09.01.2013 Aufrufe

asuco 3 Zweitmarktfonds - Fondsvermittlung24.de

asuco 3 Zweitmarktfonds - Fondsvermittlung24.de

asuco 3 Zweitmarktfonds - Fondsvermittlung24.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

cherweise ein Verkauf der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

vor übergehend nicht oder nur deutlich unter dem tatsächlichen<br />

Wert möglich. Erfahrungsgemäß liegen die erzielbaren Kurse deutlich<br />

unter 100 % des Zeichnungsbetrages, so dass ein Verkauf ohne<br />

Verlust nicht möglich ist.<br />

Ein Verkauf über den Zweitmarkt ist aus steuerlichen Gründen in<br />

den ersten Jahren unbedingt auf die bereits beschriebenen Notfälle<br />

zu beschränken. Ein Verkauf innerhalb der derzeitigen Spekulationsfrist<br />

von zehn Jahren führt zu einer Versteuerung des Spekulationsgewinns<br />

und bei einem Verkauf eines Gesellschaftsanteils mit<br />

einem Verkehrswert von über 250.000 EUR zum gewerblichen<br />

Grundstückshandel beim Anleger.<br />

Ein Verkauf über den Zweitmarkt ist darüber hinaus nur möglich,<br />

wenn der Komplementär dem Verkauf zustimmt. Die Zustimmung<br />

darf aus wichtigem Grund versagt werden.<br />

Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass der Anleger<br />

seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft zukünftig über den<br />

Zweitmarkt verkaufen kann.<br />

Die Auswirkungen z.B. des Vermögensanlagengesetzes, des neuen<br />

§ 34 f der Gewerbeordnung, die Änderungen des Kreditwesengesetzes<br />

sowie mögliche zukünftige Gesetzesänderungen auf den<br />

Zweitmarkt sind nicht endgültig abzuschätzen. Insbesondere die<br />

Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz für<br />

Zweitmarktplattformen, die Vermittlung von Zweitmarktumsätzen<br />

und u.U. auch für Zweitmarkt-Dachfonds kann den Verkauf geschlossener<br />

Fonds erheblich erschweren.<br />

Aus den vorgenannten Gründen müssen die Anleger von einer<br />

langfristigen Kapitalbindung ausgehen. Eine Veräußerung der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft ist trotz Verkaufsinteresse eines<br />

Anlegers möglicherweise nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen<br />

möglich.<br />

Die dargestellten Schwierigkeiten der Wiederveräußerbarkeit gelten<br />

entsprechend auch für die von der Fondsgesellschaft erworbenen<br />

Beteiligungen an den Dachfonds sowie deren Beteiligungen<br />

an den Zielfonds. Auch hierdurch kann sich die Laufzeit der Beteiligung<br />

für den Anleger verlängern bzw. der Wert der Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft für den Anleger negativ beeinfl usst werden.<br />

Ausschluss aus der Fondsgesellschaft<br />

Ein Anleger kann aus wichtigem Grund ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Anleger<br />

seinen Verpfl ichtungen zur Einzahlung seines Zeichnungsbetrages<br />

zuzüglich 5 % Agio trotz Mahnung nicht oder nicht in voller<br />

Höhe nachkommt oder er während der Beteiligungsdauer die im<br />

Geldwäschegesetz aufgeführten Angaben z.B. zu politisch exponierten<br />

Personen nicht macht. Ein weiterer Grund zum Ausscheiden<br />

eines Anlegers aus der Fondsgesellschaft kann z.B. sein, wenn<br />

über sein Vermögen oder seinen Nachlass das<br />

Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes<br />

Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet,<br />

die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels<br />

Masse abgelehnt oder sein Kapitalanteil von einem<br />

Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahmen<br />

nicht innerhalb von sechs<br />

Monaten aufgehoben werden. In den vorgenannten<br />

Fällen erhält der ausscheidende Anleger<br />

lediglich 80 % des Verkehrswertes seiner<br />

Beteiligung.<br />

Aufgrund der möglicherweise extrem kurzen<br />

Beteiligungsdauer ist ein teilweiser Verlust des<br />

Zeichnungsbetrages zuzüglich des Agios in<br />

Höhe von 5 % und im „worst case“ auch ein<br />

Totalverlust nicht auszuschließen.<br />

Auszahlung kündigender Gesellschafter<br />

Jeder Anleger kann die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

mit einer Frist von sechs Monaten,<br />

erstmals zum 31.12.2025, nicht jedoch vor Erreichen<br />

eines Totalüberschusses kündigen. Dem<br />

kündigenden Gesellschafter steht ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

als Abfi ndungszahlung zu.<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben richtet sich<br />

nach dem Verkehrswert der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft und ist grundsätzlich vom jeweils<br />

bestellten Abschlussprüfer als Schiedsgutachter<br />

oder von den geschäftsführenden Gesellschaftern<br />

nach billigem Ermessen (für den Fall,<br />

dass in einem Geschäftsjahr Anleger ausscheiden,<br />

die weniger als 1 % des Gesellschaftskapitals<br />

halten) verbindlich festzustellen. Es besteht<br />

das Risiko, dass das Auseinandersetzungsguthaben<br />

zu Lasten des Anlegers entweder vom Abschlussprüfer<br />

oder von den geschäftsführenden<br />

Gesellschaftern zu niedrig festgesetzt wird. Dies<br />

hätte für die kündigenden Anleger zur Folge,<br />

dass sie aus der Fondsgesellschaft ausscheiden,<br />

ohne den tatsächlichen Wert ihrer Beteiligung<br />

als (Schluss-)Ausschüttung zu erhalten.<br />

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

der kündigenden Anleger ist abhängig von<br />

der Liquiditätslage der Fondsgesellschaft bei<br />

Aufrechterhaltung der regulären Ausschüttungen<br />

(Entnahmen) an die restlichen Anleger. Die<br />

Auszahlung ist auch so lange und soweit ausgeschlossen,<br />

als dass sie einen Grund für die Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

der Fondsgesellschaft herbeiführen würde.<br />

Sie kann sich daher über einen längeren Zeit-<br />

Risiken<br />

31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!