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Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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– Die §§ 62 bis 65 regeln allgemeine Fragen der Beteiligung z.B. die allgemeine<br />

Aufgabenstellung (§ 64) <strong>und</strong> das Informationsrecht des Personalrates bzw. die<br />

Informationspflicht der Dienststelle (in Analogie: der Schulleiterin / des Schulleiters).<br />

In § 65 Abs. 2 ist ein umfassendes Informationsrecht im Einstellungsverfahren<br />

normiert.<br />

– Die §§ 66 bis 71 regeln Formen <strong>und</strong> Verfahren. In § 66 Abs. 1 ist festgeschrieben,<br />

dass ein ‚Mitbestimmungsrecht’ (z.B. bei Einstellungen) bedeutet, dass die<br />

Maßnahme nur vollzogen werden kann, wenn die Zustimmung (hier: des <strong>Lehrerrat</strong>es)<br />

vorliegt. § 66 Abs. 3 regelt dann die Erfordernisse der Zustimmungsverweigerung<br />

(s.u. Aussagen zur ‚Beachtlichkeit’). Von Interesse wird sein, ob<br />

bzw. wie Lehrerräte von der Möglichkeit der ‚Dienstvereinbarung’ Gebrauch<br />

machen (können), die in § 70 geregelt ist.<br />

– Die §§ 72 bis 77 regeln die ‚beteiligungspflichtigen Angelegenheiten’, der § 72<br />

dabei in Sonderheit die ‚mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten’. Davon<br />

zu unterscheiden sind die Mitwirkungsmöglichkeiten (§§ 73 <strong>und</strong> 74) sowie die<br />

Regelungen zur ‚Anhörung’ (§ 75). Aufgr<strong>und</strong> der Zuständigkeit der Schulleiterin<br />

/ des Schulleiters für die Unfallverhütung, eine wirksame Erste Hilfe <strong>und</strong><br />

für den Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz (vgl. § 59 Abs. 8) lohnt zudem eine<br />

Befassung des <strong>Lehrerrat</strong>es mit § 77 LPVG.<br />

Die §§ 7 Abs. 1, 33, 37 <strong>und</strong> 85 Abs. 4 des LPVG sind auf die Arbeit des <strong>Lehrerrat</strong>es<br />

anzuwenden.<br />

– <strong>Der</strong> § 7 regelt in Abs. 1 das sog. Benachteiligungsverbot.<br />

– <strong>Der</strong> § 33 definiert im Abschnitt ‚Geschäftsführung’ des LPVG Anforderungen<br />

an die Beschlussfassung im <strong>Lehrerrat</strong>. Die hier übernommenen Regelungen<br />

weichen von denen in § 63 Abs. 4 SchulG ab. Es gibt z.B. keine Regelung, dass<br />

bei Stimmengleichheit die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag gibt.<br />

– <strong>Der</strong> § 37 regelt die Pflicht zur Niederschrift. Dies ist keine lästige Pflicht sondern<br />

letztlich eine Notwendigkeit für sinnvolle Amtsführung. Es ist anzuraten,<br />

auch über Aktivitäten des Lehrerates neben den Sitzungen Niederschriften zu<br />

fertigen, die der Transparenz für die Mitglieder <strong>und</strong> der Dokumentation dienen.<br />

– <strong>Der</strong> § 85 Abs. 4 regelt ‚gemeinschaftliche Besprechungen’. Hier ist also – angewandt<br />

auf die Arbeit des <strong>Lehrerrat</strong>es – festgelegt, dass die Schulleiterin / der<br />

Schulleiter <strong>und</strong> der <strong>Lehrerrat</strong> einmal im Schulhalbjahr eine ‚gemeinschaftliche<br />

Besprechung’ durchführen. Dies ist kein unverbindliches Gespräch sondern in<br />

§ 63 LPVG definiert als ‚wichtige Gesprächsebene’, der nicht zuletzt unter dem<br />

Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung<br />

zukommt.<br />

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