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Grundstückswertfragen im Stadtumbau - Forum Baulandmanagement

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werden. Freie Schätzungen, wie sie bspw.<br />

bei Anwendung des Discounted Cash Flow<br />

(DCF) Verfahrens vorgenommen werden,<br />

sind mindestens so fehleranfällig wie der<br />

Ansatz der momentan erzielbaren Miete.<br />

Besonders in schrumpfenden Regionen<br />

muss der bewertende Sachverständige den<br />

Ansatz der momentan erzielten Miete kritisch<br />

würdigen. Es gilt in dieser Fallkonstellation<br />

genau darzulegen, welche Gründe<br />

dafür und/oder dagegen sprechen, dass<br />

dieser Mietzins auch noch in einigen Jahren<br />

erzielt wird.<br />

5.10 Berücksichtigung von<br />

Leerständen<br />

Leerstände in Mietswohnhäusern haben<br />

Einnahmeeinbußen für den Eigentümer<br />

zur Folge. Neben den leerstandsbedingten<br />

Mietausfällen fallen aber für die leer stehenden<br />

Wohnungen laufende Aufwendungen<br />

in Form von Betriebskosten an. Gemäß<br />

§ 556 Abs. 1 BGB sind Betriebskosten<br />

umlagefähig und werden i.d.R. vom Mieter<br />

getragen. Bei der Verkehrswertermittlung<br />

über das Ertragswertverfahren werden die<br />

Betriebskosten aus diesem Grund nicht berücksichtigt<br />

(§ 18 Abs. 1 WertV). Stehen<br />

Wohnungen leer, darf der Vermieter die anteilig<br />

auf diese Wohnungen entfallenden<br />

Betriebskosten nicht auf die übrigen Mieter<br />

umlegen. Sie verbleiben bei ihm als zusätzliche<br />

Belastung.<br />

Sofern die Leerstände strukturell und nicht<br />

fluktuationsbedingt oder gewollt sind,<br />

müssen sie bei der Ermittlung des Verkehrswertes<br />

berücksichtigt werden. Dies<br />

ist umso wichtiger, wenn abzusehen ist,<br />

dass die betroffenen Nutzflächen länger<br />

leer stehen. Für die dauerhaft leer stehenden<br />

Wohnungen darf dann kein Ertrag angesetzt<br />

werden. Darüber hinaus sind auch<br />

die anteiligen, nicht umlegbaren Betriebskosten<br />

für die dauerhaft leer stehenden<br />

Wohnungen von dem Rohertrag in Abzug<br />

zu bringen.<br />

Das Problem bei der Berücksichtigung von<br />

Leerständen liegt in ihrer Entwicklung über<br />

die Restnutzungsdauer. Je nach Entwicklung<br />

der Nachfragesituation (Einwohner-<br />

und Haushaltsentwicklung, Präferenzen<br />

der Haushalte bei der Wohnungssuche),<br />

dem Angebot (Bautyp, Lage, Wohnungsgröße,<br />

Wohnungszuschnitt usw.) und evtl.<br />

am Objekt oder in der näheren Umgebung<br />

durchgeführten Maßnahmen kann sich<br />

die Leerstandssituation für das zu bewertende<br />

Objekt über die Restnutzungsdauer<br />

unterschiedlich entwickeln. Der zukünftig<br />

zu erwartende Leerstand ist wohl in den<br />

meisten Fällen nicht mit dem momentanen<br />

Leerstand identisch.<br />

Die Schwierigkeit liegt für den Sachverständigen<br />

in der Schätzung von Dauer,<br />

Entwicklung und Höhe des strukturellen<br />

Leerstandes.<br />

In einem ersten Schritt sollte <strong>im</strong>mer geprüft<br />

werden, ob durch eine Sanierung/<br />

Modernisierung des Objektes eine höhere<br />

Vermietungsquote zu erzielen wäre und diese<br />

der Bewertung unter Berücksichtigung<br />

der hierfür anfallenden Kosten (als Abzug<br />

vom vorläufigen Ertragswert) zu Grunde<br />

gelegt werden könnte. Falls die Leerstände<br />

über bauliche Maßnahmen nicht beseitigt<br />

werden können bzw. die Durchführung<br />

dieser Maßnahmen nicht rentabel ist, muss<br />

der Sachverständige eine Schätzung zur<br />

Höhe und zur Dauer des strukturellen Leerstandes<br />

wagen. Statistiken zur demographischen<br />

und wirtschaftlichen Entwicklung<br />

in der jeweiligen Stadt bzw. – falls diese<br />

vorliegen – in dem jeweiligen Quartier können<br />

eine wertvolle Beurteilungsgrundlage<br />

für die zukünftige Entwicklung des Wohnstandortes<br />

sein. Es kann aus diesen abgeleitet<br />

werden, ob die zukünftige Entwicklung<br />

sich grundsätzlich positiver oder negativer<br />

darstellen wird und wie der Vermietungsstand<br />

hierauf wahrscheinlich reagiert.<br />

Eine Prognose über die Entwicklung der<br />

Leerstände in 10 oder 20 Jahren abzugeben,<br />

die den Anspruch einer Voraussage<br />

hat, ist unmöglich. Der Sachverständige<br />

sollte aus den vorhandenen Rahmendaten<br />

aber eine Schätzung ableiten (Annahme),<br />

die auch für Dritte nachvollziehbar ist.<br />

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