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asuco 3 Zweitmarktfonds - Fondsvermittlung24.de

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(7) Gegen Ansprüche des Treuhandkommanditisten ist eine Aufrechnung<br />

nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder<br />

rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.<br />

(8) Absatz (3) bis (5) fi nden keine Anwendung auf Treugeber, die<br />

gemäß § 9 als Kommanditisten unmittelbar an der KG beteiligt<br />

sind.<br />

§ 5 Rechnungslegung, Berichtspfl icht<br />

(1) Der Treuhandkommanditist ist verpfl ichtet, für jeden Treugeber<br />

die in § 6 des Gesellschaftsvertrages der KG vorgesehenen<br />

Konten zu führen. Für den Fall, dass eine Jahresabschlussprüfung<br />

stattfi ndet, ist die Treuhandbuchhaltung zusammen mit dem Jahresabschluss<br />

der KG von dem Abschlussprüfer zu prüfen.<br />

(2) Von der Verpfl ichtung nach (1) ist der Treuhandkommanditist<br />

befreit, wenn die KG die Treuhandbuchhaltung in ihre Finanzbuchhaltung<br />

integriert.<br />

(3) Der Treuhandkommanditist hat alle wesentlichen Unterlagen<br />

und Informationen, die ihm als Gesellschafter zugehen, an den<br />

Treugeber weiterzuleiten. Der Treuhandkommanditist hat den<br />

Treugeber über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge der KG<br />

mindestens einmal jährlich zu informieren.<br />

§ 6 Treuhandvermögen<br />

(1) Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von seinem sonstigen Vermögen.<br />

(2) Der Treugeber ist entsprechend seines Zeichnungsbetrages<br />

am Gesellschaftsanteil des Treuhandkommanditisten und damit<br />

am Vermögen und Ergebnis der KG beteiligt. § 20 des Gesellschaftsvertrages<br />

der KG gilt entsprechend. Diese Regelung fi ndet<br />

keine Anwendung auf Treugeber, die gemäß § 9 als Kommanditisten<br />

unmittelbar an der KG beteiligt sind.<br />

(3) Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen dem jeweils<br />

im Zeitpunkt der Ausschüttungen im Treugeberregister gemäß<br />

§ 15 eingetragenen Treugeber zu, soweit dem Treuhandkommanditisten<br />

nicht schriftlich anders lautende Erklärungen vorliegen.<br />

§ 7 Geltendmachung von Sonderwerbungskosten<br />

(1) Dem Treugeber ist bekannt, dass er Sonderwerbungskosten<br />

(persönlich getragene Kosten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung)<br />

nicht bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung,<br />

sondern ausschließlich im Rahmen der gesonderten und<br />

einheitlichen Feststellung der Einkünfte der KG geltend machen<br />

kann.<br />

(2) Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber rechtzeitig<br />

auffordern, die Sonderwerbungskosten für das vorangegangene<br />

Kalenderjahr bis zum 31.03. mitzuteilen und durch Beleg nachzuweisen.<br />

Sonderwerbungskostenmeldungen, die trotz Auffor-<br />

derung nach diesem Stichtag eingehen bzw. unvollständig sind,<br />

werden wegen des anfallenden organisatorischen Mehraufwandes<br />

erst nach Zahlung eines Kostenbeitrags von mindestens<br />

200 EUR zuzüglich Umsatzsteuer bearbeitet und in die Feststellungserklärung<br />

aufgenommen. Der Treuhandkommanditist leistet<br />

keine Gewähr dafür, dass die verspätete Anmeldung noch<br />

berücksichtigt werden kann.<br />

(3) Gemäß § 19 (7) des Gesellschaftsvertrages der KG sind die<br />

Gesellschafter untereinander verpfl ichtet, Rechtsbehelfe oder<br />

sonstige Rechtsmittel im Rahmen der Steuerveranlagungen der<br />

KG nur im Einvernehmen mit der KG, d.h. nach Zustimmung<br />

durch einen der geschäftsführenden Gesellschafter, einzulegen,<br />

auch soweit sie persönlich (z.B. Sonderwerbungskosten) betroffen<br />

sind. Der Treugeber erkennt diese Regelung als für sich verbindlich<br />

an.<br />

§ 8 Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

(1) Die Vergütung des Treuhandkommanditisten regelt sich nach<br />

§ 23 des Gesellschaftsvertrages der KG. Die Vergütung von Leistungen<br />

gegenüber den Treugebern nach diesem Vertrag wird<br />

demzufolge von der KG geschuldet.<br />

(2) Sondertätigkeiten (Registerumschreibung, Kapitalherabsetzung,<br />

Sonderwerbungskosten etc.) kann der Treuhandkommanditist<br />

dem Treugeber zusätzlich berechnen. Insoweit ist der Treuhandkommanditist<br />

zur Verrechnung mit Ansprüchen des Treugebers<br />

z.B. auf Entnahmen (Ausschüttungen) berechtigt.<br />

(3) Der Treuhandkommanditist kann sich auf eigene Kosten zur<br />

Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben Dritter bedienen.<br />

Die Kosten sind von der KG zu tragen, sofern sie von der<br />

KG auf Dritte umgelegt werden können.<br />

§ 9 Eintragung als Kommanditist<br />

(1) Der Treugeber kann jederzeit – ohne wirtschaftlichen Nachteil<br />

– seine Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister<br />

verlangen.<br />

(2) Dieses Verlangen kann bereits in der Beitrittserklärung gestellt<br />

werden. Wird das Verlangen zu einem späteren Zeitpunkt<br />

gestellt, ist es aus Gründen der Beweissicherung durch schriftliche<br />

Erklärung per Einschreiben / Rückschein an den Treuhandkommanditisten<br />

zu übermitteln.<br />

(3) Ist der Kommanditanteil noch nicht begründet, wird der Treuhandkommanditist<br />

diesen zunächst im Innenverhältnis im eigenen<br />

Namen begründen. Der Übergang des Kommanditanteils<br />

auf den Treugeber erfolgt dann nach Maßgabe des (4). Eine vorherige<br />

Eintragung des Treuhandkommanditisten im Handelsregister<br />

ist nicht erforderlich.<br />

(4) Der Treuhandkommanditist tritt hiermit aufschiebend bedingt<br />

durch das Verlangen nach (1) den treuhänderisch gehalte-

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