DIE GEMEINDE
DIE GEMEINDE
DIE GEMEINDE
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
entstehen soll – und tritt im Gegenzug<br />
eine andere Fläche ab oder gewährt<br />
auf solchen neue Baurechte (durch<br />
Änderungen des Bauleitplanes, eines<br />
Durchführungsplanes oder Wiedergewinnungsplanes).<br />
Meist führen Umwidmungen<br />
zu einer Wertsteigerung<br />
des Grundstückes – deshalb kann der<br />
Private verpflichtet werden, bestimmte<br />
Leistungen für die Allgemeinheit zu<br />
erbringen (z.B. den Bau des Kindergartens).<br />
Leistung trifft immer auf<br />
Gegenleistung<br />
Die Vertragsurbanistik ermöglicht kein<br />
Errichten bzw. Erweitern von Gebäuden<br />
außerhalb der vorgegebenen Bauzonen<br />
– beispielsweise im landwirtschaftlichen<br />
Grün. Obwohl im Gesetz (noch) nicht<br />
ausdrücklich erwähnt, darf der Raumordnungsvertrag<br />
niemals Geld in die<br />
Gemeindekassa spülen: Der Private<br />
muss ein Vorhaben im öffentlichen Interesse<br />
direkt verwirklichen, d.h. etwa<br />
ein Schulgebäude oder einen Parkplatz<br />
errichten. Vielfach wird in diesem Zusammenhang<br />
noch immer die falsche<br />
Meinung vertreten, dass es möglich sei,<br />
eine Umwidmung durch bare Münze<br />
zu erkaufen. Dies ist – angelehnt<br />
an das deutsche System – aber nicht<br />
möglich.<br />
Auch beim Beschaffen von Flächen für<br />
den Wohnbau (so genannte Erweiterungszonen)<br />
darf die Gemeinde nicht<br />
versuchen, Kasse zu machen – wohl<br />
aber kann eine Verhandlung mit dem<br />
Grundeigentümer aufgenommen werden.<br />
So kann etwa vereinbart werden,<br />
mindestens 80 Prozent für sozialen und<br />
geförderten Wohnbau zu bestimmen,<br />
was im öffentlichen Interesse liegt – innerhalb<br />
dieser Quote können wiederum<br />
20 Prozent Ortsansässigen zugewiesen<br />
werden, die nicht über die nötigen<br />
Voraussetzungen verfügen. Somit kann<br />
auch dem so genannten Mittelstand entsprechende<br />
Wohnfläche zur Verfügung<br />
gestellt werden.<br />
Foto: Shutterstock<br />
Niemals zu Ungunsten der<br />
Verwaltung<br />
Nicht nur die Verwirklichung eines Bauwerkes<br />
oder einer Anlage kann vor dem<br />
Abschluss eines Raumordungsvertrages<br />
ausgiebig „verhandelt“ werden, sondern<br />
auch die entsprechenden Führungs- und<br />
Folgekosten. Und nicht zuletzt gibt es<br />
auch interessante Anwendungsmöglichkeiten<br />
im Umwelt- und Landschaftsbereich:<br />
So können beispielsweise auch<br />
Maßnahmen zur Renaturierung einer<br />
Müllhalde oder zur Sanierung einer<br />
Schottergrube eingefordert werden.<br />
Ebenso können entsprechende Schäden<br />
kompensiert werden. Auch die Errichtung<br />
einer Naherholungszone oder eines<br />
Biotops durch den Privaten sind denkbar<br />
– gleich wie der Bau von Gehsteigen,<br />
Straßen und Plätzen.<br />
Der Raumordnungsvertrag muss vom<br />
Gemeinderat genehmigt werden – und<br />
stellt ein hohes Maß an Gemeindeautonomie<br />
dar: Dem recht starren Regelwerk<br />
der Raumordnung (Urbanistik) wird ein<br />
neues modernes Werkzeug mit flexiblem<br />
Spielraum entgegen gestellt, das privatwirtschaftliches<br />
Handeln ermöglicht.<br />
Programmatische Vorhaben können<br />
umgesetzt werden, ohne die Gemeindekasse<br />
zu belasten bzw. die Steuer- und<br />
Gebührenschraube anzuziehen. Um aber<br />
einen verantwortungsvollen Umgang mit<br />
der Vertragsurbanistik zu garantieren<br />
und „schlechten“ Verträgen vorzubeugen,<br />
wäre eine beim Gemeindenverband<br />
angesiedelte Kontrollinstanz sicher<br />
sinnvoll – nicht zuletzt, damit auch<br />
die Bürgerinnen und Bürgern endlich<br />
Vertrauen in den Raumordnungsvertrag<br />
setzen können.<br />
Entsteht für den Privaten ein Mehrwert, dann kann dieser mit Hilfe der<br />
Vertragsurbanistik verpflichtet werden, Leistungen für die Allgemeinheit<br />
zu erbringen.<br />
15