50 Jahre „natur und mensch“ - Rheinaubund
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trag des BUWAL (heute BAFU) erstellte um -<br />
fassende Analyse vor 3) .<br />
Wirksamkeit der Instrumente<br />
Die Umweltgesetzgebung kennt eine breite<br />
Palette von rechtlichen Instrumenten <strong>und</strong><br />
Massnahmen. Es sind dies insbesondere<br />
polizeirechtliche Vorschriften, Schutz- <strong>und</strong><br />
Planungsaufträge an die Kantone, Abgeltungen<br />
<strong>und</strong> Finanzhilfen, Lenkungsabgaben,<br />
Haftpflichtbestimmungen, Straftatbestände,<br />
organisatorische <strong>und</strong> Verfahrensbe-<br />
stimmungen sowie das Verbands- <strong>und</strong> das<br />
Behördenbeschwerderecht. Die Wahl der Instrumente<br />
<strong>und</strong> Massnahmen hat einen<br />
grossen Einfluss auf die Wirksamkeit der Gesetzgebung.<br />
Polizeirechtliche Vorschriften<br />
haben sich beispielsweise in den Bereichen<br />
Luftreinhaltung <strong>und</strong> Schutz vor nicht ionisierenden<br />
Strahlen bewährt. Die Instrumente<br />
können zur Verstärkung ihrer Wirksamkeit<br />
auch kombiniert werden. So wurden bei der<br />
Abwasserreinigung in den letzten Jahrzehnten<br />
grosse Erfolge erzielt, indem die polizeirechtliche<br />
Verpflichtung zur Abwasserreinigung<br />
mit Abgeltungen an die Kosten der<br />
Errichtung von Abwasserreinigungsanlagen<br />
verb<strong>und</strong>en wurde. Wirtschaftliche Instrumente<br />
wie Lenkungsabgaben, Branchenvereinbarungen<br />
oder handelbare Emissionszertifikate<br />
haben den Vorteil, dass sie die<br />
besonderen Bedürfnisse einzelner Marktteilnehmer<br />
berücksichtigen <strong>und</strong> deshalb<br />
eine hohe Akzeptanz aufweisen. Im Bereich<br />
des NHG bestehen zwar ausreichende<br />
Die Gesetze sind gut <strong>und</strong> aus-<br />
reichend, es fehlt mancherorts<br />
aber am Vollzug. Im Bild<br />
der Rhein bei Sumvitg mit<br />
ungenügendem Restwasser.<br />
Foto: Andreas Knutti, WWF<br />
für die Initiative Lebendiges<br />
Wasser.<br />
Schutzaufträge. Schwierig ist es aber, diese<br />
zu konkretisieren. Deshalb kommt der geplanten<br />
Biodiversitätsstrategie grosse Bedeutung<br />
zu. Im Hinblick auf die Errichtung<br />
neuer Pärke von nationaler Bedeutung setzt<br />
das NHG neue Akzente: Der B<strong>und</strong> fördert die<br />
„bottomup“ errichteten Pärke mittels Parklabel<br />
<strong>und</strong> Finanzhilfen.<br />
Im kleinräumigen B<strong>und</strong>esstaat Schweiz müs-<br />
sen viele Aufgaben gemeinsam von B<strong>und</strong><br />
<strong>und</strong> Kantonen gelöst werden. Dies gilt auch<br />
für den Umweltschutz. Im Rahmen des<br />
Projektes NFA wurde zur Förderung des<br />
Umweltschutzes mittels B<strong>und</strong>esbeiträgen die<br />
Programmvereinbarung, eine neue wirkungsorientierte<br />
<strong>und</strong> kooperative Form der Zusammenarbeit<br />
zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonen,<br />
eingeführt. Statt an einzelne Projekte gewährt<br />
der B<strong>und</strong> den Kantonen bei zwölf Subventionstatbeständen,<br />
die im NHG, WBG,<br />
USG, GSchG, WaG <strong>und</strong> JSG vorgesehen sind,<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage von Programmvereinbarungen<br />
globale Abgeltungen <strong>und</strong> Finanzhilfen.<br />
Das BAFU konnte für die Programmperiode<br />
2008–11 mit den Kantonen bereits<br />
