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Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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2. Dienstvorgesetzteneigenschaften<br />

– Aufgaben des <strong>Lehrerrat</strong>es<br />

Die Blaupause zur Übertragung neuer Aufgaben (Dienstvorgesetzteneigenschaften)<br />

liegt vor, der Prozess wird einige Jahre in Anspruch nehmen (siehe Abschnitt 2.2)<br />

<strong>Der</strong> Zeitraum der Übertragung auf alle Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter beginnt 2008<br />

<strong>und</strong> soll 2012 enden. Nur wenige der neuen Aufgaben als Dienstvorgesetzte sind im<br />

Gesetz definiert (Bsp. Dienstliche Beurteilung vor Vergabe des ersten Beförderungsamtes).<br />

Die Mehrzahl ist in der ‘Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im<br />

Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums’ <strong>und</strong> im R<strong>und</strong>erlass<br />

‘Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten; Zuständigkeiten<br />

im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule <strong>und</strong> Weiterbildung’ geregelt. Die erwähnten<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen sind im Anhang abgedruckt.<br />

Die Verordnung (für die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten) enthält den folgenden Katalog:<br />

„Die Aufgaben des Dienstvorgesetzten der Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer an öffentlichen<br />

Schulen werden unbeschadet entgegenstehender Regelungen in den nachstehend aufgeführten<br />

Angelegenheiten durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter wahrgenommen:<br />

1. Auswahl für <strong>und</strong> Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung),<br />

2. Verlängerung <strong>und</strong> Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit,<br />

3. Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,<br />

4. Anstellung,<br />

5. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,<br />

6. Entlassung auf eigenen Antrag,<br />

7. Anordnung, Genehmigung <strong>und</strong> Ablehnung von Dienstreisen,<br />

8. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz<br />

über die Tätigkeit an der Schule,<br />

9. Anordnung, Genehmigung <strong>und</strong> Widerruf von Mehrarbeit,<br />

10. Genehmigung <strong>und</strong> Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 3, 4, 6, 7 <strong>und</strong> 11<br />

Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung. Bei der Wahrnehmung der in Satz 1 genannten<br />

Aufgaben erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter Beratung <strong>und</strong><br />

Unterstützung durch die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde.“<br />

<strong>Der</strong> Erlass (für die Tarifbeschäftigten) enthält den folgenden Katalog:<br />

„Die Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten<br />

im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums<br />

(...) finden entsprechende Anwendung. Die danach vorgesehenen Zuständigkeiten für<br />

Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter betreffen u.a. Personalentscheidungen in folgenden<br />

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