asuco 3 Zweitmarktfonds - Fondsvermittlung24.de
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(7) Gegen Ansprüche des Treuhandkommanditisten ist eine Aufrechnung<br />
nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder<br />
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.<br />
(8) Absatz (3) bis (5) fi nden keine Anwendung auf Treugeber, die<br />
gemäß § 9 als Kommanditisten unmittelbar an der KG beteiligt<br />
sind.<br />
§ 5 Rechnungslegung, Berichtspfl icht<br />
(1) Der Treuhandkommanditist ist verpfl ichtet, für jeden Treugeber<br />
die in § 6 des Gesellschaftsvertrages der KG vorgesehenen<br />
Konten zu führen. Für den Fall, dass eine Jahresabschlussprüfung<br />
stattfi ndet, ist die Treuhandbuchhaltung zusammen mit dem Jahresabschluss<br />
der KG von dem Abschlussprüfer zu prüfen.<br />
(2) Von der Verpfl ichtung nach (1) ist der Treuhandkommanditist<br />
befreit, wenn die KG die Treuhandbuchhaltung in ihre Finanzbuchhaltung<br />
integriert.<br />
(3) Der Treuhandkommanditist hat alle wesentlichen Unterlagen<br />
und Informationen, die ihm als Gesellschafter zugehen, an den<br />
Treugeber weiterzuleiten. Der Treuhandkommanditist hat den<br />
Treugeber über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge der KG<br />
mindestens einmal jährlich zu informieren.<br />
§ 6 Treuhandvermögen<br />
(1) Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von seinem sonstigen Vermögen.<br />
(2) Der Treugeber ist entsprechend seines Zeichnungsbetrages<br />
am Gesellschaftsanteil des Treuhandkommanditisten und damit<br />
am Vermögen und Ergebnis der KG beteiligt. § 20 des Gesellschaftsvertrages<br />
der KG gilt entsprechend. Diese Regelung fi ndet<br />
keine Anwendung auf Treugeber, die gemäß § 9 als Kommanditisten<br />
unmittelbar an der KG beteiligt sind.<br />
(3) Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen dem jeweils<br />
im Zeitpunkt der Ausschüttungen im Treugeberregister gemäß<br />
§ 15 eingetragenen Treugeber zu, soweit dem Treuhandkommanditisten<br />
nicht schriftlich anders lautende Erklärungen vorliegen.<br />
§ 7 Geltendmachung von Sonderwerbungskosten<br />
(1) Dem Treugeber ist bekannt, dass er Sonderwerbungskosten<br />
(persönlich getragene Kosten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung)<br />
nicht bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung,<br />
sondern ausschließlich im Rahmen der gesonderten und<br />
einheitlichen Feststellung der Einkünfte der KG geltend machen<br />
kann.<br />
(2) Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber rechtzeitig<br />
auffordern, die Sonderwerbungskosten für das vorangegangene<br />
Kalenderjahr bis zum 31.03. mitzuteilen und durch Beleg nachzuweisen.<br />
Sonderwerbungskostenmeldungen, die trotz Auffor-<br />
derung nach diesem Stichtag eingehen bzw. unvollständig sind,<br />
werden wegen des anfallenden organisatorischen Mehraufwandes<br />
erst nach Zahlung eines Kostenbeitrags von mindestens<br />
200 EUR zuzüglich Umsatzsteuer bearbeitet und in die Feststellungserklärung<br />
aufgenommen. Der Treuhandkommanditist leistet<br />
keine Gewähr dafür, dass die verspätete Anmeldung noch<br />
berücksichtigt werden kann.<br />
(3) Gemäß § 19 (7) des Gesellschaftsvertrages der KG sind die<br />
Gesellschafter untereinander verpfl ichtet, Rechtsbehelfe oder<br />
sonstige Rechtsmittel im Rahmen der Steuerveranlagungen der<br />
KG nur im Einvernehmen mit der KG, d.h. nach Zustimmung<br />
durch einen der geschäftsführenden Gesellschafter, einzulegen,<br />
auch soweit sie persönlich (z.B. Sonderwerbungskosten) betroffen<br />
sind. Der Treugeber erkennt diese Regelung als für sich verbindlich<br />
an.<br />
§ 8 Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
(1) Die Vergütung des Treuhandkommanditisten regelt sich nach<br />
§ 23 des Gesellschaftsvertrages der KG. Die Vergütung von Leistungen<br />
gegenüber den Treugebern nach diesem Vertrag wird<br />
demzufolge von der KG geschuldet.<br />
(2) Sondertätigkeiten (Registerumschreibung, Kapitalherabsetzung,<br />
Sonderwerbungskosten etc.) kann der Treuhandkommanditist<br />
dem Treugeber zusätzlich berechnen. Insoweit ist der Treuhandkommanditist<br />
zur Verrechnung mit Ansprüchen des Treugebers<br />
z.B. auf Entnahmen (Ausschüttungen) berechtigt.<br />
(3) Der Treuhandkommanditist kann sich auf eigene Kosten zur<br />
Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben Dritter bedienen.<br />
Die Kosten sind von der KG zu tragen, sofern sie von der<br />
KG auf Dritte umgelegt werden können.<br />
§ 9 Eintragung als Kommanditist<br />
(1) Der Treugeber kann jederzeit – ohne wirtschaftlichen Nachteil<br />
– seine Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister<br />
verlangen.<br />
(2) Dieses Verlangen kann bereits in der Beitrittserklärung gestellt<br />
werden. Wird das Verlangen zu einem späteren Zeitpunkt<br />
gestellt, ist es aus Gründen der Beweissicherung durch schriftliche<br />
Erklärung per Einschreiben / Rückschein an den Treuhandkommanditisten<br />
zu übermitteln.<br />
(3) Ist der Kommanditanteil noch nicht begründet, wird der Treuhandkommanditist<br />
diesen zunächst im Innenverhältnis im eigenen<br />
Namen begründen. Der Übergang des Kommanditanteils<br />
auf den Treugeber erfolgt dann nach Maßgabe des (4). Eine vorherige<br />
Eintragung des Treuhandkommanditisten im Handelsregister<br />
ist nicht erforderlich.<br />
(4) Der Treuhandkommanditist tritt hiermit aufschiebend bedingt<br />
durch das Verlangen nach (1) den treuhänderisch gehalte-