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asuco 3 Zweitmarktfonds - Fondsvermittlung24.de

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die Sicherstellung einer effektiven Aufsicht, um regulatorische Standards<br />

zu schaffen und die Transparenz gegenüber den Anlegern und<br />

der Aufsicht für die Aktivitäten der Manager und der von ihnen verwalteten<br />

Fonds zu erhöhen. Die Richtlinie enthält z.B. die Verpfl ichtung<br />

zur behördlichen Zulassung der AIFM (Erlaubnis), besondere<br />

Anforderungen an die Organisation des AIFM und die Verwaltung<br />

der AIF (Fondsgesellschaften). Z.B. wird nach der Richtlinie die Einhaltung<br />

besonderer Anforderungen im Zusammenhang mit Verhaltensregeln,<br />

dem Liquiditätsmanagement, den Eigenmitteln, der<br />

Transparenz und der Organisation verlangt. Darüber hinaus ist die<br />

Bestellung einer Verwahrstelle zwingend vorgeschrieben. Die vorgenannten<br />

Anforderungen können die Fondsgesellschaft selbst, die<br />

Dachfonds, die Zielfonds (sofern sie jeweils als AIF qualifi ziert werden)<br />

oder die jeweilige Geschäftsführung treffen. Dies hat u.U. die<br />

Notwendigkeit einer behördlichen Zulassung der Fondsgesellschaft,<br />

der Dachfonds und der Zielfonds sowie besondere Anforderungen<br />

wie z.B. erhöhte Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und<br />

die Risikosteuerung sowie die jährliche Bewertung der jeweiligen<br />

Investitionen zur Folge. Hieraus können höhere Kosten der Fondsgesellschaft,<br />

der Dachfonds und der Zielfonds resultieren. Dies hätte<br />

für die Anleger zur Folge, dass sich das wirtschaftliche Gesamtergebnis<br />

der Fondsgesellschaft verringert. Für den Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />

und / oder die Dachfonds und / oder die Zielfonds nicht in<br />

der Lage sind, die vorgenannten Anforderungen zu erfüllen, müssten<br />

sie vorzeitig liquidiert werden. Im schlimmsten Fall können die Anleger<br />

bei einer vorzeitigen Liquidation der Fondsgesellschaft<br />

und / oder der Dachfonds und / oder der Zielfonds auch ihren kompletten<br />

Zeichnungsbetrag zuzüglich 5 % Agio verlieren.<br />

Schlichtungsverfahren<br />

Die Fondsgesellschaft hat sich nicht dem Schlichtungsverfahren<br />

der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen und unterwirft<br />

sich daher auch nicht der gültigen Verfahrensordnung sowie<br />

den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rahmen<br />

dieser Verfahrensordnung ergehen.<br />

Anleger der Fondsgesellschaft haben daher nicht die Möglichkeit,<br />

an den Vorteilen einer außergerichtlichen Schlichtung teilzunehmen.<br />

Bei Schadensfällen muss daher der ordentliche Rechtsweg<br />

eingeschlagen werden.<br />

Sowohl die Dachfonds als auch die Mehrheit der Zielfonds, an<br />

denen sich die Dachfonds beteiligt haben bzw. beteiligen werden,<br />

werden sich voraussichtlich nicht dem Schlichtungsverfahren der<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds anschließen. Damit muss auch<br />

die Fondsgesellschaft und / oder die Dachfonds bei Schadensfällen<br />

den ordentlichen Rechtsweg einschlagen.<br />

Fernabsatzgesetz<br />

Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge<br />

bei Finanzdienstleistungen (Fernabsatzgesetz) sieht vor, dass Anleger<br />

zum Schutz vor einer unüberlegten Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

mit entsprechenden Verbraucherinformationen ausgestattet<br />

werden müssen. Darüber hinaus erhält der Anleger ein<br />

zweiwöchiges Widerrufsrecht ab Vertragsabschluss.<br />

Das Fernabsatzgesetz fi ndet Anwendung,<br />

wenn die Zeichnung ausschließlich über<br />

Fernkommunikationsmittel (Telefon, Telefax,<br />

eMail, Internet) zustande gekommen ist.<br />

Im Falle, dass die Vorschriften nicht eingehalten<br />

werden, hat der Anleger ein zeitlich unbegrenztes<br />

Widerrufsrecht seiner Beteiligung. Bei zahlreichen<br />

Abwicklungen ist eine Insolvenz der<br />

Fondsgesellschaft nicht ausgeschlossen.<br />

Diese Risiken bestehen auch bei den Dachfonds<br />

und bei den von den Dachfonds erworbenen<br />

Beteiligungen an Zielfonds.<br />

Rückabwicklung<br />

Die Rückabwicklung der Fondsgesellschaft ist<br />

zum Datum der Prospektaufstellung nicht vorgesehen.<br />

Dies könnte jedoch aufgrund eines derzeit<br />

nicht vorhersehbaren Grundes dennoch notwendig<br />

werden. Ein denkbarer Grund könnte z.B. die<br />

Folgen der beschlossenen Regulierungspfl icht<br />

wie z.B. das Versagen einer u.U. notwendigen<br />

Erlaubnis der Fondsgesellschaft für die Durchführung<br />

des Geschäftszweckes nach dem Kreditwesengesetz<br />

oder mangelndes Interesse von Anlegern<br />

zur Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

sein. In diesem Fall müssten die Anleger einen<br />

entsprechenden Liquidationsbeschluss fassen.<br />

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

erfolgt wie auf Seite 31 f. unter „Auszahlung<br />

kündigender Gesellschafter“ dargestellt.<br />

Aufgrund der möglicherweise extrem kurzen<br />

Beteiligungsdauer ist ein teilweiser Verlust des<br />

Zeichnungsbetrages zuzüglich des Agios in<br />

Höhe von 5 % und im „worst case“ auch ein<br />

Totalverlust nicht auszuschließen.<br />

Diese Risiken bestehen auch für die Investition<br />

der Fondsgesellschaft in die Dachfonds sowie<br />

deren Investitionen in Beteiligungen an Zielfonds.<br />

Nach Kenntnis des Anbieters und der weiteren<br />

Prospektverantwortlichen bestehen zum Datum<br />

der Prospektaufstellung keine weiteren wesentlichen<br />

wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen<br />

Risiken.<br />

Risiken<br />

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