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Öffentliche Petition gegen Jugendamt Stuttgart

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Gegenüber dem Ex-Amtsvormund, <strong>Jugendamt</strong>, Rechtsamt und Oberbürgermeisteramt der Stadt<br />

<strong>Stuttgart</strong> ist die Rechtslage ausführlich erläutert worden und die Herausgabe des Kindes<br />

gefordert, welche am 15.01.2009 von Ex-Amtsvormund Wortmann verweigert worden ist. Ex-<br />

Amtsvormund Wortmann und das <strong>Jugendamt</strong> wurden unmissverständlich darauf hingewiesen,<br />

dass eine Herausgabe NUR durch eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII legal verhindert<br />

werden könne. Alles andere stellt eine strafbare Entziehung Minderjähriger da.<br />

Nach dem Umgangsboykott im Sommer 2008 und Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2008 ist dies<br />

mittlerweile die dritte Entziehung Minderjähriger. Für eine Entziehung Minderjähriger ist es<br />

unerheblich, ob der Umgang oder die Herausgabe boykottiert wird. Da das Kind mittlerweile<br />

nachweislich an Entwicklungsretardierung und Hospitalismussymptomen leidet, haben die Eltern<br />

ein Verbrechen nach § 235 Abs. 4 StGB angezeigt. Vorsatz bzgl. der erheblichen Schädigung der<br />

körperlichen und seelischen Entwicklung ist gegeben, wie aus dem vorangehendem Vortrag<br />

hervorgeht.<br />

Da auch in Deutschland, wie für jeden anderen demokratischen Rechtsstaat auch, der<br />

Rechtsgrundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht “ gilt, ist das Verhalten aller Beteiligter<br />

völlig unverständlich, denn es stellt sich nicht die Frage nach der Strafe der Beteiligten, sondern<br />

nur die Höhe des Strafmaßes ist von Belang.<br />

Anstatt den Dialog zu suchen (zu dem die Eltern immer noch bereit sind) um eine<br />

einvernehmliche Lösung zu finden, tut der <strong>Stuttgart</strong>er Klüngel, was der ehemalige Richter Frank<br />

Fahsel schon treffend in einem Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung schon beschrieben hatte...<br />

Um fachlich einwandfreies Handeln des <strong>Jugendamt</strong>es <strong>Stuttgart</strong> sicherzustellen, ist mit<br />

Eilrechtsschutzklage 7 K 60/09 das Verwaltungsgericht <strong>Stuttgart</strong> eingeschaltet worden. Man darf<br />

auf die Reaktion des Verwaltungsgerichts gespannt sein und der zwölfte Akt geht hier zu Ende.

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