08.01.2013 Aufrufe

Öffentliche Petition gegen Jugendamt Stuttgart

Öffentliche Petition gegen Jugendamt Stuttgart

Öffentliche Petition gegen Jugendamt Stuttgart

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Herr Dr. Haidinger, können Sie bitte der ganzen Welt erklären, wieso es der Rechtslage entspricht,<br />

wenn sich stets an Recht und Gesetz haltende Bürger den mutmaßlichen Verbrechern sogar den<br />

rechtlichen Hinweis erteilen, wie sie sich der Herausgabe Aufforderung des Kindesvaters widersetzen<br />

können?<br />

Unterstellt ein Herr Dr. Haidinger den Eltern tatsächlich, sie wollten vorsätzlich und strafbar ihr Kind<br />

nach einer erklärten Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII entführen? Und um diesem Unsinn noch die<br />

Krone aufzusetzen, sei hier erwähnt, dass die Eltern am 15.01.2009 nicht alleine zum Treffen mit ihrem<br />

Kind gekommen sind. Die Eltern haben nämlich einen Zeugen mitgenommen. Somit müssen Ihre<br />

Hoffnungen leider enttäuscht werden, Herr Dr. Haidinger, es ist kein zwei Meter großer einschlägig<br />

vorbestrafter Schläger, sondern ein angesehener Arzt. Vielleicht wird Herr Dr. Haidinger jetzt<br />

einwenden, dass die Eltern den Arzt ja schließlich nur deshalb mitgenommen haben, damit dieser<br />

dann gleich die Erste Hilfe übernehmen könne. Verehrtes EU-Parlament, die Staatsanwaltschaft<br />

<strong>Stuttgart</strong> geht tatsächlich davon aus, dass die Kindeseltern am 15.01.2009 versucht haben, ihr eigenes<br />

Kind zu entführen und das, obwohl sie dem <strong>Jugendamt</strong> <strong>Stuttgart</strong> rechtliche Möglichkeiten aufgezeigt<br />

haben, der Herausgabeaufforderung legal zu widersprechen und einen Arzt als Zeugen zu dem Treffen<br />

am 15.01.2009 mitgenommen haben.<br />

Darf man dieses Verhalten schon als Staatsterror bezeichnen?<br />

Die Absurdität, mit der die Kindeseltern seitens des Staates konfrontiert werden, ist unsäglich!<br />

Weiterhin begeht Herr Dr. Haidinger Rechtsbeugung, indem er die Feststellung trifft:<br />

Die notarielle beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB vom 7.1.2009 geht<br />

ins Leere, weil eine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Ziel der Übertragung der elterlichen Sorge dann nicht<br />

möglich ist, wenn die elterliche Sorge der Kindesmutter - wie hier - noch ruht (vgl. § 1675 BGB).<br />

Den Kommentar, der so etwas wegen § 1675 BGB behauptet, muss erst noch erfunden werden. Es<br />

gibt ihn schlichtweg nicht, außer vielleicht in den Köpfen der am „deutsch-legalen“ Kinderklau<br />

beteiligten Mittäter und Mitwisser. Soviel zum achtzehnten Akt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!