Öffentliche Petition gegen Jugendamt Stuttgart
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Diesen Vorgaben wird man nur gerecht, wenn die Sorgeerklärung vom 07.01.2009 auch wirksam ist.<br />
Frau Seppelfeld, <strong>Jugendamt</strong> <strong>Stuttgart</strong> hatte am 08.01.2009 dem Familiengericht den Rat erteilt, dass<br />
der Vater über § 1678 BGB die elterliche Sorge erlangen könne.<br />
Abgesehen davon, dass es mehr als befremdlich wirkt, dass eine Dipl.-Soz.-Päd (FH) Richtern<br />
rechtliche Ratschläge erteilt, war dieser Ratschlag zudem auch falsch. Ein Ende des Ruhens war mit<br />
gesundheitlicher Besserung der Mutter immer absehbar. Damit scheidet die Anwendung des § 1678<br />
Abs. 2 BGB kategorisch aus. Eine Sorgeübertragung im Wege von § 1680 BGB wäre möglich, wenn<br />
das Familiengericht eine Maßnahme nach § 1666 BGB treffen würde. Für eine solche Maßnahme<br />
fehlen aber zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung, so daß das<br />
auch dies nicht möglich ist. Einzig ein Fehler von Prof. Barbara Veit, Uni Göttingen der ersten Auflage<br />
des Bamberger/Roth: BGB, 1. Auflage zu § 1678 könnte ein Hinweis sein, der einer wirksamen<br />
Sorgeerklärung ent<strong>gegen</strong> steht. Frau Prof. Barbara Veit schreibt, aus Bamberger, Roth, BeckOK.<br />
Online-Ausgabe Stand 1.1.2008, § 1678, Randnummer 1:<br />
War da<strong>gegen</strong> der verhinderte Elternteil allein sorgeberechtigt (nach §§ 1626a Abs 2, 1671 oder 1672 Abs<br />
1), so wird der andere Elternteil nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung sorgeberechtigt, die nach § 1678<br />
Abs 2 bzw § 1696 ergeht.<br />
Frau Veit hat sich in einem Schreiben vom 10.03.2009 für einen deutschen Hochschullehrer<br />
ungewöhnlich stümperhaft ausgedrückt. Einerseits will sie an dem Satz festhalten und andererseits<br />
gibt sie zu bedenken, dass eine Heirat zu einer Sorgeübertragung führt. Weiterhin führt sie zu § 1626e,<br />
Randnummer 3 aus, dass Geschäftsunfähige, die ja auch „verhindert“ sind im Sinne dieser Norm,<br />
wirksame Sorgeerklärungen abgeben können. Wir erwarten für die nächsten Tage eine klärende<br />
Aussage mit Blick auf Art. 6 Abs. 5 GG von Frau Prof. Barbara Veit diesbezüglich.<br />
Mit Blick auf § 1626a, BVerfGE 84, 168 und der konkreten Umstände ist die Sorgeerklärung unter allen<br />
nur erdenklichen Gesichtspunkten wirksam und der Vater Inhaber der elterlichen Sorge. Damit findet<br />
der lange dreizehnte Akt ein würdiges Ende.