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Öffentliche Petition gegen Jugendamt Stuttgart

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Es soll erwähnt werden, dass es, obwohl der BGH sich zur Wirksamkeit von Sorgeerklärungen<br />

unmissverständlich schon geäußert hat, dass es also Juristen gibt, die Ausnahmen vom<br />

Geschäftsfähigkeitsrecht nicht zulassen wollen und neben den in § 1626e BGB auch dann eine<br />

Sorgeerklärung für unwirksam halten, wenn Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Auch wenn BGH und<br />

die Gesetzesbegründung dem ausdrücklich widersprechen, hat selbst eine solche Rechtsansicht<br />

in §105 Abs. 1 BGB : „Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.“ eine gewisse<br />

Grundlage.<br />

Es ist aber in der Vergangenheit Geschäftsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit als Lehrerin attestiert<br />

worden. Jeglicher Gedanke in diese Richtung verbietet sich deshalb kategorisch.<br />

Von § 1626e BGB hat der BGH in Wege einer teleologischen Reduktion über § 1666 BGB für<br />

Recht befunden, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht in dem Umfang für den Kindesvater<br />

auflebt, als dass dieser Teil der Mutter entzogen worden ist. Dem liegt der Gedanke zu Grunde,<br />

so der BGH, 25.05.2005 - XII ZB 28/05, dass im gleichen Maße, wie über § 1666 BGB das<br />

Sorgerecht der Mutter entzogen worden ist, auch eine Gerichtsentscheidung über das Sorgerecht<br />

des Vaters nach § 1680 Abs. 3 BGB getroffen worden ist. Es liegt in diesem Fall aber keine<br />

familiengerichtliche Entscheidung nach § 1666 BGB vor.<br />

Man könnte jetzt versucht sein, das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB analog einer<br />

teleologische Reduktion nach § 1666 BGB umzuinterpretieren, so dass im vorliegenden Fall<br />

keine wirksame Sorgeerklärung vorliegt. Dies geht aus einer Reihe von Gründen fehlt. Erstens,<br />

weil § 1674 iVm § 1675 BGB nur ein Ausführungshindernis darstellt. Die elterliche Sorge ist indes<br />

uneingeschränkt vorhanden. Zu behaupten, dass mit dem Feststellen des Ruhens der elterlichen<br />

Sorge der Mutter also auch ein Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters gerichtlich festgestellt<br />

worden ist, ist grober Unsinn. Das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge ist ein Eingriff in<br />

die Grundrechte der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

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