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technischer teil bauabschnitt 1 - DGG - Deutsche Gesellschaft für ...

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und den Plänen. Die Baubeschreibung<br />

wird damit zum Gegenstand des Grundstückskaufvertrages<br />

gemacht.<br />

Änderungen in der Planung und Ausführungsart,<br />

den vorgesehenen Baustoffen<br />

und der Ausstattung (soweit<br />

überhaupt geschuldet) behält sich die<br />

Verkäuferin vor, soweit sich diese technisch<br />

oder wirtschaftlich als zweckmäßig<br />

oder notwendig erweisen oder auf<br />

behördlichen Auflagen beruhen und<br />

nicht wert- und gebrauchsmindernd<br />

sowie dem Käufer zumutbar sind. Auch<br />

geringfügige Änderungen der Wohnfläche<br />

und der Raumauf<strong>teil</strong>ung haben<br />

keinen Einfluss auf den Preis und den<br />

sonstigen Vertragsinhalt. Flächenabweichungen<br />

sind nur beachtlich, sofern<br />

sie 3 % bezogen auf die Gesamtfläche<br />

der Einheit übersteigen.<br />

Die Verkäuferin steht <strong>für</strong> die Bezugsfertigkeit<br />

des Sondereigentums, vorbehaltlich<br />

einer Verzögerung durch Schlechtwetter,<br />

höhere Gewalt, Sonderwünsche<br />

oder Verzug des Erwerbers mit der<br />

Kaufpreiszahlung am 30.04.2008 ein.<br />

Sonderwünsche und Eigenleistungen<br />

des Erwerbers bei der Bauausführung<br />

können nur bezüglich des Innenausbaus<br />

und mit Zustimmung der Verkäuferin<br />

berücksichtigt werden, da sie die Bauzeit<br />

verlängern. Architekt und Handwerker<br />

sind direkt zu beauftragen, die<br />

Kosten sind nicht im Kaufpreis enthalten<br />

und müssen direkt mit den Beauftragten<br />

abgerechnet werden.<br />

f) Abnahme des Sonder- und<br />

Gemeinschaftseigentums<br />

Die Abnahme des Sondereigentums<br />

erfolgt bei Bezugsfertigkeit und Zahlung<br />

der bis dahin fälligen Raten, wobei<br />

der Investor hierzu mit einer Frist von<br />

zwei Wochen zu einem Abnahmetermin<br />

geladen wird. Bei Besichtigung<br />

wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt,<br />

in welches Restarbeiten oder Mängel<br />

aufgenommen werden. Ein Anerkenntnis<br />

seitens der Verkäuferin ist damit<br />

nicht verbunden.<br />

Erscheint der Investor zum Abnahmetermin<br />

nicht, oder bezieht oder benutzt<br />

der Investor oder ein Dritter mit dessen<br />

Duldung das Vertragsobjekt vor Abnahme,<br />

gilt es als mangelfrei abgenommen,<br />

es sei denn, die Mängel werden innerhalb<br />

von 6 Tagen nach diesem Zeitpunkt<br />

schriftlich gerügt. Die Abnahme<br />

des Gemeinschaftseigentums erfolgt<br />

nach vollständiger Fertigstellung des<br />

Gebäudes. Zur Abnahme bevollmächtigt<br />

ist in jedem Fall, auch bei Erscheinen<br />

des Investors, ein vom Hausverwalter<br />

zu bestellender Sachverständiger, dessen<br />

Kosten die WEG trägt. Aufgrund des<br />

Vorliegens einer Mehrhausanlage kann<br />

die Abnahme des Gemeinschaftseigentums<br />

<strong>für</strong> jedes Gebäude gesondert erfolgen.<br />

Die jeweilige Abnahme ist maßgeblich<br />

<strong>für</strong> den Verjährungsbeginn.<br />

g) Übergang des Vertragsbesitzes<br />

sowie der Rechte und Pflichten<br />

Besitz/Nutzen/Lasten und Verkehrssicherungspflichten<br />

gehen mit Abnahme<br />

des Sondereigentums Zug um Zug gegen<br />

Zahlung der dann fälligen Kaufpreisrate<br />

auf den Investor über. Damit<br />

erhält der Investor auch alle Rechte und<br />

Pflichten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />

die sich nach<br />

der Teilungserklärung der Gemeinschaftsordnung<br />

und dem unter II. beschriebenen<br />

WEG-Verwaltungsvertrag bestimmen.<br />

Ferner tritt er in bestehende Versicherungsverträge<br />

ein und hat die Kosten<br />

<strong>für</strong> diese zu tragen. Daneben haftet<br />

der Investor <strong>für</strong> Erschließungs- und Anliegerbeiträge<br />

nach dem BauGB sowie<br />

den landes- und kommunalrechtlichen<br />

Vorschriften sowie Straßenausbaugebühren<br />

bereits ab dem Tag des Kaufvertrages,<br />

sofern die Maßnahmen nach<br />

diesem Tag begonnen werden.<br />

h) Gewährleistung<br />

Hinsichtlich der Gewährleistung wird<br />

im Vertrag unterschieden. Hinsichtlich<br />

des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz<br />

