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Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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Auszug:<br />

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG)<br />

Vom 3. Dezember 1974<br />

i.d.F des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts<br />

<strong>und</strong> schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (Artikel 1),<br />

in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.<br />

50<br />

Anhang 6.2<br />

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU <strong>und</strong> der Fraktion der FDP<br />

Gesetz zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen<br />

(3. Schulrechtsänderungsgesetz)<br />

<strong>Der</strong> mit dem neuen Schulgesetz vom 27. Juni 2006 eingeschlagene Weg wird mit<br />

diesem „Gesetz zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Schulen“ konsequent<br />

weitergegangen. Im Einzelnen ist folgendes vorgesehen:<br />

1. Die Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter erhalten weitere personalrechtliche Befugnisse<br />

<strong>und</strong> Entscheidungsspielräume. Die Übertragung der Dienstvorgesetztenfunktionen<br />

im Detail erfolgt durch die Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher<br />

Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Schulministeriums <strong>und</strong><br />

durch die entsprechende Regelung im Tarifbereich sukzessive bis 2012.<br />

2. Die Beteiligungsrechte der Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer werden im Gleichklang mit<br />

der Übertragung der Dienstvorgesetztenfunktionen auf die Schulleiterinnen <strong>und</strong><br />

Schulleiter auf die Ebene der einzelnen Schule verlagert.<br />

Landtagsdrucksache 14/6678

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