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bescheid - Fischereirevier Rohrbach

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Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong><br />

4150 <strong>Rohrbach</strong> � Am Teich 1<br />

Marktgemeinde Ulrichsberg;<br />

Abwasserbeseitigungsanlage, Detailprojekt 2011;<br />

wasserrechtliche Bewilligung<br />

BESCHEID<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Auf Grund des Antrages vom 15.05.2012 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> als Organ<br />

der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz folgender<br />

Spruch<br />

I. Wasserrechtliche Bewilligung<br />

Der Marktgemeinde Ulrichsberg wird folgende Bewilligung erteilt:<br />

a) Errichtung einer Schmutzwasserkanalisation für die Beseitigung der häuslichen und gewerbliche<br />

Abwässer für die Ortschaften Dietrichschlag, Kandlschlag, Fuchslug, Mühlwald, Ödenkirchen und<br />

Zaglau und kleine Ortskanal-Erweiterungen im Siedlungsbereich Ulrichsberg (Stränge A1 und K1<br />

und T1) und Einleitung dieser Abwässer (insgesamt 326 EW) in die bestehende Ortskanalisation<br />

und somit in die Gemeinschaftskläranlage Ulrichsberg-Klaffer.<br />

b) Errichtung folgender Anlagen und Bauwerke:<br />

� Schmutzwasser-Kanäle mit einer Länge von ca. 8.007 m<br />

� Druckleitungen mit einer Länge von ca. 2.166 m<br />

� 3 Pumpwerke:<br />

Pumpwerk Waldhäusel auf Grundstück 1172, KG Ödenkirchen – Eigentümer: Friedrich und<br />

Frieda Neumüller<br />

Pumpwerk Fuchslug auf Grundstück 3681, KG Ödenkirchen – Eigentümer: Martin Bayr<br />

Pumpwerk Zaglau auf Grundstück 2821/1, KG Ödenkirchen – Eigentümerin: Petra Riedl<br />

c) Errichtung und Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen auf den davon betroffenen Grundstücken<br />

d) Maß der Wasserbenutzung:<br />

Die Ableitung der Abwässer aus dem ggstdl. Erweiterungsprojekt 2011 der Ortskanalisation Ulrichsberg<br />

hat im Rahmen des genehmigten Konsens der Kläranlage Ulrichsberg bzw. der Regenentlastungen<br />

des Mischwassersystems zu erfolgen.<br />

e) Fristen:<br />

Die Baufertigstellung hat bis längstens 31. Dezember 2014 zu erfolgen. Hinsichtlich dieser Frist<br />

wird auf die Rechtsfolgen gemäß § 27 Abs. 1, lit. f WRG 1959 i.d.g.F. (Erlöschen der Bewilligung<br />

bei Überschreitung der Frist) hingewiesen.<br />

DVR: 069272<br />

Geschäftszeichen:<br />

Wa10-131-75-1998-Ba<br />

Bearbeiter: Peter Trautner<br />

Tel: (+43 7289) 88 51-69412<br />

Fax: (+43 7289) 88 51-69399<br />

E-Mail: bh-ro.post@ooe.gv.at<br />

www.bh-rohrbach.gv.at<br />

<strong>Rohrbach</strong>, 21. August 2012


f) Folgende Auflagen und Bedingungen sind dabei einzuhalten:<br />

1. Die Fertigstellung der gesamten Anlage ist binnen Monatsfrist der Wasserrechtsbehörde unter Angabe<br />

des Fertigstellungszeitpunktes schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Die Kollaudierungsunterlagen sind innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungszeitpunkt der Wasserrechtsbehörde<br />

in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.<br />

Diese Unterlagen haben zumindest zu enthalten:<br />

a) einen Bericht über<br />

� die projekt- und <strong>bescheid</strong>gemäße Ausführung im Sinne der Vorschreibungspunkte sowie<br />

� eine verbale Darstellung der gegenüber dem wr. Bewilligungs<strong>bescheid</strong> im Zuge der Bauausführung<br />

vorgenommenen Änderungen samt<br />

� einer tabellarischen Zusammenstellung aller errichteten Anlageteile gegliedert nach<br />

� bewilligungsgemäß errichtet,<br />

� geringfügig abgeändert errichtet ohne Inanspruchnahme weiterer Grundstücke,<br />

� abgeändert errichtet mit Inanspruchnahme weiterer Grundstücke,<br />

zusätzlich errichtet,<br />

� nicht errichtet<br />

b) ein Verzeichnis der durch die tatsächliche Ausführung berührten Grundstücke unter Angabe<br />

der Eigentümer, gegliedert nach:<br />

� durch bewilligungsgemäße Ausführung berührt,<br />

� durch abgeänderte Ausführung berührt,<br />

� durch zusätzliche Ausführung berührt,<br />

� sowie der sonstigen Parteien<br />

c) Lagepläne, mit unterschiedlicher farbiger Darstellung gemäß der Untergliederung unter a) sowie<br />

bei größeren Abänderungen (z. B. Trassenänderungen mit zusätzlich berührten Grundstücken)<br />

samt Darstellung der ursprünglich geplanten Kanaltrasse<br />

d) Längenschnitte mit Angabe der Rohrdimension und des Rohrmateriales<br />

e) Bauwerkspläne<br />

f) Datenblätter der tatsächlich eingebauten Aggregate (z. B. Pumpen)<br />

g) Atteste hinsichtlich Dichtheit der Schmutz- und Mischwasserkanäle samt der zugehörigen<br />