sind Gewährleistungsansprüche<br />

des Investors ausgeschlossen,<br />

sofern nicht § 309 Ziffer 7 BGB diesem<br />

Ausschluss entgegensteht. Für die erbrachten<br />

Sanierungs- und Modernisierungsleistungen<br />

gilt das Werkvertragsrecht<br />

des BGB, wobei der Investor einen<br />

Anspruch auf Nacherfüllung oder Minderungsrechte<br />

geltend machen und<br />

bei gravierenden Mängeln vom Vertrag<br />

zurücktreten oder Schadenersatz verlangen<br />

kann. Es gelten die gesetzlichen<br />

Verjährungsfristen, wobei man sich<br />

darüber einig ist, dass die Verjährungsfristen<br />

im Bereich des Sondereigentums<br />

mit der Abnahme des Sondereigentums<br />

und im Bereich des Gemeinschaftseigentums<br />

mit dessen Abnahme beginnen.<br />

Unter gewissen Voraussetzungen<br />

werden dem Erwerber darüber hinaus<br />

Ansprüche gegenüber den am Bauvorhaben<br />

be<strong>teil</strong>igten Handwerkern und<br />

Unternehmen abgetreten.<br />

i) Vollstreckungsunterwerfung<br />

Wegen des Kaufpreises und der vertraglichen<br />

Nebenleistungen (auch Verzugszinsen)<br />

unterwirft sich der Investor der<br />

sofortigen Zwangsvollstreckung aus<br />

dem Notarvertrag in sein gesamtes Vermögen,<br />

d. h. zur Vollstreckung des<br />

Kaufpreises ist ggf. kein Gerichtsverfahren<br />

nötig.<br />

j) Vollmachten<br />

Im Vertrag sind verschiedene Vollmachten<br />

enthalten. Zunächst werden die<br />

Notarangestellten im <strong>für</strong> die Vertragsdurch-führung<br />

nötigen Umfang bevollmächtigt<br />

wobei die Vollmacht über<br />

den Tod hinaus gilt. Daneben ist der<br />

Notar mit einer Empfangsvollmacht<br />

ausgestattet, sofern ein Verzug des Käufers<br />

ins Ausland erfolgt und kein Zustellungsbevollmächtigter<br />

im Inland benannt<br />

wird. Der Investor erhält eine<br />

Belastungsvollmacht <strong>für</strong> das Vertragsobjekt<br />

zur Darlehensbeschaffung. Die<br />

Verkäuferin wiederum ist bevollmächtigt,<br />

Sonder- und Gemeinschaftseigentumsflächen<br />

in Größe und Anzahl zu<br />

verändern, sowie umzuwandeln, ohne<br />

dass dem Investor hieraus Ansprüche<br />

erwachsen, sofern nicht seine eigenen<br />

Rechte hierdurch negativ berührt werden.<br />

k) Rücktritt<br />

Ein Rücktritt vom Vertrag ist, nach dem<br />

die Verkäuferin das unterbreitete Angebot<br />

des Investors angenommen hat,<br />

nur aus den gesetzlich vorgesehenen<br />

Gründen möglich. Grundsätzlich ist der<br />

hier<strong>für</strong> gegebene Raum äußerst beschränkt<br />

und ist nur bei gravierenden<br />

Gründen gegeben. Generell gilt die<br />

Rechtsregel, dass einmal geschlossene<br />

Verträge von beiden Parteien eingehalten<br />

werden müssen.<br />

l) Voraussetzungen und Folgen<br />

der Eigentumsübertragung<br />

Eigentum erwirbt der Investor erst mit<br />

seiner Eintragung im Grundbuch u. a.<br />

nach Vollzug der Teilungserklärung sowie<br />

vollständiger Zahlung der Grunderwerbssteuer<br />

und grundsätzlich des<br />

Kaufpreises. Zur Sicherung dieses Anspruchs<br />

wird im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung<br />

eingetragen, welche<br />

mit Eintragung als Eigentümer<br />

gelöscht wird.<br />

m) Mietervorkaufsrecht<br />

Bei vermieteten Wohnräumen, an denen<br />

Wohnungseigentum gebildet wird,<br />

kann ein gesetzliches Vorkaufsrecht des<br />

Mieters bestehen. Das Vorkaufsrecht<br />

kann nach Ablauf von zwei Monaten,<br />

nachdem der Mieter über den Inhalt<br />

des geschlossenen Vertrages informiert<br />

wurde, nicht mehr ausgeübt werden.<br />

Hat der Mieter sein Vorkaufsrecht ausgeübt,<br />

wird der hier geschlossene Vertrag<br />

nicht wirksam.<br />

Weitergehende Schadenersatzansprüche<br />

des Käufers gegen den Verkäufer<br />

sind ausgeschlossen; jedoch trägt dann<br />

der Verkäufer die Kosten des Vertrages<br />

und aller Durchführungshandlungen,<br />

sowie etwaige bei dem Käufer angefallene<br />

Finanzierungskosten.<br />

II. VERWALTUNGSVERTRAG<br />

FÜR DAS<br />

GEMEINSCHAFTSEIGENTUM<br />

Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />

wird die Sachsengrund<br />

Hausverwaltungsgesellschaft mbH bestellt,<br />

beauftragt und bevollmächtigt.<br />

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