Grundstückswertfragen im Stadtumbau - Forum Baulandmanagement
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werden. Freie Schätzungen, wie sie bspw.<br />
bei Anwendung des Discounted Cash Flow<br />
(DCF) Verfahrens vorgenommen werden,<br />
sind mindestens so fehleranfällig wie der<br />
Ansatz der momentan erzielbaren Miete.<br />
Besonders in schrumpfenden Regionen<br />
muss der bewertende Sachverständige den<br />
Ansatz der momentan erzielten Miete kritisch<br />
würdigen. Es gilt in dieser Fallkonstellation<br />
genau darzulegen, welche Gründe<br />
dafür und/oder dagegen sprechen, dass<br />
dieser Mietzins auch noch in einigen Jahren<br />
erzielt wird.<br />
5.10 Berücksichtigung von<br />
Leerständen<br />
Leerstände in Mietswohnhäusern haben<br />
Einnahmeeinbußen für den Eigentümer<br />
zur Folge. Neben den leerstandsbedingten<br />
Mietausfällen fallen aber für die leer stehenden<br />
Wohnungen laufende Aufwendungen<br />
in Form von Betriebskosten an. Gemäß<br />
§ 556 Abs. 1 BGB sind Betriebskosten<br />
umlagefähig und werden i.d.R. vom Mieter<br />
getragen. Bei der Verkehrswertermittlung<br />
über das Ertragswertverfahren werden die<br />
Betriebskosten aus diesem Grund nicht berücksichtigt<br />
(§ 18 Abs. 1 WertV). Stehen<br />
Wohnungen leer, darf der Vermieter die anteilig<br />
auf diese Wohnungen entfallenden<br />
Betriebskosten nicht auf die übrigen Mieter<br />
umlegen. Sie verbleiben bei ihm als zusätzliche<br />
Belastung.<br />
Sofern die Leerstände strukturell und nicht<br />
fluktuationsbedingt oder gewollt sind,<br />
müssen sie bei der Ermittlung des Verkehrswertes<br />
berücksichtigt werden. Dies<br />
ist umso wichtiger, wenn abzusehen ist,<br />
dass die betroffenen Nutzflächen länger<br />
leer stehen. Für die dauerhaft leer stehenden<br />
Wohnungen darf dann kein Ertrag angesetzt<br />
werden. Darüber hinaus sind auch<br />
die anteiligen, nicht umlegbaren Betriebskosten<br />
für die dauerhaft leer stehenden<br />
Wohnungen von dem Rohertrag in Abzug<br />
zu bringen.<br />
Das Problem bei der Berücksichtigung von<br />
Leerständen liegt in ihrer Entwicklung über<br />
die Restnutzungsdauer. Je nach Entwicklung<br />
der Nachfragesituation (Einwohner-<br />
und Haushaltsentwicklung, Präferenzen<br />
der Haushalte bei der Wohnungssuche),<br />
dem Angebot (Bautyp, Lage, Wohnungsgröße,<br />
Wohnungszuschnitt usw.) und evtl.<br />
am Objekt oder in der näheren Umgebung<br />
durchgeführten Maßnahmen kann sich<br />
die Leerstandssituation für das zu bewertende<br />
Objekt über die Restnutzungsdauer<br />
unterschiedlich entwickeln. Der zukünftig<br />
zu erwartende Leerstand ist wohl in den<br />
meisten Fällen nicht mit dem momentanen<br />
Leerstand identisch.<br />
Die Schwierigkeit liegt für den Sachverständigen<br />
in der Schätzung von Dauer,<br />
Entwicklung und Höhe des strukturellen<br />
Leerstandes.<br />
In einem ersten Schritt sollte <strong>im</strong>mer geprüft<br />
werden, ob durch eine Sanierung/<br />
Modernisierung des Objektes eine höhere<br />
Vermietungsquote zu erzielen wäre und diese<br />
der Bewertung unter Berücksichtigung<br />
der hierfür anfallenden Kosten (als Abzug<br />
vom vorläufigen Ertragswert) zu Grunde<br />
gelegt werden könnte. Falls die Leerstände<br />
über bauliche Maßnahmen nicht beseitigt<br />
werden können bzw. die Durchführung<br />
dieser Maßnahmen nicht rentabel ist, muss<br />
der Sachverständige eine Schätzung zur<br />
Höhe und zur Dauer des strukturellen Leerstandes<br />
wagen. Statistiken zur demographischen<br />
und wirtschaftlichen Entwicklung<br />
in der jeweiligen Stadt bzw. – falls diese<br />
vorliegen – in dem jeweiligen Quartier können<br />
eine wertvolle Beurteilungsgrundlage<br />
für die zukünftige Entwicklung des Wohnstandortes<br />
sein. Es kann aus diesen abgeleitet<br />
werden, ob die zukünftige Entwicklung<br />
sich grundsätzlich positiver oder negativer<br />
darstellen wird und wie der Vermietungsstand<br />
hierauf wahrscheinlich reagiert.<br />
Eine Prognose über die Entwicklung der<br />
Leerstände in 10 oder 20 Jahren abzugeben,<br />
die den Anspruch einer Voraussage<br />
hat, ist unmöglich. Der Sachverständige<br />
sollte aus den vorhandenen Rahmendaten<br />
aber eine Schätzung ableiten (Annahme),<br />
die auch für Dritte nachvollziehbar ist.<br />
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