<br />

1.1.4 Größe des <strong>Lehrerrat</strong>es / Ersatzmitgliedschaft:<br />

Hier gibt es eine Gestaltungsmöglichkeit der Lehrerkonferenz. Im Regelfall besteht der<br />

<strong>Lehrerrat</strong> aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Lehrerkonferenz kann an ‚kleinen Schulen’,<br />

an denen weniger als acht hauptamtliche <strong>und</strong> hauptberufliche Lehrerinnen <strong>und</strong><br />

Lehrern oder im Landesdienst stehende pädagogische <strong>und</strong> sozialpädagogische Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter arbeiten, die Anzahl der Mitglieder im Lehrerat auf zwei<br />

reduzieren.<br />

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