technischer teil bauabschnitt 1 - DGG - Deutsche Gesellschaft für ...
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und den Plänen. Die Baubeschreibung<br />
wird damit zum Gegenstand des Grundstückskaufvertrages<br />
gemacht.<br />
Änderungen in der Planung und Ausführungsart,<br />
den vorgesehenen Baustoffen<br />
und der Ausstattung (soweit<br />
überhaupt geschuldet) behält sich die<br />
Verkäuferin vor, soweit sich diese technisch<br />
oder wirtschaftlich als zweckmäßig<br />
oder notwendig erweisen oder auf<br />
behördlichen Auflagen beruhen und<br />
nicht wert- und gebrauchsmindernd<br />
sowie dem Käufer zumutbar sind. Auch<br />
geringfügige Änderungen der Wohnfläche<br />
und der Raumauf<strong>teil</strong>ung haben<br />
keinen Einfluss auf den Preis und den<br />
sonstigen Vertragsinhalt. Flächenabweichungen<br />
sind nur beachtlich, sofern<br />
sie 3 % bezogen auf die Gesamtfläche<br />
der Einheit übersteigen.<br />
Die Verkäuferin steht <strong>für</strong> die Bezugsfertigkeit<br />
des Sondereigentums, vorbehaltlich<br />
einer Verzögerung durch Schlechtwetter,<br />
höhere Gewalt, Sonderwünsche<br />
oder Verzug des Erwerbers mit der<br />
Kaufpreiszahlung am 30.04.2008 ein.<br />
Sonderwünsche und Eigenleistungen<br />
des Erwerbers bei der Bauausführung<br />
können nur bezüglich des Innenausbaus<br />
und mit Zustimmung der Verkäuferin<br />
berücksichtigt werden, da sie die Bauzeit<br />
verlängern. Architekt und Handwerker<br />
sind direkt zu beauftragen, die<br />
Kosten sind nicht im Kaufpreis enthalten<br />
und müssen direkt mit den Beauftragten<br />
abgerechnet werden.<br />
f) Abnahme des Sonder- und<br />
Gemeinschaftseigentums<br />
Die Abnahme des Sondereigentums<br />
erfolgt bei Bezugsfertigkeit und Zahlung<br />
der bis dahin fälligen Raten, wobei<br />
der Investor hierzu mit einer Frist von<br />
zwei Wochen zu einem Abnahmetermin<br />
geladen wird. Bei Besichtigung<br />
wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt,<br />
in welches Restarbeiten oder Mängel<br />
aufgenommen werden. Ein Anerkenntnis<br />
seitens der Verkäuferin ist damit<br />
nicht verbunden.<br />
Erscheint der Investor zum Abnahmetermin<br />
nicht, oder bezieht oder benutzt<br />
der Investor oder ein Dritter mit dessen<br />
Duldung das Vertragsobjekt vor Abnahme,<br />
gilt es als mangelfrei abgenommen,<br />
es sei denn, die Mängel werden innerhalb<br />
von 6 Tagen nach diesem Zeitpunkt<br />
schriftlich gerügt. Die Abnahme<br />
des Gemeinschaftseigentums erfolgt<br />
nach vollständiger Fertigstellung des<br />
Gebäudes. Zur Abnahme bevollmächtigt<br />
ist in jedem Fall, auch bei Erscheinen<br />
des Investors, ein vom Hausverwalter<br />
zu bestellender Sachverständiger, dessen<br />
Kosten die WEG trägt. Aufgrund des<br />
Vorliegens einer Mehrhausanlage kann<br />
die Abnahme des Gemeinschaftseigentums<br />
<strong>für</strong> jedes Gebäude gesondert erfolgen.<br />
Die jeweilige Abnahme ist maßgeblich<br />
<strong>für</strong> den Verjährungsbeginn.<br />
g) Übergang des Vertragsbesitzes<br />
sowie der Rechte und Pflichten<br />
Besitz/Nutzen/Lasten und Verkehrssicherungspflichten<br />
gehen mit Abnahme<br />
des Sondereigentums Zug um Zug gegen<br />
Zahlung der dann fälligen Kaufpreisrate<br />
auf den Investor über. Damit<br />
erhält der Investor auch alle Rechte und<br />
Pflichten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />
die sich nach<br />
der Teilungserklärung der Gemeinschaftsordnung<br />
und dem unter II. beschriebenen<br />
WEG-Verwaltungsvertrag bestimmen.<br />
Ferner tritt er in bestehende Versicherungsverträge<br />
ein und hat die Kosten<br />
<strong>für</strong> diese zu tragen. Daneben haftet<br />
der Investor <strong>für</strong> Erschließungs- und Anliegerbeiträge<br />
nach dem BauGB sowie<br />
den landes- und kommunalrechtlichen<br />
Vorschriften sowie Straßenausbaugebühren<br />
bereits ab dem Tag des Kaufvertrages,<br />
sofern die Maßnahmen nach<br />
diesem Tag begonnen werden.<br />
h) Gewährleistung<br />
Hinsichtlich der Gewährleistung wird<br />
im Vertrag unterschieden. Hinsichtlich<br />
des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz<br />
