Öffentliche Petition gegen Jugendamt Stuttgart
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So hätte mindestens der Vater, aber auch andere Verwandte und Bekannte,<br />
gehört werden müssen. Das Gesetz sieht für diese Konstellation regelmäßig vor,<br />
dass der Vater zum Vormund für sein eigenes Kind bestimmt wird. Gründe, die <strong>gegen</strong> den<br />
Vater als Vormund für sein eigenes Kind sprechen wurden nicht vorgetragen.<br />
Statt dessen heißt es in dem Gutachten vom 29.2.08 von Prof. Dr. Täschner bezüglich<br />
einer Betreuung für die Kindesmutter:<br />
„Das Gutachten kann der Betroffenen zur Wahrung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör nicht bekannt<br />
gegeben werden, da wir davon ausgehen, dass dieses aufgrund der hohen Suggestibilität und Ambivalenz<br />
der Betroffenen in die Hände vom Lebenspartner kommt, der im Zweifelsfall das Gutachten <strong>gegen</strong> die<br />
Betroffene (z.B. im Streit um Sorgerecht) verwenden könnte.“<br />
Was für ein Zyniker unser Prof. Täschner! Denn den Streit um das Sorgerecht haben<br />
die Kindeseltern nicht unter sich, sondern ausschließlich mit dem <strong>Jugendamt</strong> und Gerichten.<br />
Es war den Kindeseltern bisher nicht möglich, die Anhörung nach § 1779 BGB nachzuholen.<br />
Auch der Antrag auf mündliche Verhandlung beim Vormundschaftsgericht, um hilfsweise über<br />
§ 1889 BGB den Vormund zu Wechsel wurde bisher nicht entsprochen.<br />
Es sei noch kurz angemerkt, dass Prof. Täschner am 29.02.2008 schreibt:<br />
„Angesichts einer schon jetzt sichtbaren Besserung der o.g. Erkrankung wird eine weitere<br />
Stabilisierung in stationärem Rahmen empfohlen. Weiterhin wird eine Fortsetzung der Therapie<br />
in einer speziellen Einrichtung für Mutter und Kind angestrebt.“<br />
Damit geht Akt vier auch schon zu Ende.