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Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr

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Planungsvorgaben und Handhabung<br />

Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird ebenfalls nicht speziell <strong>der</strong> Tourismus son<strong>der</strong>n<br />

allgemein die Erholung thematisiert, jedoch nur als natur- und landschaftsverträgliche Erholung. 3 Gemäß<br />

BNatSchG sind zum Zweck <strong>der</strong> Erholung geeignete Flächen zu schützen, zu pflegen, zu gestalten und<br />

zugänglich zu erhalten o<strong>der</strong> zugänglich zu machen. Dieser Grundsatz ist in die Naturschutzgesetze <strong>der</strong><br />

Bundeslän<strong>der</strong> zu übernehmen sowie im Rahmen <strong>der</strong> Landschaftplanung zu berücksichtigen. Die<br />

Planwerke <strong>der</strong> Landschaftsplanung müssen Darstellungen und Begründungen zu den im BNatschG<br />

genannten Erfor<strong>der</strong>nissen und Maßnahmen des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege enthalten, u.a.<br />

Aussagen zu den „Erfor<strong>der</strong>nissen und Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart<br />

und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen“. 4 Die in<br />

diesen Planwerken dargestellten Erfor<strong>der</strong>nisse und Maßnahmen sind als fachplanerische Belange,<br />

soweit sie auf <strong>der</strong> jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong><br />

Raumordnungspläne im Rahmen <strong>der</strong> Abwägung nach § 7 Abs. 7 S. 3 ROG zu berücksichtigen und unter<br />

den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ROG als Aussagen in die Raumordnungspläne zu übernehmen. Bei<br />

<strong>der</strong> Aufstellung eines Regionalplans ist zum Beispiel u.a. <strong>der</strong> für den Planungsraum gültige Landschaftsrahmenplan<br />

zu berücksichtigen.<br />

Abgesehen von diesen bundesgesetzlichen Regelungen wurden von <strong>der</strong> Ministerkonferenz für Raumordnung<br />

in einer Entschließung 5 vom 12.11.1979 „Grundlagen <strong>der</strong> Ausweisung und Gestaltung von<br />

Gebieten für Freizeit und Erholung“ formuliert und Kriterien zur Ausweisung von Gebieten für Freizeit und<br />

Erholung definiert. 6 Die Entschließung enthält verschiedene Grundsätze, z.B. zur Berücksichtigung des<br />

Naturhaushalts und zum Städtetourismus. Außerdem empfiehlt sie, dass bei <strong>der</strong> Ausweisung von Gebieten<br />

für Freizeit und Erholung folgende Aspekte berücksichtigt werden:<br />

�� die natürliche Eignung: d.h. die Oberflächengestalt (Reliefenergie, Höhenlage, Taldichte), die<br />

Vegetation (Waldanteil, landwirtschaftliche Bodennutzung, landschaftstypische Bodendeckung),<br />

Gewässer (Gewässerfläche und -rand), Klima (Bioklima, Sonnenscheindauer, Nie<strong>der</strong>schläge)<br />

und die Belastbarkeit <strong>der</strong> Landschaft / Kapazität des Landschaftsraumes;<br />

�� die infrastrukturelle Ausstattung: Bademöglichkeiten, Wan<strong>der</strong>- und Radwege, sonstige<br />

Freizeiteinrichtungen (insbeson<strong>der</strong>e Spiel- und Sportanlagen, Wassersportmöglichkeiten,<br />

Jugendfreizeitstätten, Kleingartenanlagen), Freizeitwohngelegenheiten (gewerbliche und private<br />

Unterkünfte, Jugendherbergen, Zelt- und Campingplätze, Freizeitheime, eigengenutzte<br />

Freizeitwohnungen), unter Berücksichtigung von Übernachtungsdauer, -häufigkeit und<br />

Bettenauslastung, gastronomische Versorgung, Verkehrserschließung und –bedienung (für den<br />

Individual- und öffentlichen Verkehr, einschließlich des Parkplatzangebots);<br />

�� kulturelle und sozial Voraussetzungen: kulturelle Einrichtungen (historische Bausubstanz,<br />

Beson<strong>der</strong>e Attraktivitäten), Kulturleben (größere Feste und Veranstaltungen) sowie privates und<br />

kommunales Interesse (Bereitschaft zum Engagement);<br />

�� bei <strong>der</strong> Ausweisung von Gebieten zur Kurzzeit- und Naherholung beson<strong>der</strong>s ihre Lage bzw.<br />

Erreichbarkeit;<br />

�� Umweltbeeinträchtigungen z.B. durch Gewässerverunreinigung o<strong>der</strong> Luftbelastung.<br />

In einer weiteren Entschließung vom 14.2.1992 hat sich die Ministerkonferenz für Raumordnung über die<br />

Handhabung großflächiger Freizeiteinrichtungen in <strong>der</strong> Raumordnung und Landesplanung geeinigt. 7<br />

3<br />

Im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG ist <strong>mit</strong> Erholung das „natur- und landschaftsverträglich ausgestaltete Natur- und<br />

Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in <strong>der</strong> freien Natur“ gemeint, soweit<br />

dieses die Verwirklichung <strong>der</strong> sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege nicht<br />

beeinträchtigt.<br />

4<br />

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BNatSchG i.V. <strong>mit</strong> § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.4f BNatSchG.<br />

5<br />

Eine Entschließung hat inhaltlich den Charakter eines Positionspapiers, in dem die in Abstimmung erzielten Ergebnisse <strong>der</strong><br />

Beratungen <strong>der</strong> Ministerkonferenz (nach § 19 Abs. 4 ROG) zu bestimmten grundsätzlichen Fragen <strong>der</strong> Raumordnung und<br />

Zweifelsfragen dargestellt sind. Mit <strong>der</strong> Verabschiedung einer Entschließung verpflichten sich die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ministerkonferenz<br />

für Raumordnung, für die Umsetzung des Entschließungsinhalts Sorge zu tragen. Siehe hierzu ARLL, 1995, S. 215.<br />

6<br />

Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hg.), 1987, S. 212 ff.<br />

7<br />

Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, 1993, S.23 ff.<br />

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