sind Gewährleistungsansprüche<br />
des Investors ausgeschlossen,<br />
sofern nicht § 309 Ziffer 7 BGB diesem<br />
Ausschluss entgegensteht. Für die erbrachten<br />
Sanierungs- und Modernisierungsleistungen<br />
gilt das Werkvertragsrecht<br />
des BGB, wobei der Investor einen<br />
Anspruch auf Nacherfüllung oder Minderungsrechte<br />
geltend machen und<br />
bei gravierenden Mängeln vom Vertrag<br />
zurücktreten oder Schadenersatz verlangen<br />
kann. Es gelten die gesetzlichen<br />
Verjährungsfristen, wobei man sich<br />
darüber einig ist, dass die Verjährungsfristen<br />
im Bereich des Sondereigentums<br />
mit der Abnahme des Sondereigentums<br />
und im Bereich des Gemeinschaftseigentums<br />
mit dessen Abnahme beginnen.<br />
Unter gewissen Voraussetzungen<br />
werden dem Erwerber darüber hinaus<br />
Ansprüche gegenüber den am Bauvorhaben<br />
be<strong>teil</strong>igten Handwerkern und<br />
Unternehmen abgetreten.<br />
i) Vollstreckungsunterwerfung<br />
Wegen des Kaufpreises und der vertraglichen<br />
Nebenleistungen (auch Verzugszinsen)<br />
unterwirft sich der Investor der<br />
sofortigen Zwangsvollstreckung aus<br />
dem Notarvertrag in sein gesamtes Vermögen,<br />
d. h. zur Vollstreckung des<br />
Kaufpreises ist ggf. kein Gerichtsverfahren<br />
nötig.<br />
j) Vollmachten<br />
Im Vertrag sind verschiedene Vollmachten<br />
enthalten. Zunächst werden die<br />
Notarangestellten im <strong>für</strong> die Vertragsdurch-führung<br />
nötigen Umfang bevollmächtigt<br />
wobei die Vollmacht über<br />
den Tod hinaus gilt. Daneben ist der<br />
Notar mit einer Empfangsvollmacht<br />
ausgestattet, sofern ein Verzug des Käufers<br />
ins Ausland erfolgt und kein Zustellungsbevollmächtigter<br />
im Inland benannt<br />
wird. Der Investor erhält eine<br />
Belastungsvollmacht <strong>für</strong> das Vertragsobjekt<br />
zur Darlehensbeschaffung. Die<br />
Verkäuferin wiederum ist bevollmächtigt,<br />
Sonder- und Gemeinschaftseigentumsflächen<br />
in Größe und Anzahl zu<br />
verändern, sowie umzuwandeln, ohne<br />
dass dem Investor hieraus Ansprüche<br />
erwachsen, sofern nicht seine eigenen<br />
Rechte hierdurch negativ berührt werden.<br />
k) Rücktritt<br />
Ein Rücktritt vom Vertrag ist, nach dem<br />
die Verkäuferin das unterbreitete Angebot<br />
des Investors angenommen hat,<br />
nur aus den gesetzlich vorgesehenen<br />
Gründen möglich. Grundsätzlich ist der<br />
hier<strong>für</strong> gegebene Raum äußerst beschränkt<br />
und ist nur bei gravierenden<br />
Gründen gegeben. Generell gilt die<br />
Rechtsregel, dass einmal geschlossene<br />
Verträge von beiden Parteien eingehalten<br />
werden müssen.<br />
l) Voraussetzungen und Folgen<br />
der Eigentumsübertragung<br />
Eigentum erwirbt der Investor erst mit<br />
seiner Eintragung im Grundbuch u. a.<br />
nach Vollzug der Teilungserklärung sowie<br />
vollständiger Zahlung der Grunderwerbssteuer<br />
und grundsätzlich des<br />
Kaufpreises. Zur Sicherung dieses Anspruchs<br />
wird im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung<br />
eingetragen, welche<br />
mit Eintragung als Eigentümer<br />
gelöscht wird.<br />
m) Mietervorkaufsrecht<br />
Bei vermieteten Wohnräumen, an denen<br />
Wohnungseigentum gebildet wird,<br />
kann ein gesetzliches Vorkaufsrecht des<br />
Mieters bestehen. Das Vorkaufsrecht<br />
kann nach Ablauf von zwei Monaten,<br />
nachdem der Mieter über den Inhalt<br />
des geschlossenen Vertrages informiert<br />
wurde, nicht mehr ausgeübt werden.<br />
Hat der Mieter sein Vorkaufsrecht ausgeübt,<br />
wird der hier geschlossene Vertrag<br />
nicht wirksam.<br />
Weitergehende Schadenersatzansprüche<br />
des Käufers gegen den Verkäufer<br />
sind ausgeschlossen; jedoch trägt dann<br />
der Verkäufer die Kosten des Vertrages<br />
und aller Durchführungshandlungen,<br />
sowie etwaige bei dem Käufer angefallene<br />
Finanzierungskosten.<br />
II. VERWALTUNGSVERTRAG<br />
FÜR DAS<br />
GEMEINSCHAFTSEIGENTUM<br />
Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />
wird die Sachsengrund<br />
Hausverwaltungsgesellschaft mbH bestellt,<br />
beauftragt und bevollmächtigt.<br />
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