Schächte und Pumpwerke<br />

h) Prüfbericht über die Befahrung mittels Kanalkamera<br />

i) Bestätigung über die Abnahme der elektrischen Anlage durch ein dazu konzessioniertes Unternehmen<br />

j) Auszug aus dem Abwasserkataster über die ausgeführten Hausanschlüsse mit Datum des<br />

Dichtheitsattestes und Bekanntgabe des befugten Bauführers (gem. § 20 Abs.3 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz)<br />

k) Kopie der Explosionsschutzdokumente für die Arbeitsplätze mit elektrischen Ausrüstungen, an<br />

welchen explosionsgefährdete Medien auftreten können<br />

l) Abnahmeprotokoll für die Förderpumpen der Pumpwerke<br />

m) Auswertung über den bisherigen Betrieb der Pumpwerke<br />

Bauauflagen<br />

3. Sämtliche Anlagenteile sind unter Einhaltung und Beachtung der zum Zeitpunkt ihrer Errichtung<br />

gültigen Normen, einschlägigen technischen Richtlinien (im Besonderen des ÖWAV-Regelblattes<br />

32 "Sicherheit auf Abwasserableitungsanlagen – Bau und Einrichtung, Ausrüstung und Betrieb und<br />

des ÖWAV-Arbeitsbehelfes 36 – Praxishilfe zum Erstellen des Explosionsschutzdokuments in der<br />

jeweils gültigen Fassung) sowie der gesetzlichen Bauvorschriften und Sicherheitsbestimmungen<br />

auszuführen.<br />

Abweichungen sind in den Kollaudierungsunterlagen zu begründen. Bei der Ausführung der Anlage<br />

ist deshalb eine behördlich autorisierte Bauüberwachung zu beauftragen, welche für die Einhaltung<br />

der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen verantwortlich ist.<br />

Seite 2


4. Die elektrotechnische Ausrüstung hat den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes in der jeweils<br />

gültigen Fassung sowie den darauf basierenden gültigen Verordnungen zu entsprechen. Die<br />

Einhaltung dieser Bestimmungen und die Beachtung des ÖWAV-Arbeitsbehelfes 36 in der gültigen<br />

Fassung ist im Rahmen der wr. Überprüfung durch einen Befugten schriftlich zu bestätigen. Alle<br />

elektrischen Aggregate sind mit einem Betriebsstundenzähler und mit Kontrollleuchten für Betrieb<br />

und Störung zu versehen. Störungen an den Anlagen sind an geeigneter Stelle durch eine optische<br />

Warneinrichtung anzuzeigen oder in die Störmeldeeinrichtung der Marktgemeinde Ulrichsberg einzubinden.<br />

5. Die Kanalisationsanlage ist, soweit im Folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen verlangt<br />

werden, projekt- bzw. befundgemäß zu errichten, zu betreiben und in Stand zu halten.<br />

Folgende Änderungen sind bei der Ausführung zu berücksichtigen:<br />

a) Die im Befund der Verhandlungsschrift vom 9.8.2012 beschriebenen Abänderungen bzw. Prüfungen<br />

der Anlagenausführungen sind durchzuführen.<br />

b) Vor Errichtung der Verlängerung des Stranges A1 ist der bestehende Strang auf ordnungsgemäßen<br />

Zustand, insbesondere Dichtheit, zu prüfen.<br />

c) Vor Einleitung von Niederschlagswässern aus dem Erweiterungsbereich der Ortskanalisation<br />

Ulrichsberg im Bereich des Mischwassersystems ist der hydraulische Nachweis für die ausreichende<br />

Leistungsfähigkeit der Vorflutkanäle und der Nachweis der Einhaltung des Konsenses<br />

für die Dimensionierung und genehmigte Überlaufmenge des jeweils betroffenen Regenrückhaltebeckens<br />

der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.<br />

6. Die Bauarbeiten sind unter möglichster Schonung der beanspruchten öffentlichen Verkehrsflächen<br />

und privaten Grundstücke durchzuführen. Rechtzeitig vor Baubeginn ist im Einvernehmen mit dem<br />

Grundeigentümer die genaue Leitungstrasse in der Natur festzulegen. Die Eigentümer der betroffenen<br />

Grundstücke sind mindestens zwei Wochen vor Baubeginn zu verständigen.<br />

Im Zuge der Bauarbeiten ist weiters darauf zu achten, dass Hof-, Grundstückszufahrten und -<br />

zugänge soweit als erforderlich aufrecht erhalten werden. Nötigenfalls ist ein Bauprovisorium zu errichten.<br />

Nach Durchführung der Bauarbeiten sind die in Anspruch genommenen Grundstücksflächen wieder<br />

in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />

Hiebei ist außerhalb von befestigten Flächen besonders zu beachten, dass vor Baubeginn der<br />

Humus abgezogen und vom übrigen Aushubmaterial getrennt gelagert wird. Nach Abschluss der<br />

Bauarbeiten ist hier der Humus wieder in der vorigen Stärke als oberste Schicht aufzubringen, wobei<br />

auf die Beseitigung von Versteinungen und Bodenverdichtungen besonders Bedacht zu nehmen<br />

ist. Betroffene Wiesenflächen sind der Nutzung entsprechend zu besämen.<br />

Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sind allenfalls aufgetretene Flurschäden, Nutzungsentgang<br />

sowie Wirtschaftserschwernisse durch Einbauten nach den Richtlinien der Landwirtschaftskammer<br />

für Oberösterreich zu vergüten.<br />

Zur Feststellung des Schadens ist nach Abschluss der Bauarbeiten durch einen landwirtschaftlichen<br />

