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Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr

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Planungsvorgaben und Handhabung<br />

von <strong>der</strong> Raumordnungskategorie „F“ nicht einfach und in <strong>der</strong> jetzigen Form kaum sinnvoll. Die Landesvorgaben<br />

for<strong>der</strong>n jedoch eine Unterscheidung. Deshalb sind im folgenden beide Raumordnungskategorien<br />

in ihren Eigenheiten und Abgrenzungsmerkmalen gemäß <strong>der</strong> Landesvorgaben dargestellt.<br />

Raumordnungskategorie „<strong>Standort</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en <strong>Entwicklungsaufgabe</strong> Erholung“ („E“):<br />

Diese Raumordnungskategorie ist wie die Raumordnungskategorie „F“ eine optional festlegbare Funktionszuweisung,<br />

die nur für einzelne <strong>Standort</strong>e innerhalb einer Gemeinde und des RROP-Planungsraums<br />

verwendet werden soll. In ihrer Bedeutung ist sie <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Raumordnungskategorie „F“ weitgehend identisch.<br />

35 Unterschiede ergeben sich gemäß <strong>der</strong> Landesvorgaben aus <strong>der</strong> Zweckbestimmung: Schwerpunktfunktion<br />

<strong>der</strong> „E“-<strong>Standort</strong>e sei die Erholung, nicht <strong>der</strong> <strong>Fremdenverkehr</strong>.<br />

Nach den Landesvorgaben ist die Raumordnungskategorie „E“ - an<strong>der</strong>s als die flächigen Raumordnungskategorien<br />

zum Themenfeld Erholung – eher auf die Siedlungsentwicklung zu beziehen. Sie schließt<br />

dabei deutlicher als die Raumordnungskategorie „F“ auch Aspekte <strong>der</strong> Freiraumentwicklung <strong>mit</strong> ein:<br />

�� als „E“-<strong>Standort</strong>e sollen neben Erholungseinrichtungen auch geeignete <strong>Standort</strong>e für Erholungsflächen<br />

gesichert und vorausschauend vor Beeinträchtigungen durch konkurrierende Nutzungen<br />

geschützt werden;<br />

�� durch die Schaffung und Weiterentwicklung von Erholungsmöglichkeiten soll die Funktion von<br />

Erholungsgebieten gestärkt und ihre Attraktivität gesteigert werden,<br />

�� da es sich bei den Gebieten <strong>mit</strong> hohem Erholungswert und entsprechend intensiver Erholungsnutzung<br />

häufig um Landschaftsteile handelt, die aus ökologischer Sicht nur gering o<strong>der</strong> bedingt<br />

belastbar sind, sollten an solchen „E“-<strong>Standort</strong>en insbeson<strong>der</strong>e Belange des Naturschutz und<br />

<strong>der</strong> Landschaftspflege beachtet werden, um den ökologischen Wert und den Erholungswert zu<br />

erhalten.<br />

Des weiteren ergeben sich aus den Landesvorgaben weitere Abgrenzungskriterien: 36<br />

�� „E“-<strong>Standort</strong>e sind innerhalb von Gemeinden festzulegen, in denen die Erholung beson<strong>der</strong>e Bedeutung<br />

hat, wenn die natürliche Eignung 37 <strong>der</strong> umgebenden Landschaft für Erholung und Freizeit,<br />

die Umweltqualität, die Ausstattung <strong>mit</strong> Erholungsinfrastruktur sowie das kulturelle Angebot<br />

vorhanden, zu sichern und weiterzuentwickeln sind; eine herausragende <strong>Fremdenverkehr</strong>sbedeutung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde ist nicht erfor<strong>der</strong>lich;<br />

�� bei <strong>der</strong> Festlegung von „E“-<strong>Standort</strong>en ist außerdem auf eine nachweisliche Konzentration von<br />

Erholungseinrichtungen, genügend große Einzugsbereiche, gute Erreichbarkeit, gute<br />

Zugänglichkeit <strong>der</strong> Erholungslandschaft zu achten;<br />

�� als „E“-<strong>Standort</strong>e sind eher solche Orte auszuwählen, die für Nah- und Kurzerholung von Bedeutung<br />

sind, als „F“-<strong>Standort</strong>e eher bedeutsame Orte für die Langzeit- und Kurerholung.<br />

Weitere, in den Landesvorgaben genannte Unterscheidungskriterien für „E“- und „F“-<strong>Standort</strong>e bleiben auf Grund<br />

fehlen<strong>der</strong> Erläuterungen unklar. 38 Gemäß diesen sind „E“-<strong>Standort</strong>e „infrastrukturell an<strong>der</strong>s ausgestattet o<strong>der</strong> auszustatten“<br />

als „F“-<strong>Standort</strong>e. Außerdem sind danach in den „E“-<strong>Standort</strong>en Erholungseinrichtungen, in den „F“-<br />

<strong>Standort</strong>en <strong>Fremdenverkehr</strong>seinrichtungen schwerpunktmäßig zu sichern, räumlich zu konzentrieren und zu entwickeln.<br />

35<br />

Für „E“-<strong>Standort</strong>e gibt es ebenfalls keine speziellen Mittelzuweisungen durch das Land und keine bevorzugte Behandlung bei<br />

Landesför<strong>der</strong>programmen. Statt dessen besteht eine freiwillige Selbstbindung <strong>der</strong> Gemeinden und Landkreise, die „E“-<br />

<strong>Standort</strong>e in ihrer raumordnerischen Funktion zu för<strong>der</strong>n, potentiell auch als vorrangige Investitionsschwerpunkte.<br />

36<br />

LROPII 1994, C 1.5 Siedlungsentwicklung 07; Erläuterungen zu LROPII 1994, C 1.5; Nds. Innenministerium, (Hg.), 1995,<br />

Planzeichen 3.4.<br />

37<br />

Die natürliche Eignung <strong>der</strong> umgebenden Landschaft für Erholung und Freizeit ist gegeben, wenn ein <strong>Standort</strong> in o<strong>der</strong> in engem<br />

räumlichen Bezug zu einem Vorranggebiet o<strong>der</strong> Vorsorgegebiet für Erholung liegt. Die natürliche Eignung allein rechtfertigt<br />

nicht die Zuweisung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en <strong>Entwicklungsaufgabe</strong> „Erholung“; wesentlich ist vor allem die infrastrukturelle Ausstattung.<br />

38<br />

Nie<strong>der</strong>sächsischem Innenministerium, Ressort Raumordnung und Landesplanung (Hg.), 1995, Planzeichen Nr. 3.4.<br />

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