DIE GEMEINDE
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Trentino schließt sich<br />
dem Südtiroler Modell an<br />
Für die Versetzung des Gemeindesekretärs<br />
in den Verfügbarkeitsstand<br />
wegen eingetretener<br />
Unvereinbarkeit, so lautet der Gesetzesartikel,<br />
ist folgendermaßen<br />
vorzugehen: Der Bürgermeister<br />
beantragt bei einer unabhängigen<br />
dreiköpfigen Kommission, welche<br />
von der Landesregierung<br />
eingesetzt wird, das Bestehen<br />
der faktischen Unvereinbarkeit<br />
festzustellen. Je ein Mitglied<br />
der Kommission wird vom Rat<br />
der Gemeinden und von der auf<br />
Landesebene mitgliederstärksten<br />
Gewerkschaft der Gemeindesekretäre<br />
namhaft gemacht. Das<br />
dritte Mitglied, welches den<br />
Vorsitz der Kommission führt,<br />
wird einvernehmlich vom Rat<br />
der Gemeinden und von der auf<br />
Landesebene mitgliederstärksten<br />
Gewerkschaft der Gemeindesekretäre<br />
vorgeschlagen.<br />
Seinem Antrag an die Kommission<br />
muss der Bürgermeister einen<br />
Bericht über Tatsachen und Verhaltensweisen<br />
beilegen, aus denen<br />
die eingetretene faktische Unvereinbarkeit<br />
hervorgeht. Die Kommission<br />
nimmt Ermittlungen auf<br />
und nach deren Abschluss erlässt<br />
sie eine negative oder eine positive<br />
Stellungnahme. Im letzteren Fall,<br />
wenn also die faktische Unvereinbarkeit<br />
festgestellt wird, leitet die<br />
Kommission die Stellungnahme<br />
an den Vorsitzenden des Gemeinderates<br />
weiter. Der Gemeinderat<br />
kann nun mit der Zustimmung<br />
der Mehrheit der zugewiesenen<br />
Mitglieder die Versetzung des<br />
Gemeindesekretärs in den Verfügbarkeitsstand<br />
beschließen. Der<br />
Gemeindesekretär wird in der<br />
Foto: Shutterstock<br />
Die Prozedur für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit<br />
einem Gemeindesekretär wurde neu definiert und formuliert.<br />
Folge in ein Sonderverzeichnis<br />
bei der Landesverwaltung eingetragen<br />
und verbleibt dort ein Jahr<br />
lang. Nach Ablauf des Jahres gilt<br />
das Arbeitsverhältnis endgültig<br />
als aufgelöst.<br />
Schritt vor Arbeits- und<br />
Schiedsgericht möglich<br />
Der betroffene Gemeindesekretär<br />
hat die Möglichkeit, die Entscheidung<br />
des Gemeinderates<br />
entweder beim Arbeitsgericht<br />
oder bei einem Schiedsgericht,<br />
falls die letztgenannte Form im<br />
Kollektivvertrag vorgesehen ist,<br />
anzufechten. Falls festgestellt<br />
wird, dass die Bedingungen für<br />
die Versetzung in den Verfügbarkeitsstand<br />
nicht bestehen,<br />
annulliert der Richter die Maßnahme<br />
des Gemeinderates und<br />
ordnet der Gemeinde an, dem<br />
Gemeindesekretär den Sekretariatssitz<br />
wieder zuzuweisen. Falls<br />
allerdings festgestellt wird, dass<br />
eine Zusammenarbeit zwischen<br />
Gemeindesekretär und Gemeinde<br />
unmöglich ist, kommt es zur Zahlung<br />
eines Schadenersatzes. Die<br />
Gemeinde zahlt dem Gemeindesekretär<br />
zwischen sechs und zwölf<br />
Monatsraten der zuletzt bezogenen<br />
Gesamtbesoldung aus.<br />
„Es ist wichtig, dass mit den ranghöchsten<br />
und engsten Mitarbeitern<br />
in der Gemeinde eine Einigung<br />
über deren Rechtsstand gefunden<br />
werden konnte“, bewertet Arnold<br />
Schuler die Genehmigung des<br />
Regionalgesetzes und hofft, dass<br />
es nur selten notwendig sein wird,<br />
das oben beschriebene Verfahren<br />
anzuwenden.<br />
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