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Aquila® AgrarINVEST III - Dirk Naumann

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Haltedauer anstelle der Abgeltungsteuer zu 60% der Besteuerung mit<br />

Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, sofern<br />

der Anleger innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu<br />

1% oder mehr an der Fondsgesellschaft beteiligt war.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die entsprechend<br />

dem BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (sogenannter „5. Bauherren-<br />

erlass“) als Anschaffungskosten der Beteiligung an der Aquila Agrar-<br />

INVEST <strong>III</strong> Investitions GmbH behandelten Kosten teilweise dem<br />

Gesellschafterdarlehen an die Milchfarm-Gesellschaften zuordnet.<br />

Sofern sich infolgedessen die Anschaffungskosten der Fondsgesell-<br />

schaft für den Erwerb der Anteile an der Aquila Agrar INVEST <strong>III</strong> In-<br />

vestitions GmbH vermindern, würde dies zu einem höheren steuer-<br />

pflichtigen Gewinn aus der Veräußerung bzw. Liquidation der<br />

Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH führen.<br />

Risiken aus Minderheitsbeteiligungen<br />

Die Fondsgesellschaft wird mittelbar an den Milchfarm-Gesellschaften<br />

– voraussichtlich gemeinsam mit weiteren Investoren – beteiligt sein<br />

und ggf. nicht selbst die Mehrheit an den Farmen halten. Aus diesem<br />

Grund ist nicht auszuschließen, dass Entscheidungen der Gesell-<br />

schafter der Milchfarm-Gesellschaften getroffen werden, die den<br />

Interessen der Fondsgesellschaft, insbesondere hinsichtlich der Ka-<br />

pitalabrufe, der Ausschüttungen und der Beendigung der Milchfarm-<br />

Gesellschaften, widersprechen.<br />

Sofern sich Dritte an der Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH<br />

beteiligen, ist nicht auszuschließen, dass die Fondsgesellschaft bei der<br />

Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH ebenfalls nur eine Minder-<br />

heitsbeteiligung hält. Die vorbeschriebenen Risiken gelten sodann auf<br />

Ebene der Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH ent sprechend.<br />

Die gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft mit einfacher<br />

oder qualifizierter Mehrheit gefassten Beschlüsse sind für die Anleger<br />

bindend. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Entscheidungen der<br />

Gesellschafter getroffen werden, die den Interessen oder dem Willen<br />

einzelner Anleger zuwider laufen. Das gleiche gilt im Hinblick auf<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen der geschäftsführenden Kommandi-<br />

tistin, die diese ohne Zustimmung der Gesellschafter treffen kann.<br />

Übernahme der Anteile an den Milchfarm-Gesellschaften<br />

Die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH wird Anteile an den<br />

Milchfarm-Gesellschaften erwerben. Die Aquila Agrar INVEST <strong>III</strong> Inves-<br />

titions GmbH und somit die Fondsgesellschaft tragen das Risiko, dass<br />

die Milchfarm-Gesellschaften nicht wirksam gegründet worden sind<br />

sowie kaufvertragliche Garantien der Verkäufer unzutreffend sind.<br />

Sofern diesbezügliche Schadensersatzansprüche nicht gegenüber den<br />

Verkäufern durchsetzbar sein sollten oder solche nicht bestehen, kann<br />

dies negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der<br />

Fondsgesellschaft haben oder sogar zum teilweise oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlage der Anleger führen.<br />

Strukturelle Risiken der mittelbaren Beteiligung<br />

Die Fondsgesellschaft wird an den Milchfarm-Gesellschaften beteiligt<br />

sein. Dem Anleger stehen damit keine unmittelbaren Ansprüche gegen<br />

die Milchfarm-Gesellschaften zu. Bei einer indirekten Beteiligung be-<br />

steht das Risiko, dass Zahlungen in Verbindung mit einer Insolvenz der<br />

vorgeschalteten Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH oder der<br />

Milchfarm-Gesellschaften nicht oder nur teilweise an die Fondsgesell-<br />

schaften ausgeschüttet werden. Dies kann zu einer Minderung der<br />

erzielbaren Rendite und dazu führen, dass Anleger das eingesetzte<br />

Kapital nicht oder nicht vollständig zurückerhalten. Ferner können<br />

Anleger aufgrund der indirekten Beteiligung der Fondsgesellschaften<br />

an den Milchfarm-Gesellschaften keine direkten Ansprüche oder Rech-<br />

te gegen die Milchfarm-Gesellschaften geltend machen (vgl. hierzu<br />

auch „Risiken aus Minderheitsbeteiligungen“ in diesem Kapitel).<br />

Laufzeit und Kündigung<br />

Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft ist auf 7,5<br />

Jahre geplant. Es besteht eine Verlängerungsoption der geschäfts-<br />

führenden Kommanditistin um zweimal jeweils ein Jahr. Sollten die<br />

Entwicklungen im Markt für Milchfarminvestments zu diesem Zeit-<br />

punkt negativ sein, z.B. aufgrund niedriger Preise oder eines Käufer-<br />

marktes, und sollten die Milchfarm-Gesellschaften – bzw. die Milch-<br />

farmen selbst – bis zu diesen Terminen nicht veräußert werden<br />

können, kann die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine weitere Ver-<br />

längerung beschließen. Insoweit besteht für den Anleger das Risiko,<br />

dass die Vermögensanlage nicht zum 31.12.2018 beendet ist.<br />

Eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch die Anleger ist<br />

während der – ggf. nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages verlängerten<br />

– Laufzeit der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Hiervon<br />

unberührt ist die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund.<br />

Bei einer Kündigung ist zu beachten, dass der Auseinandersetzungswert<br />

der Beteiligung aufgrund der Anfangskostenbelastung deutlich<br />

unterhalb der ursprünglich eingezahlten Pflichteinlage liegen kann.<br />

Dieser Effekt würde sich bei einem negativen Geschäftsverlauf der<br />

Milchfarm-Gesellschaften und damit der Fondsgesellschaft verstärken.<br />

Darüber hinaus besteht ein Risiko für den Anleger darin, dass<br />

er nicht zum 31.12.2018 aus der Fondsgesellschaft ausscheiden kann,<br />

obwohl er es fest eingeplant hatte.<br />

Eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist daher als eine langfristige<br />

Investition zu sehen. Insbesondere ist eine Beteiligung nicht für<br />

Anleger empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, sich unter<br />

Umständen frühzeitig von ihrer Beteiligung zu trennen.<br />

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