asuco 3 Zweitmarktfonds - Fondsvermittlung24.de
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die Sicherstellung einer effektiven Aufsicht, um regulatorische Standards<br />
zu schaffen und die Transparenz gegenüber den Anlegern und<br />
der Aufsicht für die Aktivitäten der Manager und der von ihnen verwalteten<br />
Fonds zu erhöhen. Die Richtlinie enthält z.B. die Verpfl ichtung<br />
zur behördlichen Zulassung der AIFM (Erlaubnis), besondere<br />
Anforderungen an die Organisation des AIFM und die Verwaltung<br />
der AIF (Fondsgesellschaften). Z.B. wird nach der Richtlinie die Einhaltung<br />
besonderer Anforderungen im Zusammenhang mit Verhaltensregeln,<br />
dem Liquiditätsmanagement, den Eigenmitteln, der<br />
Transparenz und der Organisation verlangt. Darüber hinaus ist die<br />
Bestellung einer Verwahrstelle zwingend vorgeschrieben. Die vorgenannten<br />
Anforderungen können die Fondsgesellschaft selbst, die<br />
Dachfonds, die Zielfonds (sofern sie jeweils als AIF qualifi ziert werden)<br />
oder die jeweilige Geschäftsführung treffen. Dies hat u.U. die<br />
Notwendigkeit einer behördlichen Zulassung der Fondsgesellschaft,<br />
der Dachfonds und der Zielfonds sowie besondere Anforderungen<br />
wie z.B. erhöhte Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und<br />
die Risikosteuerung sowie die jährliche Bewertung der jeweiligen<br />
Investitionen zur Folge. Hieraus können höhere Kosten der Fondsgesellschaft,<br />
der Dachfonds und der Zielfonds resultieren. Dies hätte<br />
für die Anleger zur Folge, dass sich das wirtschaftliche Gesamtergebnis<br />
der Fondsgesellschaft verringert. Für den Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />
und / oder die Dachfonds und / oder die Zielfonds nicht in<br />
der Lage sind, die vorgenannten Anforderungen zu erfüllen, müssten<br />
sie vorzeitig liquidiert werden. Im schlimmsten Fall können die Anleger<br />
bei einer vorzeitigen Liquidation der Fondsgesellschaft<br />
und / oder der Dachfonds und / oder der Zielfonds auch ihren kompletten<br />
Zeichnungsbetrag zuzüglich 5 % Agio verlieren.<br />
Schlichtungsverfahren<br />
Die Fondsgesellschaft hat sich nicht dem Schlichtungsverfahren<br />
der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen und unterwirft<br />
sich daher auch nicht der gültigen Verfahrensordnung sowie<br />
den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rahmen<br />
dieser Verfahrensordnung ergehen.<br />
Anleger der Fondsgesellschaft haben daher nicht die Möglichkeit,<br />
an den Vorteilen einer außergerichtlichen Schlichtung teilzunehmen.<br />
Bei Schadensfällen muss daher der ordentliche Rechtsweg<br />
eingeschlagen werden.<br />
Sowohl die Dachfonds als auch die Mehrheit der Zielfonds, an<br />
denen sich die Dachfonds beteiligt haben bzw. beteiligen werden,<br />
werden sich voraussichtlich nicht dem Schlichtungsverfahren der<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds anschließen. Damit muss auch<br />
die Fondsgesellschaft und / oder die Dachfonds bei Schadensfällen<br />
den ordentlichen Rechtsweg einschlagen.<br />
Fernabsatzgesetz<br />
Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge<br />
bei Finanzdienstleistungen (Fernabsatzgesetz) sieht vor, dass Anleger<br />
zum Schutz vor einer unüberlegten Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
mit entsprechenden Verbraucherinformationen ausgestattet<br />
werden müssen. Darüber hinaus erhält der Anleger ein<br />
zweiwöchiges Widerrufsrecht ab Vertragsabschluss.<br />
Das Fernabsatzgesetz fi ndet Anwendung,<br />
wenn die Zeichnung ausschließlich über<br />
Fernkommunikationsmittel (Telefon, Telefax,<br />
eMail, Internet) zustande gekommen ist.<br />
Im Falle, dass die Vorschriften nicht eingehalten<br />
werden, hat der Anleger ein zeitlich unbegrenztes<br />
Widerrufsrecht seiner Beteiligung. Bei zahlreichen<br />
Abwicklungen ist eine Insolvenz der<br />
Fondsgesellschaft nicht ausgeschlossen.<br />
Diese Risiken bestehen auch bei den Dachfonds<br />
und bei den von den Dachfonds erworbenen<br />
Beteiligungen an Zielfonds.<br />
Rückabwicklung<br />
Die Rückabwicklung der Fondsgesellschaft ist<br />
zum Datum der Prospektaufstellung nicht vorgesehen.<br />
Dies könnte jedoch aufgrund eines derzeit<br />
nicht vorhersehbaren Grundes dennoch notwendig<br />
werden. Ein denkbarer Grund könnte z.B. die<br />
Folgen der beschlossenen Regulierungspfl icht<br />
wie z.B. das Versagen einer u.U. notwendigen<br />
Erlaubnis der Fondsgesellschaft für die Durchführung<br />
des Geschäftszweckes nach dem Kreditwesengesetz<br />
oder mangelndes Interesse von Anlegern<br />
zur Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
sein. In diesem Fall müssten die Anleger einen<br />
entsprechenden Liquidationsbeschluss fassen.<br />
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
erfolgt wie auf Seite 31 f. unter „Auszahlung<br />
kündigender Gesellschafter“ dargestellt.<br />
Aufgrund der möglicherweise extrem kurzen<br />
Beteiligungsdauer ist ein teilweiser Verlust des<br />
Zeichnungsbetrages zuzüglich des Agios in<br />
Höhe von 5 % und im „worst case“ auch ein<br />
Totalverlust nicht auszuschließen.<br />
Diese Risiken bestehen auch für die Investition<br />
der Fondsgesellschaft in die Dachfonds sowie<br />
deren Investitionen in Beteiligungen an Zielfonds.<br />
Nach Kenntnis des Anbieters und der weiteren<br />
Prospektverantwortlichen bestehen zum Datum<br />
der Prospektaufstellung keine weiteren wesentlichen<br />
wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen<br />
Risiken.<br />
Risiken<br />
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