Aquila® AgrarINVEST III - Dirk Naumann
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8. stEuErlichE grundlagEn<br />
Die Anschaffung einer Milchfarm durch die Milchfarm-Gesellschaft<br />
unterliegt in Neuseeland grundsätzlich der GST. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen kommt jedoch für Umsätze im Rahmen einer Ge-<br />
schäftsveräußerung im Ganzen eine Steuerbefreiung in Betracht, wenn<br />
u.a. der Betrieb des Veräußerers unverändert fortgeführt wird und<br />
sowohl Veräußerer als auch Käufer für GST-Zwecke registriert sind.<br />
Sofern das Farmland und die sonstigen Wirtschaftsgüter separat<br />
voneinander erworben werden, unterliegen grundsätzlich sämtliche<br />
Erwerbe der GST von 15%. Für Grundbesitz, der nach dem 1. April<br />
2011 erworben wird, wird der GST-Satz jedoch auf 0% gesenkt.<br />
Ebenso ist der Erwerb von Wohngebäuden auf dem Gelände der<br />
neuseeländischen Milchfarm-Gesellschaft grundsätzlich von der neuseeländischen<br />
GST befreit.<br />
1 .2 . Güter- und Dienstleistungssteuer in Australien<br />
In Australien wird derzeit eine Umsatzsteuer in Form der Güter- und<br />
Dienstleistungssteuer (GST) in Höhe von 10% erhoben. Dieser unterliegen<br />
sämtliche Lieferungen und Leistungen, sofern sie in Australien<br />
erbracht werden bzw. mit Australien in Verbindung stehen.<br />
Eine Pflicht zur Registrierung für Zwecke der GST besteht in Australien<br />
grundsätzlich, wenn der steuerpflichtige Umsatz einer Gesellschaft<br />
in Form der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen mindestens<br />
75.000 Australien-Dollar beträgt. Die australische Milchfarm-Gesellschaft<br />
kann, sobald sie für Zwecke der GST registriert ist, den Abzug<br />
von GST, die auf Vorleistungen zur Erbringung steuerpflichtiger<br />
Umsätze entfällt, als Vorsteuer geltend machen.<br />
Sowohl für die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH als auch für<br />
die Fondsgesellschaft besteht für GST-Zwecke keine Registrierungspflicht,<br />
da sie voraussichtlich keine Umsätze in Australien erbringen.<br />
Sofern die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH und/oder die<br />
Fondsgesellschaft ggf. einer Registrierungspflicht unterliegen oder<br />
sich freiwillig registrieren lassen, sind sie aber zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt.<br />
Die Anschaffung des Milchfarmbetriebes durch die Milchfarm-Gesellschaft<br />
unterliegt in Australien grundsätzlich der GST. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen kommt jedoch für Umsätze im Rahmen<br />
einer Geschäftsveräußerung im Ganzen eine Steuerbefreiung in<br />
Betracht, wenn u.a. der Betrieb des Veräußerers unverändert fortgeführt<br />
wird und der Käufer für GST-Zwecke registriert ist.<br />
Bei separatem Erwerb von Farmland und sonstigen Wirtschaftsgütern<br />
ist der Erwerb des Farmlandes durch die australische Milchfarm-<br />
Gesellschaft ebenfalls grundsätzlich ein steuerbarer Vorgang für<br />
GST-Zwecke. Eine Steuerbefreiung ist allerdings dann vorgesehen,<br />
wenn der Veräußerer des Betriebes eine sogenannte australische<br />
„Government Agency“ ist, das Farmland vor der Veräußerung seit<br />
aquila ® agrarinveSt iii<br />
mindestens fünf Jahren einem Farmbetrieb gedient hat und der<br />
Erwerber dieses weiterhin auf gleiche Weise fortführt.<br />
Der Erwerb der übrigen für den Farmbetrieb notwendigen Wirt-<br />
schaftsgüter durch die australischen Milchfarm-Gesellschaft unterliegt<br />
hingegen grundsätzlich der GST, ausgenommen der Erwerb von<br />
Anteilen an Milchvertriebsgesellschaften.<br />
1 .3 . Umsatzsteuer in Deutschland<br />
Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen lediglich Lieferungen und<br />
Leistungen, die ein Unternehmer in Deutschland gegen Entgelt im<br />
Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Erwerb der Farmen in<br />
Neuseeland und Australien unterliegt folglich nicht der deutschen<br />
Umsatzsteuer.<br />
Die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH beschränkt sich auf<br />
die reine Beteiligungsverwaltung und wird folglich nicht unterneh-<br />
merisch tätig, sodass es für die Besteuerung der Aquila <strong>AgrarINVEST</strong><br />
<strong>III</strong> Investitions GmbH an der erforderlichen umsatzsteuerlichen Un-<br />
ternehmereigenschaft i.S.d. § 2 UStG fehlt (BFH vom 28.09.1988,<br />
BStBl. II 1989, 122). Infolgedessen ist die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> In-<br />
vestitions GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />
Die Fondsgesellschaft vergibt neben der reinen Beteiligungsverwaltung<br />
auch Darlehen an verbundene Unternehmen, die Milchfarm-Gesell-<br />
schaften. Sollte die Fondsgesellschaft hierdurch als umsatzsteuerlicher<br />
Unternehmer zu qualifizieren sein, kann es sich bei der Vergabe von<br />
Krediten zwar grundsätzlich um eine sonstige Leistung i.S.d. §1 Abs.1<br />
Nr. 1 UStG handeln. Allerdings gelten diese Leistungen umsatzsteu-<br />
erlich in diesem Fall grundsätzlich als in Neuseeland bzw. Australien<br />
erbracht und sind damit nicht in Deutschland steuerbar.<br />
2 . Andere Verkehrssteuern<br />
2 .1 . Verkehrssteuern in Neuseeland<br />
In Neuseeland werden keine Transaktionssteuern (sogenannte „Stamp<br />
Duty“) oder vergleichbare Verkehrssteuern auf die Übertragung von<br />
Anteilen, Grundvermögen oder anderen Vermögensgegenständen<br />
erhoben.<br />
2 .2 . Verkehrssteuern in Australien<br />
Der Erwerb der Anteile an der australischen Milchfarm-Gesellschaft<br />
durch die Aquila Agrar INVEST <strong>III</strong> Investitions GmbH unterliegt in den<br />
Staaten South Australia und Victoria nicht der Stamp Duty.<br />
Auf den anschließenden Erwerb von Farmland hingegen wird sowohl<br />
in South Australia als auch in Victoria Stamp Duty erhoben.