Aquila® AgrarINVEST III - Dirk Naumann
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8. stEuErlichE grundlagEn<br />
Nach dem innerstaatlichen Steuerrecht Australiens handelt es sich<br />
ebenfalls um gewerbliche Einkünfte, die aber durch eine Personengesellschaft,<br />
die wie eine Kapitalgesellschaft selbst steuerpflichtig<br />
ist, erzielt werden.<br />
Aus australischer Sicht handelt es sich bei den Ausschüttungen der<br />
australischen Milchfarm-Gesellschaft, wegen der steuerlichen Behandlung<br />
als Kapitalgesellschaft, an die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions<br />
GmbH um Dividenden, die ggf. der Quellensteuer in<br />
Australien unterliegen (für nähere Erläuterungen s.u.). Entsprechend<br />
Art. 10 und 22 DBA AUS darf Australien dabei höchstens 15% Quellensteuer<br />
auf die Dividenden erheben. Aus deutscher Sicht hingegen<br />
handelt es sich nicht um Dividenden, sondern um steuerlich nicht<br />
relevante Entnahmen aus der australischen Milchfarm-Gesellschaft.<br />
Die auf die Dividenden gezahlte Quellensteuer in Australien kann<br />
daher in Deutschland nicht angerechnet werden, da die entsprechenden<br />
Einkünfte aus der australischen Milchfarm-Gesellschaft in<br />
Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind.<br />
Für die Zinseinkünfte aus den Gesellschafterdarlehen an die Milchfarm-<br />
Gesellschaft steht Australien das Besteuerungsrecht zu, das gem. Art.<br />
11 Abs. 1 DBA AUS auf 10% begrenzt ist. Im Übrigen wird Deutschland<br />
das Besteuerungsrecht an den Zinseinkünften eingeräumt. Eine<br />
Anrechnung dieser Quellensteuer ist dabei gem. Art. 22 DBA AUS in<br />
Deutschland auf Ebene des Anlegers möglich, da die Fondsgesellschaft<br />
für steuerliche Zwecke transparent ist.<br />
1 .1 .3 . Keine einseitige Erweiterung des Besteuerungsrechts<br />
Deutschlands<br />
Das Besteuerungsrecht Deutschlands wird nicht einseitig durch nationale<br />
Vorschriften erweitert:<br />
• Das Investmentsteuergesetz (InvStG) regelt insbesondere die steuerliche<br />
Behandlung sogenannter ausländischer Investmentvermögen<br />
i.S.d. § 2 Abs. 8 Investmentgesetz (InvG) und die Besteuerung der<br />
aus Anteilen an solchen ausländischen Investmentvermögen im<br />
Sinne von § 2 Abs. 9 InvG erzielten Erträge. Die Anteile an den<br />
Milchfarm-Gesellschaften sind keine Anteile an einem ausländischen<br />
Investmentvermögen i.S.d. Vorschriften, sodass sich kein erweitertes<br />
Besteuerungsrecht nach den Vorschriften des InvStG in Bezug<br />
auf die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Be trieb in Deutsch-<br />
land ergibt.<br />
aquila ® agrarinveSt iii<br />
• Nach § 20 Abs. 2 Außensteuergesetz (AStG) wird eine Doppelbe-<br />
steuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der<br />
auf die ausländischen Einkünfte erhobenen Steuern vermieden,<br />
wenn diese Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte<br />
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen anfallen, als Zwischeneinkünf-<br />
te zu qualifizieren wären und die ausländische Betriebsstätte eine<br />
ausländische Kapitalgesellschaft wäre (Fiktion). Einkünfte aus Land-<br />
und Forstwirtschaft stellen jedoch gem. § 8 Abs. 1 AStG keine<br />
Zwischeneinkünfte dar, sodass eine Erweiterung des Besteuerungs-<br />
rechts Deutschlands nach diesen Vorschriften nicht gegeben ist.<br />
• Eine Erweiterung des Besteuerungsrechts Deutschlands ist ferner<br />
nach § 50d Abs. 9 EStG nur dann möglich, wenn die Einkünfte aus<br />
dem ausländischen Staat aufgrund der Abkommensanwendung<br />
des anderen Staates von der Besteuerung auszunehmen sind oder<br />
nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz be-<br />
steuert werden oder die Einkünfte mangels persönlicher steuerlicher<br />
Anknüpfungsmerkmale des Beziehers der Einkünfte in dem aus-<br />
ländischen Staat nicht der Besteuerung unterliegen. Beide Voraus-<br />
setzungen sind in dem vorliegenden Fall nicht gegeben, da die<br />
Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH mit den Einkünften aus<br />
dem landwirtschaftlichen Betrieb in Neuseeland der beschränkten<br />
und in Australien der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht<br />
unterliegt.<br />
1 .2 . Ertragsteuern in Neuseeland<br />
1 .2 .1 . Steuerpflicht und Steuersatz<br />
Die Milchfarm-Gesellschaft wird in Neuseeland ertragsteuerlich als<br />
transparent angesehen. Steuersubjekt ist nicht die neuseeländische<br />
Milchfarm-Gesellschaft selbst, sondern sind die beteiligten Gesellschafter<br />
mit ihren Einkünften aus der neuseeländischen Milchfarm-<br />
Gesellschaft. Nach dem neuseeländischen Steuerrecht unterhält die<br />
Aquila Agrar INVEST <strong>III</strong> Investitions GmbH in Form der Milchfarm-<br />
Gesellschaft in Neuseeland eine gewerbliche Betriebsstätte, in der<br />
sie gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet. Mit diesen Einkünften<br />
unterliegt die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH in Neuseeland<br />
der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht mit einem Körperschaft-<br />
steuertarif in Höhe von 30%, der ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2012 (Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Oktober 2011 oder später<br />
enden) auf 28% gesenkt wird.