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Aquila® AgrarINVEST III - Dirk Naumann

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86<br />

8. stEuErlichE grundlagEn<br />

Nach dem innerstaatlichen Steuerrecht Australiens handelt es sich<br />

ebenfalls um gewerbliche Einkünfte, die aber durch eine Personengesellschaft,<br />

die wie eine Kapitalgesellschaft selbst steuerpflichtig<br />

ist, erzielt werden.<br />

Aus australischer Sicht handelt es sich bei den Ausschüttungen der<br />

australischen Milchfarm-Gesellschaft, wegen der steuerlichen Behandlung<br />

als Kapitalgesellschaft, an die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions<br />

GmbH um Dividenden, die ggf. der Quellensteuer in<br />

Australien unterliegen (für nähere Erläuterungen s.u.). Entsprechend<br />

Art. 10 und 22 DBA AUS darf Australien dabei höchstens 15% Quellensteuer<br />

auf die Dividenden erheben. Aus deutscher Sicht hingegen<br />

handelt es sich nicht um Dividenden, sondern um steuerlich nicht<br />

relevante Entnahmen aus der australischen Milchfarm-Gesellschaft.<br />

Die auf die Dividenden gezahlte Quellensteuer in Australien kann<br />

daher in Deutschland nicht angerechnet werden, da die entsprechenden<br />

Einkünfte aus der australischen Milchfarm-Gesellschaft in<br />

Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind.<br />

Für die Zinseinkünfte aus den Gesellschafterdarlehen an die Milchfarm-<br />

Gesellschaft steht Australien das Besteuerungsrecht zu, das gem. Art.<br />

11 Abs. 1 DBA AUS auf 10% begrenzt ist. Im Übrigen wird Deutschland<br />

das Besteuerungsrecht an den Zinseinkünften eingeräumt. Eine<br />

Anrechnung dieser Quellensteuer ist dabei gem. Art. 22 DBA AUS in<br />

Deutschland auf Ebene des Anlegers möglich, da die Fondsgesellschaft<br />

für steuerliche Zwecke transparent ist.<br />

1 .1 .3 . Keine einseitige Erweiterung des Besteuerungsrechts<br />

Deutschlands<br />

Das Besteuerungsrecht Deutschlands wird nicht einseitig durch nationale<br />

Vorschriften erweitert:<br />

• Das Investmentsteuergesetz (InvStG) regelt insbesondere die steuerliche<br />

Behandlung sogenannter ausländischer Investmentvermögen<br />

i.S.d. § 2 Abs. 8 Investmentgesetz (InvG) und die Besteuerung der<br />

aus Anteilen an solchen ausländischen Investmentvermögen im<br />

Sinne von § 2 Abs. 9 InvG erzielten Erträge. Die Anteile an den<br />

Milchfarm-Gesellschaften sind keine Anteile an einem ausländischen<br />

Investmentvermögen i.S.d. Vorschriften, sodass sich kein erweitertes<br />

Besteuerungsrecht nach den Vorschriften des InvStG in Bezug<br />

auf die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Be trieb in Deutsch-<br />

land ergibt.<br />

aquila ® agrarinveSt iii<br />

• Nach § 20 Abs. 2 Außensteuergesetz (AStG) wird eine Doppelbe-<br />

steuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der<br />

auf die ausländischen Einkünfte erhobenen Steuern vermieden,<br />

wenn diese Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte<br />

eines unbeschränkt Steuerpflichtigen anfallen, als Zwischeneinkünf-<br />

te zu qualifizieren wären und die ausländische Betriebsstätte eine<br />

ausländische Kapitalgesellschaft wäre (Fiktion). Einkünfte aus Land-<br />

und Forstwirtschaft stellen jedoch gem. § 8 Abs. 1 AStG keine<br />

Zwischeneinkünfte dar, sodass eine Erweiterung des Besteuerungs-<br />

rechts Deutschlands nach diesen Vorschriften nicht gegeben ist.<br />

• Eine Erweiterung des Besteuerungsrechts Deutschlands ist ferner<br />

nach § 50d Abs. 9 EStG nur dann möglich, wenn die Einkünfte aus<br />

dem ausländischen Staat aufgrund der Abkommensanwendung<br />

des anderen Staates von der Besteuerung auszunehmen sind oder<br />

nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz be-<br />

steuert werden oder die Einkünfte mangels persönlicher steuerlicher<br />

Anknüpfungsmerkmale des Beziehers der Einkünfte in dem aus-<br />

ländischen Staat nicht der Besteuerung unterliegen. Beide Voraus-<br />

setzungen sind in dem vorliegenden Fall nicht gegeben, da die<br />

Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH mit den Einkünften aus<br />

dem landwirtschaftlichen Betrieb in Neuseeland der beschränkten<br />

und in Australien der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht<br />

unterliegt.<br />

1 .2 . Ertragsteuern in Neuseeland<br />

1 .2 .1 . Steuerpflicht und Steuersatz<br />

Die Milchfarm-Gesellschaft wird in Neuseeland ertragsteuerlich als<br />

transparent angesehen. Steuersubjekt ist nicht die neuseeländische<br />

Milchfarm-Gesellschaft selbst, sondern sind die beteiligten Gesellschafter<br />

mit ihren Einkünften aus der neuseeländischen Milchfarm-<br />

Gesellschaft. Nach dem neuseeländischen Steuerrecht unterhält die<br />

Aquila Agrar INVEST <strong>III</strong> Investitions GmbH in Form der Milchfarm-<br />

Gesellschaft in Neuseeland eine gewerbliche Betriebsstätte, in der<br />

sie gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet. Mit diesen Einkünften<br />

unterliegt die Aquila <strong>AgrarINVEST</strong> <strong>III</strong> Investitions GmbH in Neuseeland<br />

der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht mit einem Körperschaft-<br />

steuertarif in Höhe von 30%, der ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2012 (Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Oktober 2011 oder später<br />

enden) auf 28% gesenkt wird.

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