beinahe alle Programmvereinbarungen abschliessen.<br />
Mit diesem Wechsel von der Input-<br />
zur Output-Steuerung wurde der Gr<strong>und</strong>stein<br />
für einen optimierten Einsatz der B<strong>und</strong>esbeiträge<br />
zugunsten der Umwelt gelegt.<br />
Kohärenz der Gesetzgebung<br />
Für den Vollzug von grosser Bedeutung ist<br />
die Kohärenz einer Gesetzgebung. Da das<br />
Umweltrecht ein Querschnittsbereich darstellt,<br />
sind die Anforderungen an Kohärenz<br />
besonders hoch. Die Erlasse in den verschiedenen<br />
Umweltbereichen müssen unter sich<br />
abgestimmt sein. Am besten kann dies mit<br />
einer Kodifizierung des Umweltrechts, wie<br />
dies Frankreich im Code de l’environment<br />
gemacht hat, erreicht werden. In Deutschland<br />
sind ebenfalls entsprechende Bestrebungen<br />
im Gang. Auch bei verschiedenen<br />
Umweltgesetzen kann die Kohärenz gewährleistet<br />
werden. Dazu sollen die Gr<strong>und</strong>sätze<br />
des Umweltschutzes allgemein gelten,<br />
die Begriffe einheitlich verwendet werden<br />
<strong>und</strong> die Regelungsgegenstände materiell<br />
koordiniert sein.<br />
Neben den Umweltgesetzen enthält auch<br />
das sonstige B<strong>und</strong>esverwaltungsrecht, insbesondere<br />
in den Bereichen Raumplanung,<br />
Landwirtschaft, Infrastruktur <strong>und</strong> Verkehr,<br />
Energie, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Landesverteidigung,<br />
sowie die völkerrechtlichen Verträge<br />
Umweltvorschriften. Damit die Kohärenz<br />
gewährleistet ist, müssen auch diese Vorschriften<br />
mit den Umweltgesetzen abgestimmt<br />
sein. Schliesslich soll das sonstige<br />
B<strong>und</strong>esverwaltungsrecht ganz allgemein<br />
auf das Umweltrecht abgestimmt sein.<br />
Kohärenz bedeutet nicht unbedingt Widerspruchsfreiheit.<br />
Aufgr<strong>und</strong> von unterschiedlichen<br />
Interessen von Schutz <strong>und</strong> Nutzung<br />
natürlicher Ressourcen ergeben sich<br />
zwangsläufig Widersprüche. Damit die Kohärenz<br />
bei Widersprüchen gewahrt bleibt,<br />
müssen aber Mechanismen zur Abgleichung<br />
der widerstrebenden Interessen bestehen.<br />
Dazu kann materiell, wie bei Mooren <strong>und</strong><br />
Moorlandschaften von besonderer Schönheit<br />
<strong>und</strong> nationaler Bedeutung, ein Primat<br />
eines Bereichs bestehen oder, wie in den<br />
meisten Umweltbereichen, eine Interessenabwägung<br />
vorgesehen sein. Verfahrensmässig<br />
sind auf B<strong>und</strong>esebene die Entscheidverfahren<br />
für Vorhaben wie Bauten <strong>und</strong><br />
Anlagen, oben am Beispiel der Nationalstrassen<br />
dargelegt, bei einer einzigen Behörde<br />
konzentriert. Zudem verlangt Artikel 25a<br />
des Raumplanungsgesetzes auch für kantonale<br />
Verfahren eine Koordination baubezogener<br />
Entscheidverfahren.<br />
Koordination zwischen Umweltschutz<br />
<strong>und</strong> Raumplanung<br />
Die Raumplanung stimmt die raumwirksamen<br />
Tätigkeiten aufeinander ab. Werden die<br />
Anliegen des Umweltschutzes in der Raumplanung<br />
frühzeitig berücksichtigt, können<br />
Einwirkungen auf die Umwelt verringert<br />
oder vermieden werden. Um dies zu erreichen,<br />
müssen die geltenden Umweltschutzziele<br />
stufengerecht in die raumplanerische<br />
Interessenabwägung einfliessen.<br />
natur <strong>und</strong> mensch 4-5 / 2008<br />
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