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Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr

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Planungsvorgaben und Handhabung<br />

2.2.7 Vergleich <strong>mit</strong> den tourismusbezogenen Planungsvorgaben in an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

In an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n gibt es in <strong>der</strong> Regel deutlich weniger Raumordnungskategorien zur Sicherung<br />

von Erholungs- und Tourismusfunktionen als in Nie<strong>der</strong>sachsen. Oft beschränken sich die regionalplanerischen<br />

Vorgaben auf rein textliche Festlegungen. 42 Zu den Bundeslän<strong>der</strong>n <strong>mit</strong> geringer o<strong>der</strong> gar keiner<br />

räumlichen Verortung tourismusbezogener Grundsätze und Ziele gehören Hessen, Baden-Württemberg<br />

und Nordrhein-Westfalen. 43 Auch die sonstigen Vorgaben <strong>der</strong> Landesplanung zur Berücksichtigung von<br />

Tourismusaspekten in <strong>der</strong> Regionalplanung sind in den meisten Bundeslän<strong>der</strong>n eher zurückhaltend.<br />

In einigen Bundeslän<strong>der</strong>n gibt es jedoch auch weitergehende Landesvorgaben zur raumordnerischen<br />

Sicherung von Tourismusfunktionen. Beispielsweise werden in Sachsen durch die Landesplanung explizit<br />

diejenigen Tourismusgebiete im Landesentwicklungsplan (LEP 2003) festgelegt, in denen für den<br />

Tourismus Infrastruktur vorzuhalten und qualitativ zu entwickeln ist. Gleiches gilt für Städte, die auf Grund<br />

ihrer Eignung für den Städtetourismus beson<strong>der</strong>s zu för<strong>der</strong>n sind. Des weiteren sind nach Vorgabe des<br />

LEP Sachsen in den Regionalplänen Gemeinden <strong>mit</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gemeindefunktion <strong>Fremdenverkehr</strong><br />

auszuweisen: im Verdichtungsraum, wenn die beson<strong>der</strong>e Gemeindefunktion <strong>Fremdenverkehr</strong> einer<br />

nichtzentralörtlichen Gemeinde einen weit über das Gemeindegebiet hinausgehenden Einzugsbereich<br />

hat; im ländlichen Raum, wenn die beson<strong>der</strong>e Gemeindefunktion <strong>Fremdenverkehr</strong> den wirtschaftlichen<br />

und sozialen Charakter einer nicht zentralörtlichen Gemeinde dominiert.<br />

Ein an<strong>der</strong>es Beispiel für die beson<strong>der</strong>e Thematisierung von Tourismusfunktionen in den Raumordnungsplänen<br />

bietet das Bundesland Schleswig-Holstein. Dort gibt es insgesamt 5 Raumordnungskategorien<br />

zu Tourismus und Erholung, die textlich und zeichnerisch in den Regionalplänen darzustellen sind. 44<br />

Diese Raumordnungskategorien sind ausschließlich auf ganze Gebiete und nicht auf einzelne Ortsteile<br />

bezogen. Zwei dieser Raumordnungskategorien - „Ordnungsräume für Tourismus und Erholung“ und<br />

„Räume und Gebiete <strong>mit</strong> beson<strong>der</strong>er Bedeutung für Tourismus und Erholung“ - werden ausschließlich im<br />

Landesraumordnungsplan (LROP) festgelegt und sind in die Regionalpläne zu übernehmen. Die „Ordnungsräume<br />

für Tourismus und Erholung“ sind jeweils auf ein ganzes Gemeindegebiet bezogen.<br />

Ausschlaggebend für die Festlegung als Ordnungsraum ist im wesentlichen die Zahl <strong>der</strong> touristisch<br />

genutzten Betten und <strong>der</strong> Standplätze von Zelt- sowie Campingplätzen innerhalb einer Gemeinde gewesen.<br />

Die Raumordnungskategorie „Räume und Gebiete <strong>mit</strong> beson<strong>der</strong>er Bedeutung für Tourismus<br />

und Erholung“ kennzeichnet hingegen Räume und Gebiete, die für touristische o<strong>der</strong> landschaftsgebundenen<br />

Erholung beson<strong>der</strong>s geeignet sind und in denen diese Funktionen verstärkt weiterentwickelt werden<br />

sollen, z.B. durch die Verbesserung <strong>der</strong> Qualität und Attraktivität <strong>der</strong> touristischen Infrastruktur. Die<br />

Auswahlkriterien zu dieser Raumordnungskategorie waren weniger konkret als bei den Ordnungsräumen.<br />

Berücksichtigt wurden die naturräumlichen und landschaftlichen Potentiale, die touristischen Einrichtungen,<br />

sowie <strong>der</strong> Bestand an Betten bzw. Stellplätzen auf Zelt und Campingplätzen. Die Differenzierung<br />

und inhaltliche Konkretisierung <strong>der</strong> Raumordnungskategorie „Räume und Gebiete <strong>mit</strong> beson<strong>der</strong>er Bedeutung<br />

für Tourismus und Erholung“ erfolgt in den Regionalplänen, optional z.B. durch die Verwendung <strong>der</strong><br />

Raumordnungskategorien „Schwerpunktbereich für Tourismus“ und „Schwerpunktbereich für Erholung“.<br />

Mit diesen beiden Raumordnungskategorien können Teilbereiche innerhalb <strong>der</strong> „Räume und Gebiete <strong>mit</strong><br />

beson<strong>der</strong>er Bedeutung für Tourismus und Erholung“ als entsprechende funktionale Schwerpunktgebiete<br />

festgelegt werden. Beson<strong>der</strong>s interessant ist diese Unterscheidung <strong>der</strong> Schwerpunktbereiche für Tourismus<br />

und für Erholung insofern, als dass unter Erholung ausschließlich die landschaftsgebundene Erho-<br />

42 Für den Vergleich wurde eine exemplarische Auswahl aus den Flächenbundeslän<strong>der</strong>n getroffen. Untersucht wurden die<br />

raumplanerischen Vorgaben in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein.<br />

43 Zum Beispiel werden in den hessischen Regionalplänen nur die regional bedeutsamen Ferienhausgebiete (> 5 ha) und Orte für<br />

die Einrichtung von überregionalen und regionalen Freizeitzentren zeichnerisch festgelegt. In NRW wird hingegen bei den regionalen<br />

Gebietsentwicklungsplänen in <strong>der</strong> zeichnerischen Festlegung lediglich allgemein zwischen Siedlungs- und Freiraumfunktionen<br />

unterschieden, wobei zu den Freiraumfunktionen auch Siedlungsbereiche für Freizeiteinrichtungen und Freizeitanlagen<br />

gehören. In Baden-Württemberg gibt <strong>der</strong> Landesentwicklungsplan für die Regionalplanung nur vor, dass in einigen <strong>der</strong> baden-württembergischen<br />

Planungsregionen Tourismus als beson<strong>der</strong>e regionale <strong>Entwicklungsaufgabe</strong> zu berücksichtigen ist.<br />

44 Vergl. Landesraumordnungsplan Schleswig-Holstein 1998.<br />

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