Sachverständigen eine Beweissicherung vorzunehmen.<br />

7. Rechtzeitig vor Baubeginn ist die genaue Lage von Leitungseinbauten aller Art festzustellen und<br />

das Einvernehmen mit den Leitungsträgern herzustellen. Erforderliche Sicherheitsabstände sind<br />

einzuhalten, andernfalls sind Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die Funktion der Leitungen ist aufrechtzuerhalten.<br />

8. Im Verlauf der Kanaltrasse sind vor Bauinangriffnahme die Bodenverhältnisse festzustellen. Die<br />

Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine qualitative bzw. quantitative Beeinträchtigung von<br />

Bauwerken (Hochbauten etc.) sowie von Quellen und Brunnen weitestgehend ausgeschlossen<br />

werden kann. Kann eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, ist vor Inangriffnahme der<br />

Bauarbeiten eine Beweissicherung durch befugte Sachverständige vorzunehmen.<br />

9. Im Zuge der Bauarbeiten sind alle im Verlauf der Kanaltrasse bestehenden Grundvermarkungen zu<br />

sichern und im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern protokollarisch aufzunehmen.<br />

Sollten durch Baumaßnahmen dennoch Grundvermarkungen verloren gehen, sind die<br />

Seite 3


Grundgrenzen nach Abschluss der Bauarbeiten erforderlichenfalls durch Beiziehung eines Ingenieurkonsulenten<br />

für Vermessungswesen wieder herstellen zu lassen.<br />

10. Schächte sind so zu situieren und zu errichten, dass möglichst wenig Oberflächenwasser eindringen<br />

kann. Bei Schmutzwasserkanälen dürfen nur dort Schachtabdeckungen mit Lüftungsöffnungen<br />

zur Ausführung gelangen, wo das Eindringen von Oberflächenwässern weitestgehend ausgeschlossen<br />

werden kann. Schachtabdeckungen mit Lüftungsöffnungen und Straßeneinläufe sind mit<br />

Schmutzfängern auszustatten.<br />

Schachtabdeckungen und die Abdeckungen des Pumpwerkes Holzhäusl (Zaglau) im Hochwasserabflussbereich<br />

sind tagwasserdicht, flüssigkeitsdicht auszuführen. Die Schachtabdeckungen sind<br />

so zu errichten, dass die Schachtoberfläche an das umgebende Gelände angeglichen wird. Auf<br />

keinen Fall darf der Schacht über das Gelände herausragen.<br />

Unterflurschächte sind nicht zulässig.<br />

11. Beim Wiederverfüllen des Rohrgrabens muss, bei hohem Grundwasserstand, eine allenfalls vorhandene<br />

Baudrainage bzw. eine Drainagewirkung der Leitungskünette an mehreren Stellen wirksam<br />

unterbrochen werden (Sperrbauwerk aus Beton oder Lehmschlag). Die errichteten Sperrbauwerke<br />

sind einzumessen und im Kollaudierungslageplan darzustellen.<br />

12. Die Einbindung von Hausanschlüssen hat in Kontrollschächten zu erfolgen, notwendige Abstürze<br />

sind als außen liegende Pfeife auszubilden.<br />

13. Die Errichtung von Hausanschlüssen hat unter Einhaltung und Beachtung der Auflagepunkte der<br />

jeweils geltenden Kanalordnung bzw. der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kanalisationsunternehmens<br />

zu erfolgen. Eigentümer von zu entwässernden Objekten ist die Lage der Rückstauebene<br />

bekannt zu geben und sie sind darauf hinzuweisen, dass sie sich selbst gegen einen<br />

Abwasserrückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz (z. B. durch die Errichtung von Rückstauverschlüssen)<br />

zu schützen haben.<br />

Die häuslichen Abwässer von den einzelnen Anschlüssen sind in möglichst frischem Zustand, also<br />

ohne Zwischenschaltung von Senkgruben und Hauskläranlagen, in die Kanalisation zu übernehmen.<br />

14. Die Pumpwerke sind zusätzlich zur wasserspiegelabhängigen Niveausteuerung mit einer überlagernden<br />

Zeitsteuerung auszustatten, wobei in einem max. Zeitabstand von 4 Stunden ein Einschalten<br />

der Pumpen vorzusehen ist, um bei einem geringen Abwasseranfall ein Anfaulen des Abwassers<br />

weitestgehend zu vermeiden.<br />

Betriebsstörungen sind mittels optischer Signaleinrichtungen anzuzeigen oder in das Telenotsystem<br />

oder ein gleichwertiges System einzubinden. Die Anschlussmöglichkeit für ein Notstromaggregat<br />

ist vorzusehen.<br />

15. Baudurchführungen in und an Gewässern haben im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen<br />

gewässerbetreuenden Dienststelle, den Grundeigentümern, den Fischereiberechtigten sowie den<br />

Erhaltungsverpflichteten zu erfolgen. Diese sind rechtzeitig vor Baubeginn zu verständigen.<br />

16. Es ist darauf zu achten, dass keine umweltgefährdenden Stoffe (z. B. Mineralöle, Zementverbindungen,<br />

erhöhte Schwebstoffanteile bei Wasserhaltung, etc.) in Gewässer eingebracht werden.<br />

