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technischer teil bauabschnitt 1 - DGG - Deutsche Gesellschaft für ...

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36<br />

jekt-Grenze), da nicht mehr die Substanznutzung,<br />

sondern die Substanzwertsteigerung<br />

in den Vordergrund<br />

getreten ist. Dadurch wird ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel begründet.<br />

Gewinne und Veräußerungsgewinne<br />

werden in Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

umqualifiziert. In Sonderfällen<br />

kann sich die Frist von 5 Jahren auf 10<br />

Jahre verlängern. Durch neuere Ur<strong>teil</strong>e<br />

des Bundesfinanzhofs wurde die Rechtsprechung<br />

zur Drei-Objekt-Grenze relativiert,<br />

so dass bezüglich des gewerblichen<br />

Grundstückshandels zur Zeit<br />

keine eindeutige Rechtsicherheit besteht.<br />

Sofern es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

handelt, unterliegen diese<br />

neben der Einkommen- auch der Gewerbesteuer<br />

und zwar unabhängig von<br />

der Behaltensdauer.<br />

Handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung unterliegt<br />

ein etwaiger Veräußerungsgewinn als<br />

sog. privates Veräußerungsgeschäft<br />

nach der derzeitigen Rechtslage nur<br />

dann der Einkommensteuer, wenn zwischen<br />

Anschaffung und Veräußerung<br />

der Immobilien nicht mehr als 10 Jahre<br />

liegen. Als Veräußerungsgewinn wird<br />

grundsätzlich der Überschuss des Verkaufserlöses<br />

über den um die vorgenommenen<br />

Abschreibungen reduzierten<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

und den Veräußerungskosten<br />

angesetzt. Ausgenommen sind Immobilien,<br />

die im Zeitraum zwischen Anschaffung<br />

oder Fertigstellung und Veräußerung<br />

ausschließlich zu eigenen<br />

Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung<br />

und in den beiden vorangegangenen<br />

Jahren zu eigenen Wohnzwecken<br />

genutzt wurden.<br />

In der Koalitionsvereinbarung vom<br />

11.11.2005 zwischen CDU/CSU und<br />

SPD ist eine Erweiterung der Steuerpflicht<br />

<strong>für</strong> solche privaten Veräußerungsgeschäfte<br />

vorgesehen. So wurde<br />

unter anderem diskutiert, zum 01. Januar<br />

2007 auch über die oben genannte<br />

10 Jahresfrist hinaus eine pauschale<br />

Versteuerung von solchen Veräußerungsgewinnen<br />

mit 20 % vorzunehmen.<br />

Aussagen zur genauen Ausgestaltung<br />

dieser geplanten Gesetzesänderung<br />

lassen sich derzeit nicht machen.<br />

Es muss damit gerechnet werden, dass<br />

die o. g. derzeitige gesetzliche Regelung<br />

nur zeitlich begrenzt fortbesteht.<br />

3. Überschussermittlung<br />

Sollte der Vermieter seine Tätigkeit im<br />

Rahmen der Vermögensverwaltung ausüben,<br />

erzielt er Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung im Sinne des §<br />

