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Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr

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Planungsvorgaben und Handhabung<br />

<strong>Fremdenverkehr</strong>sausstattung auf eine begrenzte <strong>Standort</strong>zahl im Planungsraum konzentrieren, um die<br />

Wirksamkeit <strong>der</strong> Maßnahmen hinsichtlich <strong>der</strong> besseren Nutzung <strong>der</strong> Einrichtungen zu sichern und die<br />

fremdenverkehrliche Attraktivität <strong>der</strong> Gemeinden und ihre Leistungsfähigkeit für den <strong>Fremdenverkehr</strong><br />

wirksam zu heben.<br />

Zusätzlich können indirekte Vorgaben aus den Zielen und Grundsätzen des LROP 1994 zum <strong>Fremdenverkehr</strong><br />

abgeleitet werden. Danach sollten die „F“-<strong>Standort</strong>e: 30<br />

�� möglichst leistungsfähige zentrale Orte sein, die eine räumliche und infrastrukturelle Anbindung<br />

von <strong>Fremdenverkehr</strong>seinrichtungen/ Freizeitprojekten ermöglichen,<br />

�� sich für eine umwelt- u. sozialverträgliche Intensivierung des <strong>Fremdenverkehr</strong>s eignen,<br />

�� und beson<strong>der</strong>e Natur-, Kultur- und Landschaftspotenziale ebenso wie bedarfsgerechte Infrastruktur-<br />

und Dienstleistungsangebote im <strong>Fremdenverkehr</strong>sgewerbe, im Kultur-, Erholungs-,<br />

Sport- und sonstigen Vergnügungsbereich vorweisen.<br />

Außerdem sollte <strong>der</strong> <strong>Fremdenverkehr</strong> an den „F“-<strong>Standort</strong>en und den zugehörigen Gemeinden von<br />

wirtschaftlicher Bedeutung bezüglich des Arbeitsplatzangebots, <strong>der</strong> regionalen Einkommenssicherung<br />

und <strong>der</strong> Wirtschaftsstrukturentwicklung sein.<br />

Zuordnung in den RROP<br />

Im LROP 1994 sind die Festlegungsvorgaben für die Raumordnungskategorie „F“ mehreren Themenfel<strong>der</strong>n<br />

zugeordnet. Entsprechend sind auch die „F“-Festlegungen in den RROP als Ziele unter diesen<br />

Themenüberschriften zu treffen:<br />

�� unter D 1.5 „Siedlungsentwicklung, Wohnen, Schutz siedlungsbezogener Freiräume“, Unterpunkt 07 (Festlegungsmöglichkeiten<br />

zur Siedlungsentwicklung und zum siedlungsbezogenen Freiraumschutz);<br />

�� unter D 3.1 „Gewerbliche Wirtschaft und <strong>Fremdenverkehr</strong>“, Unterpunkte 07/08 (<strong>Standort</strong>e <strong>mit</strong> <strong>Fremdenverkehr</strong>sbedeutung,<br />

an denen Einrichtungen des <strong>Fremdenverkehr</strong>s schwerpunktmäßig gesichert und entwickelt werden<br />

sollen);<br />

�� fakultativ auch unter D 3.8 „Erholung, Freizeit, Sport“, Unterpunkt 06 (Festlegung von <strong>Standort</strong>en <strong>mit</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

<strong>Entwicklungsaufgabe</strong> Erholung o<strong>der</strong> <strong>Fremdenverkehr</strong> in Gemeinden, in denen die Erholung beson<strong>der</strong>e<br />

Bedeutung hat).<br />

Festlegung, Funktion und Auswirkung<br />

Die Verwendung <strong>der</strong> Raumordnungskategorie „F“ ist rein optional; über das raumstrukturelle Erfor<strong>der</strong>nis<br />

<strong>der</strong> Festlegung „F“ entscheidet <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Regionalplanung nach eigenem Ermessen. 31 Der<br />

Träger <strong>der</strong> Regionalplanung kann die Raumordnungskategorie „F“ sowohl für <strong>Standort</strong>e verwenden, bei<br />

denen wegen intensiver <strong>Fremdenverkehr</strong>snutzung vor allem ein ordnendes Eingreifen erfor<strong>der</strong>lich ist, als<br />

auch für <strong>Standort</strong>e, in denen die <strong>Fremdenverkehr</strong>snutzung intensiviert und <strong>der</strong>en Entwicklung unterstützt<br />

werden soll.<br />

Die Wirkung <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Raumordnungskategorie „F“ ist weitgehend auf raumordnerische Aspekte<br />

beschränkt. Es handelt sich dabei in erster Linie um eine Selbstverpflichtung und -bindung <strong>der</strong> Gemeinden<br />

und RROP-Planungsregionen bezüglich ihrer räumlichen Entwicklung. An<strong>der</strong>e Nutzungen sollen<br />

an den „F“-<strong>Standort</strong>en frühzeitig <strong>mit</strong> dem <strong>Fremdenverkehr</strong> so in Einklang gebracht werden, dass sie<br />

langfristig die Sicherung und Entwicklung des <strong>Fremdenverkehr</strong>s an diesen <strong>Standort</strong>en unterstützen.<br />

Diese Zielsetzung ist sowohl von <strong>der</strong> Regionalplanung selbst, als auch von den Fachplanungen, <strong>der</strong><br />

kommunalen Bauleitplanung sowie <strong>der</strong> Landesplanung zu berücksichtigen. Sie lässt einen großen planerischen<br />

Ermessensspielraum, <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Folge, dass die Raumordnungskategorie „F“ in <strong>der</strong> gesamträumlichen<br />

Planung und <strong>der</strong> Fachplanung in <strong>der</strong> Regel wenig beachtet und selten als Begründung für planerische<br />

Entscheidungen verwendet wird. Wird sie genutzt, dann zum Beispiel als Begründung, um störende<br />

Vorhaben nicht zu genehmigen o<strong>der</strong> um die Bedeutung eines Bahnanschlusses zu belegen. Vor allem<br />

30 Vgl. LROP, Teil 2, 1994, C 1.5.07und C 3.1.07 – 09; LROP, Teil 1, 1994, B5.<br />

31 Auskunft Herr Heineking, 26.3.2004.<br />

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