17. Eventuell anfallendes Wasser aus der Wasserhaltung der Baustelle darf nicht direkt in einen Vorfluter<br />

eingeleitet werden, sondern ist zur Entfernung der Trübstoffe entsprechend vorzureinigen (z.<br />

B. durch Führen über ein geeignetes Absetzbecken, wobei die Aufenthaltszeit in diesem 30 min<br />

nicht unterschreiten darf).<br />

18. Bei Gefahr von Hochwasser dürfen Baugeräte, Bauhilfsmittel und Baumaterialien kein Abflusshindernis<br />

darstellen und sind gegen Abschwemmung zu sichern. Aushubmaterial darf nicht in ein Gewässer<br />

eingebracht oder im Hochwasserabflussbereich gelagert werden.<br />

19. Zur Gewährleistung eines entsprechenden Wiederbewuchses im Bereich der Gerinnequerungen<br />

sind die Kontrollschächte im unmittelbaren Gerinnebereich soweit von der Böschungsoberkante<br />

Seite 4


abzurücken, dass eine natürliche Befestigung der Ufer durch einen reichhaltigen Uferbewuchs<br />

wieder sichergestellt ist.<br />

20. Gerinnequerungen sind unter größtmöglicher Schonung der betroffenen Gewässer und Beschränkung<br />

der Eingriffe auf das unbedingt erforderliche Ausmaß grundsätzlich im Trockenen auszuführen<br />

(z. B. durch halbseitige Bauweise oder kurze Umleitung des Bachwassers im unmittelbaren<br />

Baubereich). Ein ungehinderter Wasserabfluss muss ständig gewährleistet sein. Feinmaterial darf<br />

nicht zur Ableitung gelangen. Das Queren mittels Baumaschinen ist auf das unumgängliche Maß<br />

zu beschränken.<br />

Gerinnequerungen sind im Uferbereich auf geeignete Art und Weise zu kennzeichnen, damit die<br />

örtliche Lage der Querung auch nach entsprechendem Wiederbewuchs jederzeit feststellbar ist.<br />

Gerinnesohle und Uferbereiche sind entsprechend dem ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.<br />

21. Den Forderungen unter Beilage A (Straßenverwaltung), C (Stift Schlägl), E (Wegeerhaltungsverband<br />

Oberes Mühlviertel), sowie unter Post. Nr. 2 (Ehegatten Pfleger), Nr. 3 (Heinrich Tomaschko),<br />

Nr. 4 (Florian Bayr und Karin Wiesinger), Nr. 5 (Ehegatten Gabriel), Nr. 6 (WG Kandlschlag 1 und<br />

2), Nr. 7 (Erwin Fuchs), Nr. 8 (Helga Mitgutsch), Nr. 9 (Ehegatten Berger), Nr. 10 (Ehegatten Öller)<br />

der Verhandlungsschrift ist soweit technische Belange betroffen sind zu entsprechen.<br />

Prüfmaßnahmen<br />

22. Nach Fertigstellung der Kanalisation noch vor der Durchführung der Dichtheitsprüfungen ist eine<br />

Prüfung aller Rohrleitungsstränge hinsichtlich einer fachgerechten Verlegung, eventueller Wassereintritte<br />

sowie allfälliger Fehlanschlüsse mit einer Kanalkamera durch eine befugte und von der<br />

Baufirma unabhängige, Stelle oder Firma zu veranlassen. Das Ergebnis ist aufzuzeichnen, auszuwerten<br />

und in einem Prüfbericht zusammenzufassen.<br />

23. Alle Schmutz - und Mischwasserkanäle samt den zugehörigen Schächten und Pumpwerke sind<br />

entsprechend dem abzuleitenden Abwasser dicht herzustellen wobei die Dichtheit gemäß den Ö-<br />

NORMEN EN 1610, EN 805, B 2503 und B 2538 in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen ist.<br />

Die Dichtheitsprüfung hat durch eine hiezu befugte und zertifizierte, von der Baufirma unabhängige,<br />

Stelle oder Firma zu erfolgen. Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung sind in Protokollen festzuhalten.<br />

Diese Dichtheitsprüfprotokolle sind im Rahmen der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung<br />

zur Einsichtnahme vorzulegen.<br />

Auf allfällig im Zuge der Kamerabefahrungen und der Dichtheitsprüfungen festgestellte Mängel und<br />

deren Beseitigung bzw. Sanierung ist im Kollaudierungsbericht konkret einzugehen, die abschließend<br />

festgestellte Dichtheit ist sodann von einem Fachkundigen in einem Attest zu bestätigen,<br />

welches gemeinsam mit den Kollaudierungsunterlagen vorzulegen ist.<br />

Betrieb und Wartung<br />

24. In die Kanalisation dürfen Abwässer erst nach Herstellung des Anschlusses an die Kläranlage eingeleitet<br />

werden.<br />

25. In die öffentliche Kanalisation dürfen keinesfalls Abwässer eingeleitet werden, die den Bauzustand<br />

und die Funktionsfähigkeit der Anlagen sowie die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung<br />

beeinträchtigen oder das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage gefährden.<br />

26. Häusliche Abfälle (z. B. zerkleinerte Küchenabfälle), tierische Abfälle (z. B. Katzenstreu) und landwirtschaftliche<br />

Abfälle (Jauche, Gülle, Stallmist) dürfen keinesfalls in die Kanalisation eingebracht<br />

werden.<br />

Öle und Fette dürfen nur im unvermeidbaren Ausmaß (nötigenfalls unter Vorschaltung entsprechender<br />