21 EStG.<br />

Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung erfolgt durch<br />

die Gegenüberstellung der (Miet-)Ein-<br />

nahmen und der im Zusammenhang<br />

mit der Vermietung angefallenen Werbungskosten<br />

(Überschussermittlung).<br />

Steuerliche Vor<strong>teil</strong>e können dann eintreten,<br />

wenn sich ein Überhang von<br />

Werbungskosten ergibt und dieser mit<br />

anderen positiven Einkünften des Investors<br />

mit steuerlicher Wirkung verrechnet<br />

werden kann.<br />

4. Verlustverrechnung<br />

Die Verlustverrechnung in dem Veranlagungsjahr,<br />

in dem der Verlust entstanden<br />

ist, ist betragsmäßig ab dem Veranlagungsjahr<br />

2004 wieder unbegrenzt<br />

möglich.<br />

Im Veranlagungszeitraum können nicht<br />

verrechnete Verluste, bis zu einem Betrag<br />

von EUR 511.500 in das Vorjahr zurückgetragen<br />

werden, oder sie werden in<br />

die Folgejahre unbegrenzt vorgetragen.<br />

Bei Ehegatten, welche zusammenveranlagt<br />

werden, erhöht sich der Verlustrücktrag<br />

auf bis zu EUR 1.023.000. Der verbleibende<br />

Verlustvortrag ist in den folgenden<br />

Veranlagungsjahren bis zu EUR<br />

1 Mio. des Gesamtbetrages der Einkünfte,<br />

und der darüber hinausgehende<br />

An<strong>teil</strong> bis zu 60% des Gesamtbetrages<br />

der Einkünfte abzugsfähig (§ 10d EStG).<br />

Nicht verrechnete Verluste werden vorgetragen.<br />

Bei zusammenveranlagten<br />

Ehegatten erhöht sich der Betrag auf<br />

EUR 2 Mio.<br />

5. Werbungskosten bei<br />

Vermietung und Verpachtung<br />

5.1 Allgemeines<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten<br />

alle Aufwendungen zum Erwerb,<br />

zur Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

können im Rahmen der<br />

Überschussermittlung nur an<strong>teil</strong>ig in<br />

Form von Abschreibungen berücksichtigt<br />

werden. Andere Aufwendungen<br />

(Fremdkapitalzinsen, sonstige Finanzierungskosten,<br />

Betriebskosten, Verwaltungskosten,<br />

Grundsteuer etc.) sind als<br />

sofort abziehbare Werbungskosten im<br />

Veranlagungsjahr der Zahlung berücksichtigungsfähig.<br />

Aufwendungen <strong>für</strong><br />

Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen,<br />

die innerhalb von drei<br />

Jahren nach Anschaffung des Gebäudes<br />

durchgeführt werden und 15 % der<br />

Anschaffungskosten übersteigen, zählen<br />

zu den Herstellungskosten (anschaffungsnahe<br />

Herstellungskosten), ansonsten<br />

i. d. R. zu den sofort abzugsfähigen<br />

Werbungskosten.<br />

5.2 Disagio und Damnum<br />

Disagio ist die Differenz zwischen dem<br />

Ausgabebetrag und dem Nennbetrag<br />

eines Darlehens.<br />

Bei den Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung darf ein (marktübliches)<br />

Disagio – unter weiteren Voraussetzungen<br />

– im Zeitpunkt der Zahlung als<br />

Werbungskosten abgezogen werden.<br />

Dieser Ansatz führt regelmäßig zu anfänglichen<br />

steuerlichen Verlusten, da<br />

hier Zinsaufwendungen zeitlich vor<br />

verlagert werden. Dies gilt nur, solange<br />

das vereinbarte Disagio marktüblichen<br />

Vereinbarungen entspricht. Das Bundesfinanzministerium<br />

(BMF) legt mit<br />

Schreiben vom 20.10.2003 fest, dass<br />

von einer Marktüblichkeit des Disagios<br />

auszugehen ist, wenn <strong>für</strong> ein Darlehen<br />

mit einem Zinsfestschreibungszeitraum<br />

von mindestens fünf Jahren ein Disagio<br />

in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden<br />

ist. Diese Regelung ist erstmals <strong>für</strong><br />

Darlehensverträge anzuwenden, die<br />

nach dem 31.12.2003 abgeschlossen<br />

wurden.<br />

Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz<br />

ändert das Einkommenssteuergesetz in<br />

der Form, dass geleistete Vorauszahlungen<br />

<strong>für</strong> eine Nutzungsüberlassung von<br />

mehr als fünf Jahren insgesamt auf den<br />

Zeitraum gleichmäßig zu ver<strong>teil</strong>en sind,<br />

<strong>für</strong> den sie geleistet werden (§ 11 Abs.<br />

2 Satz 3 Einkommenssteuergesetz).<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch<br />

ein Disagio betroffen. Das o. g. BMF -<br />

Schreiben steht demnach im Widerspruch<br />

zum Gesetzeswortlaut. Während<br />

der Beratungen zur Gesetzgebung sollte<br />

das Disagio jedoch nicht in diese Gesetzesregelung<br />

einbezogen werden.<br />

Mit Schreiben vom 05.04.2005 wurde<br />

daher vom Bundesministerium der Finanzen<br />

im Vorgriff auf eine gesetzliche<br />

Klarstellung bestimmt, dass es von der<br />

Finanzverwaltung nicht beanstandet<br />

wird, wenn die Neuregelung des § 11<br />

Abs. 2 Satz 3 Einkommenssteuergesetz<br />

nicht auf ein Disagio angewendet wird,<br />

das vor dem 01.01.2006 abgeflossen<br />

ist. Mit Schreiben des Bundesministeriums<br />

der Finanzen vom 15.12.2005<br />

wurde diese Verwaltungsanweisung<br />

auch über den 31.12.2005 hinaus verlängert.<br />

Damit bleibt es bei der bisherigen<br />

Verwaltungspraxis <strong>für</strong> entsprechende<br />

Disagios.<br />

Die beschriebenen Regelungen gelten<br />

entsprechend auch <strong>für</strong> ein Damnum.<br />

5.3 Normale Abschreibungen<br />

Die lineare jährliche Gebäudeabschreibung<br />

beträgt grundsätzlich 2 % der<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

soweit sie auf das Gebäude entfallen.<br />

Wurde das Gebäude vor dem 01.01.<br />

1925 fertig gestellt, erhöht sich der<br />

jährliche Abschreibungssatz auf 2,5 %.<br />

Die Anschaffungskosten <strong>für</strong> eine Einbauküche<br />

können linear (gleichmäßig) über<br />

die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.<br />

Bei Neubauten, soweit sie Wohnzwecken<br />

dienen, konnte bisher ggf.

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