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DIE GEMEINDE

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entstehen soll – und tritt im Gegenzug<br />

eine andere Fläche ab oder gewährt<br />

auf solchen neue Baurechte (durch<br />

Änderungen des Bauleitplanes, eines<br />

Durchführungsplanes oder Wiedergewinnungsplanes).<br />

Meist führen Umwidmungen<br />

zu einer Wertsteigerung<br />

des Grundstückes – deshalb kann der<br />

Private verpflichtet werden, bestimmte<br />

Leistungen für die Allgemeinheit zu<br />

erbringen (z.B. den Bau des Kindergartens).<br />

Leistung trifft immer auf<br />

Gegenleistung<br />

Die Vertragsurbanistik ermöglicht kein<br />

Errichten bzw. Erweitern von Gebäuden<br />

außerhalb der vorgegebenen Bauzonen<br />

– beispielsweise im landwirtschaftlichen<br />

Grün. Obwohl im Gesetz (noch) nicht<br />

ausdrücklich erwähnt, darf der Raumordnungsvertrag<br />

niemals Geld in die<br />

Gemeindekassa spülen: Der Private<br />

muss ein Vorhaben im öffentlichen Interesse<br />

direkt verwirklichen, d.h. etwa<br />

ein Schulgebäude oder einen Parkplatz<br />

errichten. Vielfach wird in diesem Zusammenhang<br />

noch immer die falsche<br />

Meinung vertreten, dass es möglich sei,<br />

eine Umwidmung durch bare Münze<br />

zu erkaufen. Dies ist – angelehnt<br />

an das deutsche System – aber nicht<br />

möglich.<br />

Auch beim Beschaffen von Flächen für<br />

den Wohnbau (so genannte Erweiterungszonen)<br />

darf die Gemeinde nicht<br />

versuchen, Kasse zu machen – wohl<br />

aber kann eine Verhandlung mit dem<br />

Grundeigentümer aufgenommen werden.<br />

So kann etwa vereinbart werden,<br />

mindestens 80 Prozent für sozialen und<br />

geförderten Wohnbau zu bestimmen,<br />

was im öffentlichen Interesse liegt – innerhalb<br />

dieser Quote können wiederum<br />

20 Prozent Ortsansässigen zugewiesen<br />

werden, die nicht über die nötigen<br />

Voraussetzungen verfügen. Somit kann<br />

auch dem so genannten Mittelstand entsprechende<br />

Wohnfläche zur Verfügung<br />

gestellt werden.<br />

Foto: Shutterstock<br />

Niemals zu Ungunsten der<br />

Verwaltung<br />

Nicht nur die Verwirklichung eines Bauwerkes<br />

oder einer Anlage kann vor dem<br />

Abschluss eines Raumordungsvertrages<br />

ausgiebig „verhandelt“ werden, sondern<br />

auch die entsprechenden Führungs- und<br />

Folgekosten. Und nicht zuletzt gibt es<br />

auch interessante Anwendungsmöglichkeiten<br />

im Umwelt- und Landschaftsbereich:<br />

So können beispielsweise auch<br />

Maßnahmen zur Renaturierung einer<br />

Müllhalde oder zur Sanierung einer<br />

Schottergrube eingefordert werden.<br />

Ebenso können entsprechende Schäden<br />

kompensiert werden. Auch die Errichtung<br />

einer Naherholungszone oder eines<br />

Biotops durch den Privaten sind denkbar<br />

– gleich wie der Bau von Gehsteigen,<br />

Straßen und Plätzen.<br />

Der Raumordnungsvertrag muss vom<br />

Gemeinderat genehmigt werden – und<br />

stellt ein hohes Maß an Gemeindeautonomie<br />

dar: Dem recht starren Regelwerk<br />

der Raumordnung (Urbanistik) wird ein<br />

neues modernes Werkzeug mit flexiblem<br />

Spielraum entgegen gestellt, das privatwirtschaftliches<br />

Handeln ermöglicht.<br />

Programmatische Vorhaben können<br />

umgesetzt werden, ohne die Gemeindekasse<br />

zu belasten bzw. die Steuer- und<br />

Gebührenschraube anzuziehen. Um aber<br />

einen verantwortungsvollen Umgang mit<br />

der Vertragsurbanistik zu garantieren<br />

und „schlechten“ Verträgen vorzubeugen,<br />

wäre eine beim Gemeindenverband<br />

angesiedelte Kontrollinstanz sicher<br />

sinnvoll – nicht zuletzt, damit auch<br />

die Bürgerinnen und Bürgern endlich<br />

Vertrauen in den Raumordnungsvertrag<br />

setzen können.<br />

Entsteht für den Privaten ein Mehrwert, dann kann dieser mit Hilfe der<br />

Vertragsurbanistik verpflichtet werden, Leistungen für die Allgemeinheit<br />

zu erbringen.<br />

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