Leichtstoffabscheider) in die Kanalisation eingebracht werden.<br />

27. Drainage-, Brunnen-, Quell- und Niederschlagswässer dürfen nicht in die Schmutzwasserkanäle<br />

eingeleitet werden. Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus Siedlungsgebie-<br />

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ten ist soweit als möglich dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen.<br />

Drainage-, Brunnen- und Quellwässer dürfen nicht in die Mischwasserkanäle eingeleitet werden.<br />

Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser von den Dachflächen aus Siedlungsgebieten<br />

mit Mischwasserkanalisation ist soweit örtlich möglich dem natürlichen ober- und unterirdischen<br />

Abflussgeschehen zu überlassen.<br />

28. Zur Gewährleistung einer einwandfreien Funktion und eines störungsfreien Betriebes ist, soweit<br />

nicht bereits vorhanden, vom Kanalisationsunternehmen eine auf die jeweiligen Verhältnisse abgestimmte<br />

und für die gesamte Kanalisationsanlage gültige Dienst- und Betriebsanweisung zu erstellen<br />

bzw. die bereits vorhandene zu ergänzen. Diese Dienst- und Betriebsanweisung ist bei der<br />

wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung zur Einsichtnahme bereit zu halten.<br />

Der Wasserrechtsbehörde ist die mit der Eigenwartung betraute Person sowie dessen Stellvertreter<br />

namhaft zu machen.<br />

Dem Betriebs- und Wartungspersonal der Kanalisationsanlagen sind außerdem eine entsprechende<br />

persönliche Schutzausrüstung (Schutz- und Sicherheitskleidung) und Rettungsgeräte (Gaswarngerät,<br />

Dreibein, Hebegeräte, etc.) zur Verfügung zu stellen.<br />

Für Arbeiten in Kanalbauwerken (Kanälen, Schächten, Behältern, Dükern und dgl.) sind die erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen schriftlich in einem Befahrerlaubnisschein anzuordnen.<br />

29. Die Misch- und Schmutzwasserkanäle, Schächte und Sonderbauwerke sind sorgfältig zu warten<br />

und in Stand zu halten.<br />

Für die Kanalisationsanlage (Kanäle einschließlich der Schächte und Sonderbauwerke) ist<br />

eine Zustandserhebung mittels Kamerabefahrung bzw. Inaugenscheinnahme bei den Schächten<br />

und Sonderbauwerken durchzuführen.<br />

Sofern Mängel festgestellt werden, ist eine Schadensklassifizierung gemäß einer der einschlägigen<br />

Normen oder Richtlinien vorzunehmen und ist ein Sanierungskonzept (Sanierungsmaßnahmen mit<br />

Zeitplan für deren Durchführung) zu erstellen.<br />

Diese Zustandserhebungen sind im Rahmen des mit Bescheid vom 3. August 2011, Wa10-131-69-<br />

1998, festgesetzten Zeit- und Zonenplanes vorzunehmen.<br />

Die Anlageteile des gegenständlichen Detailprojektes sind dabei der Zone I (2016) zuzuordnen.<br />

Zu den in diesem Bescheid festgelegten Terminen und danach wiederkehrend im Abstand von 10<br />

Jahren, ist jeweils ein Bericht, erstellt von einem unabhängigen Fachkundigen, unaufgefordert und<br />

schriftlich dem Amt der Oö. Landesregierung, UWD, OGW, Gewässerschutz, Kärntner Straße 12,<br />

4021 Linz, vorzulegen.<br />

Dieser Bericht hat zu enthalten:<br />

a) Eine zusammenfassende Darstellung (schriftlich und planlich) der Ergebnisse der vorgenommenen<br />

Kamerabefahrungen mit Angabe des Zeitpunkts der letzten Dichtheitsprüfung der Anlage<br />

(gemäß Ö-Norm B 2503)<br />

b) Im Fall von Mängeln eine Schadensklassifizierung samt Sanierungskonzept (Darstellung der<br />

erforderlichen Sanierungsmaßnahmen mit Zeitplan für deren Durchführung) gegebenenfalls mit<br />

einer Auflistung der bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen.<br />

Hinweis:<br />

Um eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Berichte zu ermöglichen, sind Aussagen betreffend der<br />

letzten durchgeführten Eigenüberwachung oder Wartung (Art und Datum) erforderlich.<br />

30. Im Rahmen der Eigenüberwachung sind sowohl das Kanalsystem als auch die vorhandenen Sonderbauwerke<br />

durch einfache Sichtprüfung aufbauend auf einem Wartungsplan (z. B. eines Leitungsinformationssystems)<br />

bedarfsgerecht auf Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.<br />

Ist ein derartiger Wartungsplan nicht vorhanden, haben diese Sichtprüfungen für das Kanalsystem<br />

mindestens einmal jährlich und für die Sonderbauwerke nach Unwettern, Störfällen etc. mindestens<br />

jedoch einmal monatlich zu erfolgen. Die Ergebnisse der Durchsicht sind protokollarisch festzuhalten,<br />

wobei die von dem Amt der Oö. Landesregierung, UWD, OGW, Abwasserwirtschaft,<br />

Kärntner Straße 12, 4021 Linz, ausgearbeiteten Formulare (Kontroll- und Reinigungsblätter für<br />

Schächte und Sonderbauwerke) zur Verwendung empfohlen werden.<br />

Seite 6


Diesem wasserrechtlichen Bewilligungs<strong>bescheid</strong> liegen die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft<br />

