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Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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2.2 Einstellung in den Schuldienst<br />

Betrachtet man den Katalog der Dienstvorgesetzteneigenschaften der Schulleiterinnen<br />

<strong>und</strong> Schulleiter, so ist die Einstellung in den Schuldienst – neben der Mehrarbeit – sicher<br />

von höherer Bedeutung für das Schulleitungshandeln <strong>und</strong> für die Mitbestimmungsaufgabe<br />

des <strong>Lehrerrat</strong>es.<br />

Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren für eine Schule sowie die Auswahl erfolgen<br />

durch die Schule. Mit der Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaften auf<br />

die Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter wird der Einstellungsvorgang weitgehend auf<br />

Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter übertragen. Dies gilt für befristete wie für unbefristete<br />

Einstellungen, es gilt für Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte sowie für angestellte Lehrerinnen<br />

<strong>und</strong> Lehrer bzw. Tarifbeschäftigte.<br />

Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer sind in der Regel Beamte; die Befristung der entsprechenden<br />

Regelung im Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (§ 133, Abs. 3, alt) wurde durch das<br />

2. Schulrechtsänderungsgesetz aufgehoben. Die Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter erhalten<br />

neue Aufgaben, die sich auf die ‚Stationen’ Auswahl für <strong>und</strong> Berufung in das<br />

Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung), Verlängerung <strong>und</strong> Verkürzung der laufbahnrechtlichen<br />

Probezeit, Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit, Anstellung,<br />

<strong>und</strong> Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit<br />

beziehen.<br />

Im Tarifbereich – auch bei der befristeten Einstellung zur Deckung unvorsehbaren<br />

Vertretungsbedarfs – gilt: „Die Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über<br />

beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen<br />

Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung (...) finden entsprechende<br />

Anwendung. Die danach vorgesehenen Zuständigkeiten für Schulleiterinnen <strong>und</strong><br />

Schulleiter betreffen u. a. Personalentscheidungen in folgenden Angelegenheiten, (...):<br />

3.1.1 Einstellungen – in befristete <strong>und</strong> unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit<br />

Ausnahme der Eingruppierung <strong>und</strong> Stufenzuordnung.“ (Bearbeitung von Personalangelegenheiten<br />

der Tarifbeschäftigten; Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums<br />

für Schule <strong>und</strong> Weiterbildung; Änderung durch R<strong>und</strong>erlass des Ministeriums<br />

für Schule <strong>und</strong> Weiterbildung vom 19. Juni 2008).<br />

Damit ist bei jeder Einstellung im Tarifbereich/von Tarifbeschäftigten der Schulleiter/<br />

die Schulleiterin neben der jeweiligen Dienstaufsicht (Eingruppierung) zuständig. Die<br />

Mitbestimmung obliegt dem <strong>Lehrerrat</strong> (Einstellung) <strong>und</strong> dem jeweiligen Personalrat<br />

(Eingruppierung).<br />

Die der Zuständigkeit der Schulleiter/des Schulleiters im Einstellungsverfahren folgende<br />

Mitbestimmungsfunktion des Lehrerates bedingt<br />

– Eine Einstellung ist nur möglich nach Zustimmung des <strong>Lehrerrat</strong>es.<br />

– <strong>Der</strong> <strong>Lehrerrat</strong> hat ein umfassendes Informationsrecht, das z.B. das Recht umfasst,<br />

die Unterlagen aller Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber einsehen zu können.<br />

– <strong>Der</strong> <strong>Lehrerrat</strong> hat ein Teilnahmerecht beim Auswahlgespräch an der Schule<br />

(mit beratender Stimme).<br />

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