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DIE GEMEINDE

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Trentino schließt sich<br />

dem Südtiroler Modell an<br />

Für die Versetzung des Gemeindesekretärs<br />

in den Verfügbarkeitsstand<br />

wegen eingetretener<br />

Unvereinbarkeit, so lautet der Gesetzesartikel,<br />

ist folgendermaßen<br />

vorzugehen: Der Bürgermeister<br />

beantragt bei einer unabhängigen<br />

dreiköpfigen Kommission, welche<br />

von der Landesregierung<br />

eingesetzt wird, das Bestehen<br />

der faktischen Unvereinbarkeit<br />

festzustellen. Je ein Mitglied<br />

der Kommission wird vom Rat<br />

der Gemeinden und von der auf<br />

Landesebene mitgliederstärksten<br />

Gewerkschaft der Gemeindesekretäre<br />

namhaft gemacht. Das<br />

dritte Mitglied, welches den<br />

Vorsitz der Kommission führt,<br />

wird einvernehmlich vom Rat<br />

der Gemeinden und von der auf<br />

Landesebene mitgliederstärksten<br />

Gewerkschaft der Gemeindesekretäre<br />

vorgeschlagen.<br />

Seinem Antrag an die Kommission<br />

muss der Bürgermeister einen<br />

Bericht über Tatsachen und Verhaltensweisen<br />

beilegen, aus denen<br />

die eingetretene faktische Unvereinbarkeit<br />

hervorgeht. Die Kommission<br />

nimmt Ermittlungen auf<br />

und nach deren Abschluss erlässt<br />

sie eine negative oder eine positive<br />

Stellungnahme. Im letzteren Fall,<br />

wenn also die faktische Unvereinbarkeit<br />

festgestellt wird, leitet die<br />

Kommission die Stellungnahme<br />

an den Vorsitzenden des Gemeinderates<br />

weiter. Der Gemeinderat<br />

kann nun mit der Zustimmung<br />

der Mehrheit der zugewiesenen<br />

Mitglieder die Versetzung des<br />

Gemeindesekretärs in den Verfügbarkeitsstand<br />

beschließen. Der<br />

Gemeindesekretär wird in der<br />

Foto: Shutterstock<br />

Die Prozedur für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit<br />

einem Gemeindesekretär wurde neu definiert und formuliert.<br />

Folge in ein Sonderverzeichnis<br />

bei der Landesverwaltung eingetragen<br />

und verbleibt dort ein Jahr<br />

lang. Nach Ablauf des Jahres gilt<br />

das Arbeitsverhältnis endgültig<br />

als aufgelöst.<br />

Schritt vor Arbeits- und<br />

Schiedsgericht möglich<br />

Der betroffene Gemeindesekretär<br />

hat die Möglichkeit, die Entscheidung<br />

des Gemeinderates<br />

entweder beim Arbeitsgericht<br />

oder bei einem Schiedsgericht,<br />

falls die letztgenannte Form im<br />

Kollektivvertrag vorgesehen ist,<br />

anzufechten. Falls festgestellt<br />

wird, dass die Bedingungen für<br />

die Versetzung in den Verfügbarkeitsstand<br />

nicht bestehen,<br />

annulliert der Richter die Maßnahme<br />

des Gemeinderates und<br />

ordnet der Gemeinde an, dem<br />

Gemeindesekretär den Sekretariatssitz<br />

wieder zuzuweisen. Falls<br />

allerdings festgestellt wird, dass<br />

eine Zusammenarbeit zwischen<br />

Gemeindesekretär und Gemeinde<br />

unmöglich ist, kommt es zur Zahlung<br />

eines Schadenersatzes. Die<br />

Gemeinde zahlt dem Gemeindesekretär<br />

zwischen sechs und zwölf<br />

Monatsraten der zuletzt bezogenen<br />

Gesamtbesoldung aus.<br />

„Es ist wichtig, dass mit den ranghöchsten<br />

und engsten Mitarbeitern<br />

in der Gemeinde eine Einigung<br />

über deren Rechtsstand gefunden<br />

werden konnte“, bewertet Arnold<br />

Schuler die Genehmigung des<br />

Regionalgesetzes und hofft, dass<br />

es nur selten notwendig sein wird,<br />

das oben beschriebene Verfahren<br />

anzuwenden.<br />

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