<strong>Rohrbach</strong> vom 9. August 2012, Wa10-131-74-1998/N10-161-2012, und folgende Projektsunterlagen<br />

zugrunde:<br />

� Projekt der Dipl.-Ing. Eitler & Partner, Ziviltechniker GmbH, Linz, "Ortskanalisation Ulrichsberg -<br />

Detailprojekt 2011, Dietrichschlag, Kandlschlag, Mühlwald, Zaglau, Ödenkirchen, Fuchslug" vom<br />

06.05.2012, GZ 09042det<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a in Verbindung mit den §§ 9, 11 bis 15, 21, 30 – 33, 38, 50, 72, 98, 105,<br />

107, 108, 117 und 118 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959).<br />

II. Freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten<br />

Es wird festgestellt, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Spruchabschnittes I. (Teil<strong>bescheid</strong>) dieses<br />

Bescheides die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes, und im erforderlichen Ausmaß der<br />

Wartung und Instandhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten<br />

Anlagen (Leitungen samt Nebenanlagen) zugunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zu<br />

Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke im Sinne des § 63 lit. b<br />

Wasserrechtsgesetz 1959 als eingeräumt anzusehen ist.<br />

Rechtsgrundlage<br />

§§ 72, 98 und 111 Abs. 4 WRG 1959<br />

III. Kosten<br />

Die Konsensinhaberin hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto<br />

der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> bei der Sparkasse Mühlviertel-West, BLZ 20334; Konto 1362<br />

(IBAN: AT17 2033 4000 0000 1362, BIC: SMWRAT21) zu entrichten:<br />

Kommissionsgebühren<br />

für 3 Amtsorgane, je 13 halbe Stunden zu 17,40 Euro 678,60 Euro<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in<br />

Verbindung mit § 3 Z. 1 lit. b Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2011<br />

Begründung<br />

zu Spruchabschnitt I.:<br />

Von der Dipl.-Ing. Eitler & Partner, Ziviltechniker GmbH, Linz, wurde im Auftrag der Marktgemeinde<br />

Ulrichsberg, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Ortskanalisation durch Errichtung<br />

des Detailprojektes 2011 - Dietrichschlag, Kandlschlag, Mühlwald, Zaglau, Ödenkirchen, Fuchslug,<br />

angesucht.<br />

§ 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) umschreibt, welche Einwirkungen auf Gewässer,<br />

die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung<br />

zulässig sind. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das gegenständliche Vorhaben bewilligungspflichtig<br />

ist (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG. 1959).<br />

Durch diese Bewilligung werden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen weder<br />

das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) beeinträchtigt, noch bestehende Rechte (rechtmäßig<br />

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ausgeübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse und das<br />

Grundeigentum) verletzt.<br />

Die betroffenen Grundstückseigentümer erklärten sich mit der Grundinanspruchnahme einverstanden<br />

bzw. wurde der geplanten Grundinanspruchnahme nicht widersprochen. Den Forderungen der einzelnen<br />

Grundeigentümer wurde durch Vorschreibung entsprechender Auflagen Rechnung getragen.<br />

Im Hinblick auf die Weigerung des Herrn Ludwig Wöss, Ödenkirchen 12, der Kanalverlegung auf seinen<br />

Grundstücken zuzustimmen, erfolgte eine Abänderung der Trassenführung dahingehend, dass die<br />

betreffenden Kanalstränge zur Gänze im öffentlichen Gut verlegt werden. Eine Zustimmung der Ehegatten<br />

Ludwig und Maria Wöss zum gegenständlichen Projekt ist daher nicht mehr notwendig.<br />

Das Vorhaben konnte daher (mit den im Spruch angeführten Bedingungen und Auflagen) bewilligt<br />

werden.<br />

Auf die übrigen zitierten Vorschriften und auf die Ausführungen in der Verhandlungsschrift, die ein ergänzender<br />

Bestandteil dieser Begründung ist, wird verwiesen.<br />

Zu Spruchabschnitt II.:<br />

Dieser Spruchabschnitt stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen und auf das Ergebnis des<br />

durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Dieses hat insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses<br />

des durchgeführten Lokalaugenscheines ergeben, dass fremde Grundstücke durch die Errichtung<br />

und den Bestand der mit dem Spruchabschnitt I dieses Bescheides bewilligten Leitungen und Anlagen<br />

lediglich in einem der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 Rechnung tragenden unerheblichen<br />

Ausmaß in Anspruch genommen werden. Da auch alle anderen nach dieser Gesetzesstelle für das<br />

Entstehen von Legalservituten notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen - so haben insbesondere<br />

die betroffenen Grundeigentümer der Grundinanspruchnahme nicht widersprochen - kann die<br />

spruchgemäße Feststellung getroffen werden. Diese Feststellung bezieht sich jedoch nur auf jene<br />

Fremdgrundstücke, deren Inanspruchnahme zugunsten der Konsenswerberin nicht durch Übereinkommen<br />

sichergestellt wurde.<br />

Zu Spruchabschnitt III.:<br />

Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich<br />

bei der Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>, Am Teich 1, 4150 <strong>Rohrbach</strong>, eine Berufung eingebracht<br />

werden.<br />

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax,<br />

E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten<br />

Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler,<br />

Verlust des Schriftstückes) trägt.<br />

Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten<br />

Berufungsantrag zu enthalten.<br />

Hinweis<br />

Mit diesem Bescheid wird Bewilligungen (Genehmigungen, Feststellungen), die allenfalls nach anderen<br />

gesetzlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderlich sind, nicht vorgegriffen (u.a. naturschutzrechtliche<br />

