Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
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tung einer Vollzeitkraft nicht erreicht ist. Wird darüber hinaus gearbeitet,<br />
kommt die Mehrarbeitsvergütung zum Tragen. Ansprüche sind bis 6 Monate<br />
nach ihrer Fälligkeit zu beantragen. Musteranträge gibt es bei der GEW.<br />
– Für beamtete Teilzeitkräfte ist die anteilige Bezahlung ab der ersten Überst<strong>und</strong>e<br />
ebenfalls mit Hilfe des GEW – Rechtsschutzes erreicht worden (OVG – NRW,<br />
30.6.2003 <strong>und</strong> VG Minden, 16.2.2005). Mittlerweile liegt auch eine positive<br />
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 06.12.2007; C-<br />
300/06) dazu vor, so dass das Schulministerium auch hier eine Vergütung bzw.<br />
Freistellung ab der 1. Mehrarbeitsst<strong>und</strong>e nicht mehr ablehnen kann.<br />
● Mehrarbeit bei Klassenfahrten<br />
– Vor dem B<strong>und</strong>esarbeitsgericht wurde erstritten, dass teilzeitbeschäftigten Tarifbeschäftigten<br />
auf Klassenfahrten die volle Vergütung zugestanden werden<br />
muss. Vorrangig ist ein Zeitausgleich (BAG 25.5.2005). Danach folgt der<br />
finanzielle Anspruch. Tarifbeschäftigte beantragen beides in einem Antrag, erstens<br />
beantragen sie den Zeitausgleich <strong>und</strong> zweitens die Vergütung. Es besteht<br />
eine sechsmonatige Ausschlussfrist. Auch dazu gibt es einen GEW- Musterantrag.<br />
– Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen haben nach einem aktuellen Urteil des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes<br />
(23.9.2004) keinen Anspruch auf anteilige Vergütung<br />
oder Mehrarbeitsvergütung. Die Teilnahme an einer Klassenfahrt sei keine<br />
Mehrarbeit, das Recht der Angestellten nicht übertragbar. Die GEW führt derzeit<br />
Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BVerwG. Weitere Informationen<br />
finden sich im Internet auf der Homepage der GEW-NRW<br />
(www.gew-nrw.de)<br />
● Springst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Bereitschaft<br />
Eine Ausweitung der St<strong>und</strong>enpläne findet immer häufiger statt, indem Springst<strong>und</strong>en<br />
eingeplant werden. Die Anordnung, zusätzlich zum eigenen St<strong>und</strong>ensoll für Vertretung<br />
bereit zu stehen, ist im Sinne beamtenrechtlicher Arbeitszeitbestimmungen eine<br />
Anordnung von Bereitschaftsdienst (§ 6 AZVO). Dieser ist insgesamt als Arbeitszeit<br />
<strong>und</strong> ggf. Überst<strong>und</strong>en im Sinne der EU-Richtlinie 93/104 anzusehen. Die (volle) Arbeitszeit<br />
(41 Wochenst<strong>und</strong>en) darf zusammen mit dem Bereitschaftsdienst die regelmäßige<br />
Arbeitszeit – auch nicht im Schuldienst – überschreiten. <strong>Der</strong> Nachweis, dass<br />
vermeidbare Springst<strong>und</strong>en gezielt eingeplant worden sind, ist sehr schwierig. Zu fragen<br />
wäre, mit welchen prinzipiellen Merkmalen die Pläne erstellt worden sind. Werden<br />
also gezielt 3 Springst<strong>und</strong>en eingeplant, um vertreten zu können? Hinzu kommt,<br />
dass das OVG NRW in einer Entscheidung (8.11.05, Az. 19 B 1473/05) dazu ausgeführt<br />
hat, dass auch die Vorbereitung des Unterrichts in einem großen Lehrerzimmer<br />
zumutbar sein kann. Man kommt also um eine Auseinandersetzung nicht herum.<br />
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