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Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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Laut § 78 a LBG (bzw. bei Tarifbeschäftigten gem. § 44 TVL) sind Lehrerinnen <strong>und</strong><br />

Lehrer verpflichtet Mehrarbeit zu leisten, wenn „zwingende dienstliche Verhältnisse“<br />

dies erfordern. Gemäß § 68 (3) SchulG kann die Lehrerkonferenz Gr<strong>und</strong>sätze für den<br />

Vertretungsunterricht (z.B. Verteilung der monatlichen Mehrarbeit) beschließen. Es<br />

gibt Schulen, in denen die Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer bestimmte Springst<strong>und</strong>en als mögliche<br />

Vertretungsst<strong>und</strong>en anbieten <strong>und</strong> dafür andere Springst<strong>und</strong>en für die St<strong>und</strong>envor-<br />

<strong>und</strong> -nachbereitung nutzen können. Außerdem könnte ein Beschluss über<br />

Gr<strong>und</strong>sätze zum Vertretungsunterricht <strong>und</strong> zur Verwendung der Vertretungsreserve<br />

die besondere Belastung einzelner reduzieren.<br />

Beispiele hierfür sind:<br />

– Begrenzung der Springst<strong>und</strong>en,<br />

– Benennung von Springst<strong>und</strong>en als mögliche Vertretungsst<strong>und</strong>en,<br />

– Begrenzung der Anzahl von Vertretungsst<strong>und</strong>en pro Woche,<br />

– Begrenzung von Unterrichtsst<strong>und</strong>en pro Tag,<br />

– Einarbeitung der Vertretungsreserve in den St<strong>und</strong>enplan.<br />

Mögliches Agieren des <strong>Lehrerrat</strong>es:<br />

– Er sucht das Gespräch mit der Schulleitung über den Einzelfall <strong>und</strong> die Anwendung<br />

der Gr<strong>und</strong>sätze für die Unterrichtsverteilung <strong>und</strong> die Aufstellung von<br />

St<strong>und</strong>en-, Aufsichts- <strong>und</strong> Vertretungsplänen.<br />

– Er initiiert eine Diskussion über eine Modifikation des bestehenden Beschlusses<br />

der Lehrerkonferenz.<br />

Fall 2<br />

Eine Lehrerin soll wegen unerwartet angemeldetem <strong>Erziehung</strong>surlaub einer Kollegin<br />

Mehrarbeit über ein halbes Jahr leisten. Die Lehrerin ist damit nicht einverstanden.<br />

Die Beantragung von Elternzeit ist an Fristen geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> wird über den Dienstweg<br />

abgewickelt, sie kann deshalb nicht „überraschend“ eintreten.<br />

Die Schulleitung hat genügend Zeit, ...<br />

– eine Vertretungskraft befristet einzustellen oder<br />

– eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft zu fragen, ob sie vorübergehend aufstocken<br />

möchte oder<br />

– eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft zu fragen, ob sie gemäß ADO § 11 (2) bis zu<br />

6 Lehrerwochenst<strong>und</strong>en mehr arbeiten will, wenn diese St<strong>und</strong>en im nächsten<br />

Schulhalbjahr ausgeglichen werden.<br />

Die Schulleitung will keine dieser Maßnahmen ergreifen. Obwohl die Anordnung der<br />

Mehrarbeit unzulässig ist, will die Schulleitung die Mehrarbeit anordnen <strong>und</strong> legt die<br />

Maßnahme dem <strong>Lehrerrat</strong> mit der Bitte um Zustimmung vor.<br />

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