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Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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tung einer Vollzeitkraft nicht erreicht ist. Wird darüber hinaus gearbeitet,<br />

kommt die Mehrarbeitsvergütung zum Tragen. Ansprüche sind bis 6 Monate<br />

nach ihrer Fälligkeit zu beantragen. Musteranträge gibt es bei der GEW.<br />

– Für beamtete Teilzeitkräfte ist die anteilige Bezahlung ab der ersten Überst<strong>und</strong>e<br />

ebenfalls mit Hilfe des GEW – Rechtsschutzes erreicht worden (OVG – NRW,<br />

30.6.2003 <strong>und</strong> VG Minden, 16.2.2005). Mittlerweile liegt auch eine positive<br />

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 06.12.2007; C-<br />

300/06) dazu vor, so dass das Schulministerium auch hier eine Vergütung bzw.<br />

Freistellung ab der 1. Mehrarbeitsst<strong>und</strong>e nicht mehr ablehnen kann.<br />

● Mehrarbeit bei Klassenfahrten<br />

– Vor dem B<strong>und</strong>esarbeitsgericht wurde erstritten, dass teilzeitbeschäftigten Tarifbeschäftigten<br />

auf Klassenfahrten die volle Vergütung zugestanden werden<br />

muss. Vorrangig ist ein Zeitausgleich (BAG 25.5.2005). Danach folgt der<br />

finanzielle Anspruch. Tarifbeschäftigte beantragen beides in einem Antrag, erstens<br />

beantragen sie den Zeitausgleich <strong>und</strong> zweitens die Vergütung. Es besteht<br />

eine sechsmonatige Ausschlussfrist. Auch dazu gibt es einen GEW- Musterantrag.<br />

– Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen haben nach einem aktuellen Urteil des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes<br />

(23.9.2004) keinen Anspruch auf anteilige Vergütung<br />

oder Mehrarbeitsvergütung. Die Teilnahme an einer Klassenfahrt sei keine<br />

Mehrarbeit, das Recht der Angestellten nicht übertragbar. Die GEW führt derzeit<br />

Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BVerwG. Weitere Informationen<br />

finden sich im Internet auf der Homepage der GEW-NRW<br />

(www.gew-nrw.de)<br />

● Springst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Bereitschaft<br />

Eine Ausweitung der St<strong>und</strong>enpläne findet immer häufiger statt, indem Springst<strong>und</strong>en<br />

eingeplant werden. Die Anordnung, zusätzlich zum eigenen St<strong>und</strong>ensoll für Vertretung<br />

bereit zu stehen, ist im Sinne beamtenrechtlicher Arbeitszeitbestimmungen eine<br />

Anordnung von Bereitschaftsdienst (§ 6 AZVO). Dieser ist insgesamt als Arbeitszeit<br />

<strong>und</strong> ggf. Überst<strong>und</strong>en im Sinne der EU-Richtlinie 93/104 anzusehen. Die (volle) Arbeitszeit<br />

(41 Wochenst<strong>und</strong>en) darf zusammen mit dem Bereitschaftsdienst die regelmäßige<br />

Arbeitszeit – auch nicht im Schuldienst – überschreiten. <strong>Der</strong> Nachweis, dass<br />

vermeidbare Springst<strong>und</strong>en gezielt eingeplant worden sind, ist sehr schwierig. Zu fragen<br />

wäre, mit welchen prinzipiellen Merkmalen die Pläne erstellt worden sind. Werden<br />

also gezielt 3 Springst<strong>und</strong>en eingeplant, um vertreten zu können? Hinzu kommt,<br />

dass das OVG NRW in einer Entscheidung (8.11.05, Az. 19 B 1473/05) dazu ausgeführt<br />

hat, dass auch die Vorbereitung des Unterrichts in einem großen Lehrerzimmer<br />

zumutbar sein kann. Man kommt also um eine Auseinandersetzung nicht herum.<br />

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