Feststellung).<br />

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Allfällige Entschädigungsansprüche aus dem Titel der Einräumung der Leitungsdienstbarkeit bzw. Ersatzansprüche,<br />

die wegen der Inanspruchnahme von fremden Grundstücken im Zusammenhang mit<br />

der Ausführung oder Instandhaltung der bewilligten Anlagen erhoben werden (Flurschäden), können,<br />

soweit keine privatrechtliche Übereinkunft zwischen der Konsensinhaberin und den Betroffenen erreicht<br />

wird, binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlagen bei der Wasserrechtsbehörde geltend<br />

gemacht werden.<br />

Ergeht an:<br />

1. Marktgemeinde Ulrichsberg, unter Anschluss eines Projektes sowie eines Zahlscheines zur<br />

Überweisung der vorgeschriebenen Kosten<br />

2. Dipl.-Ing. Eitler & Partner, Ziviltechniker GmbH, Niederreithstraße 43, 4020 Linz, per E-Mail<br />

Ergeht per Rsb an:<br />

3. Herrn Martin Bayr, Fuchslug 5, 4161 Ulrichsberg<br />

4. Herrn Florian Bayr, Ödenkirchen 20, 4161 Ulrichsberg<br />

5. Herrn und Frau Franz und Ilse Berger, Fuchslug 1, 4161 Ulrichsberg<br />

6. Herrn Rudolf Bindl, Erlet 6, 4161 Ulrichsberg<br />

7. E-Werksgenossenschaft Dietrichschlag zH Herrn Franz Sonnleitner, Dietrichschlag 12, 4161<br />

Ulrichsberg<br />

8. Frau Maria Fellhofer, Zaglau 3, 4160 Aigen<br />

9. Herrn Adolf Fischer, Ödenkirchen 15, 4161 Ulrichsberg<br />

10. Herrn Josef Fischer, Zaglau 7, 4160 Aigen<br />

11. Frau Johanna Fischer, Zaglau 7, 4160 Aigen<br />

12. Herrn Erwin Fuchs, Ödenkirchen 11, 4161 Ulrichsberg<br />

13. Herrn Franz Gabriel, Ödenkirchen 18, 4161 Ulrichsberg<br />

14. Herrn und Frau Franz und Waltraud Gabriel, Ödenkirchen 21, 4161 Ulrichsberg<br />

15. Herrn und Frau Josef und Christine Gahleitner, Dietrichschlag 10, 4161 Ulrichsberg<br />

16. Herrn Manfred Groiß, Kandlschlag 2, 4161 Ulrichsberg<br />

17. Herrn Richard Gubo, Schindlau 75, 4160 Aigen<br />

18. Frau Hannelore Gubo, Schindlau 75, 4160 Aigen<br />

19. Herrn Harald Herrnbauer, Mühlweg 26, 4160 Aigen<br />

20. Herrn Harald Holnsteiner, Zaglau 14, 4160 Aigen<br />

21. Herrn Martin Jung, Ödenkirchen 13, 4161 Ulrichsberg<br />

22. Herrn Johann Jungwirth, Ödenkirchen 8, 4161 Ulrichsberg<br />

23. Frau Karin Wiesinger, Ödenkirchen 20, 4161 Ulrichsberg<br />

24. Herrn Florian Kasper, Dietrichschlag 13, 4161 Ulrichsberg<br />

25. Herrn Heinrich Kasper, Dietrichschlag 4, 4161 Ulrichsberg<br />

26. Frau Marianne Kasper, Dietrichschlag 4, 4161 Ulrichsberg<br />

27. Herrn Siegfried Kraml, Zaglau 15, 4160 Aigen<br />

28. Herrn Manfred Krieg, Hochfichtstraße 6, 4161 Ulrichsberg<br />

29. Frau Christine Krieg, Hochfichtstraße 6, 4161 Ulrichsberg<br />

30. Herrn Manuel Krieg, Hochfichtstraße 6, 4161 Ulrichsberg<br />

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31. Frau Andrea Hable, Hochfichtstraße 6, 4161 Ulrichsberg<br />

