asuco 3 Zweitmarktfonds - Fondsvermittlung24.de
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cherweise ein Verkauf der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
vor übergehend nicht oder nur deutlich unter dem tatsächlichen<br />
Wert möglich. Erfahrungsgemäß liegen die erzielbaren Kurse deutlich<br />
unter 100 % des Zeichnungsbetrages, so dass ein Verkauf ohne<br />
Verlust nicht möglich ist.<br />
Ein Verkauf über den Zweitmarkt ist aus steuerlichen Gründen in<br />
den ersten Jahren unbedingt auf die bereits beschriebenen Notfälle<br />
zu beschränken. Ein Verkauf innerhalb der derzeitigen Spekulationsfrist<br />
von zehn Jahren führt zu einer Versteuerung des Spekulationsgewinns<br />
und bei einem Verkauf eines Gesellschaftsanteils mit<br />
einem Verkehrswert von über 250.000 EUR zum gewerblichen<br />
Grundstückshandel beim Anleger.<br />
Ein Verkauf über den Zweitmarkt ist darüber hinaus nur möglich,<br />
wenn der Komplementär dem Verkauf zustimmt. Die Zustimmung<br />
darf aus wichtigem Grund versagt werden.<br />
Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass der Anleger<br />
seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft zukünftig über den<br />
Zweitmarkt verkaufen kann.<br />
Die Auswirkungen z.B. des Vermögensanlagengesetzes, des neuen<br />
§ 34 f der Gewerbeordnung, die Änderungen des Kreditwesengesetzes<br />
sowie mögliche zukünftige Gesetzesänderungen auf den<br />
Zweitmarkt sind nicht endgültig abzuschätzen. Insbesondere die<br />
Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz für<br />
Zweitmarktplattformen, die Vermittlung von Zweitmarktumsätzen<br />
und u.U. auch für Zweitmarkt-Dachfonds kann den Verkauf geschlossener<br />
Fonds erheblich erschweren.<br />
Aus den vorgenannten Gründen müssen die Anleger von einer<br />
langfristigen Kapitalbindung ausgehen. Eine Veräußerung der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft ist trotz Verkaufsinteresse eines<br />
Anlegers möglicherweise nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen<br />
möglich.<br />
Die dargestellten Schwierigkeiten der Wiederveräußerbarkeit gelten<br />
entsprechend auch für die von der Fondsgesellschaft erworbenen<br />
Beteiligungen an den Dachfonds sowie deren Beteiligungen<br />
an den Zielfonds. Auch hierdurch kann sich die Laufzeit der Beteiligung<br />
für den Anleger verlängern bzw. der Wert der Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft für den Anleger negativ beeinfl usst werden.<br />
Ausschluss aus der Fondsgesellschaft<br />
Ein Anleger kann aus wichtigem Grund ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Anleger<br />
seinen Verpfl ichtungen zur Einzahlung seines Zeichnungsbetrages<br />
zuzüglich 5 % Agio trotz Mahnung nicht oder nicht in voller<br />
Höhe nachkommt oder er während der Beteiligungsdauer die im<br />
Geldwäschegesetz aufgeführten Angaben z.B. zu politisch exponierten<br />
Personen nicht macht. Ein weiterer Grund zum Ausscheiden<br />
eines Anlegers aus der Fondsgesellschaft kann z.B. sein, wenn<br />
über sein Vermögen oder seinen Nachlass das<br />
Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes<br />
Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet,<br />
die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels<br />
Masse abgelehnt oder sein Kapitalanteil von einem<br />
Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahmen<br />
nicht innerhalb von sechs<br />
Monaten aufgehoben werden. In den vorgenannten<br />
Fällen erhält der ausscheidende Anleger<br />
lediglich 80 % des Verkehrswertes seiner<br />
Beteiligung.<br />
Aufgrund der möglicherweise extrem kurzen<br />
Beteiligungsdauer ist ein teilweiser Verlust des<br />
Zeichnungsbetrages zuzüglich des Agios in<br />
Höhe von 5 % und im „worst case“ auch ein<br />
Totalverlust nicht auszuschließen.<br />
Auszahlung kündigender Gesellschafter<br />
Jeder Anleger kann die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
mit einer Frist von sechs Monaten,<br />
erstmals zum 31.12.2025, nicht jedoch vor Erreichen<br />
eines Totalüberschusses kündigen. Dem<br />
kündigenden Gesellschafter steht ein Auseinandersetzungsguthaben<br />
als Abfi ndungszahlung zu.<br />
Das Auseinandersetzungsguthaben richtet sich<br />
nach dem Verkehrswert der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft und ist grundsätzlich vom jeweils<br />
bestellten Abschlussprüfer als Schiedsgutachter<br />
oder von den geschäftsführenden Gesellschaftern<br />
nach billigem Ermessen (für den Fall,<br />
dass in einem Geschäftsjahr Anleger ausscheiden,<br />
die weniger als 1 % des Gesellschaftskapitals<br />
halten) verbindlich festzustellen. Es besteht<br />
das Risiko, dass das Auseinandersetzungsguthaben<br />
zu Lasten des Anlegers entweder vom Abschlussprüfer<br />
oder von den geschäftsführenden<br />
Gesellschaftern zu niedrig festgesetzt wird. Dies<br />
hätte für die kündigenden Anleger zur Folge,<br />
dass sie aus der Fondsgesellschaft ausscheiden,<br />
ohne den tatsächlichen Wert ihrer Beteiligung<br />
als (Schluss-)Ausschüttung zu erhalten.<br />
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
der kündigenden Anleger ist abhängig von<br />
der Liquiditätslage der Fondsgesellschaft bei<br />
Aufrechterhaltung der regulären Ausschüttungen<br />
(Entnahmen) an die restlichen Anleger. Die<br />
Auszahlung ist auch so lange und soweit ausgeschlossen,<br />
als dass sie einen Grund für die Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
der Fondsgesellschaft herbeiführen würde.<br />
Sie kann sich daher über einen längeren Zeit-<br />
Risiken<br />
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