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Aquila® AgrarINVEST III - Dirk Naumann

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84<br />

8. stEuErlichE grundlagEn<br />

Die Anschaffung einer Milchfarm durch die Milchfarm-Gesellschaft<br />

unterliegt in Neuseeland grundsätzlich der GST. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen kommt jedoch für Umsätze im Rahmen einer Ge-<br />

schäftsveräußerung im Ganzen eine Steuerbefreiung in Betracht, wenn<br />

u.a. der Betrieb des Veräußerers unverändert fortgeführt wird und<br />

sowohl Veräußerer als auch Käufer für GST-Zwecke registriert sind.<br />

Sofern das Farmland und die sonstigen Wirtschaftsgüter separat<br />

voneinander erworben werden, unterliegen grundsätzlich sämtliche<br />

Erwerbe der GST von 15%. Für Grundbesitz, der nach dem 1. April<br />

2011 erworben wird, wird der GST-Satz jedoch auf 0% gesenkt.<br />

Ebenso ist der Erwerb von Wohngebäuden auf dem Gelände der<br />

neuseeländischen Milchfarm-Gesellschaft grundsätzlich von der neuseeländischen<br />

GST befreit.<br />

1 .2 . Güter- und Dienstleistungssteuer in Australien<br />

In Australien wird derzeit eine Umsatzsteuer in Form der Güter- und<br />

Dienstleistungssteuer (GST) in Höhe von 10% erhoben. Dieser unterliegen<br />

sämtliche Lieferungen und Leistungen, sofern sie in Australien<br />

erbracht werden bzw. mit Australien in Verbindung stehen.<br />

Eine Pflicht zur Registrierung für Zwecke der GST besteht in Australien<br />

grundsätzlich, wenn der steuerpflichtige Umsatz einer Gesellschaft<br />

in Form der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen mindestens<br />

75.000 Australien-Dollar beträgt. Die australische Milchfarm-Gesellschaft<br />

kann, sobald sie für Zwecke der GST registriert ist, den Abzug<br />

von GST, die auf Vorleistungen zur Erbringung steuerpflichtiger<br />

Umsätze entfällt, als Vorsteuer geltend machen.<br />

Sowohl für die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH als auch für<br />

die Fondsgesellschaft besteht für GST-Zwecke keine Registrierungspflicht,<br />

da sie voraussichtlich keine Umsätze in Australien erbringen.<br />

Sofern die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH und/oder die<br />

Fondsgesellschaft ggf. einer Registrierungspflicht unterliegen oder<br />

sich freiwillig registrieren lassen, sind sie aber zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt.<br />

Die Anschaffung des Milchfarmbetriebes durch die Milchfarm-Gesellschaft<br />

unterliegt in Australien grundsätzlich der GST. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen kommt jedoch für Umsätze im Rahmen<br />

einer Geschäftsveräußerung im Ganzen eine Steuerbefreiung in<br />

Betracht, wenn u.a. der Betrieb des Veräußerers unverändert fortgeführt<br />

wird und der Käufer für GST-Zwecke registriert ist.<br />

Bei separatem Erwerb von Farmland und sonstigen Wirtschaftsgütern<br />

ist der Erwerb des Farmlandes durch die australische Milchfarm-<br />

Gesellschaft ebenfalls grundsätzlich ein steuerbarer Vorgang für<br />

GST-Zwecke. Eine Steuerbefreiung ist allerdings dann vorgesehen,<br />

wenn der Veräußerer des Betriebes eine sogenannte australische<br />

„Government Agency“ ist, das Farmland vor der Veräußerung seit<br />

aquila ® agrarinveSt iii<br />

mindestens fünf Jahren einem Farmbetrieb gedient hat und der<br />

Erwerber dieses weiterhin auf gleiche Weise fortführt.<br />

Der Erwerb der übrigen für den Farmbetrieb notwendigen Wirt-<br />

schaftsgüter durch die australischen Milchfarm-Gesellschaft unterliegt<br />

hingegen grundsätzlich der GST, ausgenommen der Erwerb von<br />

Anteilen an Milchvertriebsgesellschaften.<br />

1 .3 . Umsatzsteuer in Deutschland<br />

Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen lediglich Lieferungen und<br />

Leistungen, die ein Unternehmer in Deutschland gegen Entgelt im<br />

Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Erwerb der Farmen in<br />

Neuseeland und Australien unterliegt folglich nicht der deutschen<br />

Umsatzsteuer.<br />

Die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH beschränkt sich auf<br />

die reine Beteiligungsverwaltung und wird folglich nicht unterneh-<br />

merisch tätig, sodass es für die Besteuerung der Aquila <strong>AgrarINVEST</strong><br />

<strong>III</strong> Investitions GmbH an der erforderlichen umsatzsteuerlichen Un-<br />

ternehmereigenschaft i.S.d. § 2 UStG fehlt (BFH vom 28.09.1988,<br />

BStBl. II 1989, 122). Infolgedessen ist die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> In-<br />

vestitions GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

Die Fondsgesellschaft vergibt neben der reinen Beteiligungsverwaltung<br />

auch Darlehen an verbundene Unternehmen, die Milchfarm-Gesell-<br />

schaften. Sollte die Fondsgesellschaft hierdurch als umsatzsteuerlicher<br />

Unternehmer zu qualifizieren sein, kann es sich bei der Vergabe von<br />

Krediten zwar grundsätzlich um eine sonstige Leistung i.S.d. §1 Abs.1<br />

Nr. 1 UStG handeln. Allerdings gelten diese Leistungen umsatzsteu-<br />

erlich in diesem Fall grundsätzlich als in Neuseeland bzw. Australien<br />

erbracht und sind damit nicht in Deutschland steuerbar.<br />

2 . Andere Verkehrssteuern<br />

2 .1 . Verkehrssteuern in Neuseeland<br />

In Neuseeland werden keine Transaktionssteuern (sogenannte „Stamp<br />

Duty“) oder vergleichbare Verkehrssteuern auf die Übertragung von<br />

Anteilen, Grundvermögen oder anderen Vermögensgegenständen<br />

erhoben.<br />

2 .2 . Verkehrssteuern in Australien<br />

Der Erwerb der Anteile an der australischen Milchfarm-Gesellschaft<br />

durch die Aquila Agrar INVEST <strong>III</strong> Investitions GmbH unterliegt in den<br />

Staaten South Australia und Victoria nicht der Stamp Duty.<br />

Auf den anschließenden Erwerb von Farmland hingegen wird sowohl<br />

in South Australia als auch in Victoria Stamp Duty erhoben.

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