32. Herrn Harald Küblböck, Erlet 1, 4161 Ulrichsberg<br />

33. Frau Ulrike Küblböck, Erlet 1, 4161 Ulrichsberg<br />

34. Herrn Ernst Lauß, Kandlschlag 1, 4161 Ulrichsberg<br />

35. Herrn Herbert Leitner, Kandlschlag 8, 4161 Ulrichsberg<br />

36. Herrn Johann List, Kandlschlag 13, 4161 Ulrichsberg<br />

37. Herrn Thomas Märzinger, Mühlwald 1, 4161 Ulrichsberg<br />

38. Herrn Josef Märzinger, Ödenkirchen 1, 4161 Ulrichsberg<br />

39. Herrn Alois Mathe, Dietrichschlag 1, 4161 Ulrichsberg<br />

40. Herrn und Frau Erwin und Gertraud Mayrhofer, Mühlwald 2, 4161 Ulrichsberg<br />

41. Frau Helga Mitgutsch, Ödenkirchen 3, 4161 Ulrichsberg<br />

42. Herrn Friedrich Neumüller, Kandlschlag 15, 4161 Ulrichsberg<br />

43. Frau Frieda Neumüller, Kandlschlag 15, 4161 Ulrichsberg<br />

44. Frau Regina Nigl, Kandlschlag 6, 4161 Ulrichsberg<br />

45. Herrn Markus Flautner, Hessenstraße 21/1, 4240 Freistadt<br />

46. Frau Melanie Flautner, Hessenstraße 21/1, 4240 Freistadt<br />

47. Herrn Ewald Oberngruber, Mühlwald 5, 4161 Ulrichsberg<br />

48. Frau Elfriede Oberngruber, Mühlwald 5, 4161 Ulrichsberg<br />

49. Herrn und Frau Josef und Maria Öller, Dietrichschlag 9, 4161 Ulrichsberg<br />

50. Frau Wilhelmine Perr, Mühlwald 7, 4161 Ulrichsberg<br />

51. Herrn Franz Pfleger, Dietrichschlag 7, 4161 Ulrichsberg<br />

52. Frau Ida Pfleger, Dietrichschlag 7, 4161 Ulrichsberg<br />

53. Frau Beatrix Pfoser, Stollnberg 5, 4161 Ulrichsberg<br />

54. Herrn Reinhold Pfoser, Stollnberg 3, 4161 Ulrichsberg<br />

55. Herrn Franz Pröll, Hintenberg 25, 4161 Ulrichsberg<br />

56. Frau Anna Pröll, Hintenberg 25, 4161 Ulrichsberg<br />

57. Frau Sabina Pröll, Zaglau 4, 4160 Aigen<br />

58. Herrn Siegfried Pröll, Hintenberg 19, 4161 Ulrichsberg<br />

59. Herrn Ulrich Rauscher, Zaglau 8, 4160 Aigen<br />

60. Frau Petra Riedl, Unionstraße 62, 4020 Linz<br />

61. Herrn und Frau Gottfried und Rosa Roth, Dietrichschlag 6, 4161 Ulrichsberg<br />

62. Herrn Franz Schenk, Ödenkirchen 9, 4161 Ulrichsberg<br />

63. Frau Maria Schenk, Ödenkirchen 9, 4161 Ulrichsberg<br />

64. Herrn Klaus Schlägl, Zaglau 6, 4160 Aigen<br />

65. Herrn und Frau Adolf und Renate Schuster, Kandlschlag 3, 4161 Ulrichsberg<br />

66. Herrn Franz Xaver Sonnleitner, Kandlschlag 5, 4161 Ulrichsberg<br />

67. Frau Monika Sonnleitner, Kandlschlag 5, 4161 Ulrichsberg<br />

68. Herrn Heinrich Tomaschko, Badergasse 7, 4120 Neufelden<br />

69. Herrn und Frau Anton und Anna Zöchbauer, Ödenkirchen 4, 4161 Ulrichsberg<br />

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70. Wassergenossenschaft Ulrichsberg, zH Herrn Obmann Rudolf Stöbich, Kernstraße 113, 4161<br />

Ulrichsberg<br />

71. Wassergenossenschaft Mühlwald, zH Herrn Obmann Herbert Märzinger, Mühlwald 1, 4161<br />

Ulrichsberg<br />

72. Wassergenossenschaft Kandlschlag, zH Herrn Obmann Ernst Lauß, Kandlschlag 1, 4161<br />

Ulrichsberg<br />

73. Wassergenossenschaft Fuchslug und Dietrichschlag, zH Herrn Obmann Erich Hofwartner,<br />

Fuchslug 3, 4161 Ulrichsberg<br />

74. Telekom Austria AG, PTM-NWC, Anastasius-Grünstraße 5, 4020 Linz<br />

Ergeht weiters per E-Mail an:<br />

75. Prämonstratenser Chorherrenstift Schlägl, 4160 Schlägl 1 (als Fischereiberechtigte)<br />

76. Wegeerhaltungsverband Oberes Mühlviertel, Im Tal 1, 4150 <strong>Rohrbach</strong><br />

77. Straßenmeisterei Ulrichsberg, Weberstraße 3, 4161 Ulrichsberg<br />

78. Energie AG Oö., Böhmerwaldstraße 3, 4020 Linz<br />

79. Amt der Oö. Landesregierung, Liegenschaftsverwaltung, Bahnhofplatz 1, 4020 Linz<br />

80. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft,<br />

Abwasserwirtschaft, Kärntnerstraße, Linz, per E-Mail<br />

81. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft,<br />

Gewässerschutz, Kärntnerstraße 12, Linz, per E-Mail<br />

82. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft<br />

- Wasserbuchdienst, Kärntnerstraße 12, Linz , unter Anschluss eines Projektes<br />

83. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. Anlagen-, Umwelt-<br />

und Wasserrecht, wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Kärntnerstraße 12, Linz, per E-Mail<br />

84. <strong>Fischereirevier</strong> <strong>Rohrbach</strong>, zH Herrn Walter Koller, pA Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>,<br />

per E-Mail<br />

85. Gemeinde Klaffer a.H.<br />

zu 1. bis 85.: je unter Anschluss einer Verhandlungsschrift vom 9.8.2012, Wa10-131-74-1998/<br />

N10-161-2012<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Für die Bezirkshauptfrau<br />

Peter Trautner<br />

Hinweise:<br />

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:<br />

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur.<br />

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong>, Am Teich 1, 4150 <strong>Rohrbach</strong>,<br />

und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an.<br />

Bankverbindung: Sparkasse Mühlviertel-West, BLZ 20334; Konto 1362 (IBAN: AT17 2033 4000 0000 1362, BIC: SMWRAT21)<br />

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