Prospekt - LARANSA AG
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106 Steuerliche Grundlagen<br />
9.2 Besteuerung aus Sicht der Objektgesellschaft<br />
9.2.1 Veranlagungsverfahren – Erzielung von gewerblichen<br />
Einkünften<br />
Die Objektgesellschaft ist eine Personengesellschaft<br />
in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Als<br />
solche ist sie für Zwecke der Einkommensteuer kein<br />
eigenes Steuersubjekt. Das Ergebnis der Objektgesellschaft<br />
wird für einkommensteuerliche Zwecke vielmehr<br />
ihren Gesellschaftern also der Fondsgesellschaft und<br />
der Habona Beteiligungs 03 GmbH zugewiesen. Da<br />
die Fondsgesellschaft wiederum eine Personengesellschaft<br />
in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />
ist, erfolgt auch bei der Fondsgesellschaft keine einkommensteuerliche<br />
Erfassung des Ergebnisses der<br />
Objektgesellschaft. Das anteilige Ergebnis der Objektgesellschaft<br />
wird vielmehr den Anlegern als Steuersubjekte<br />
für Zwecke der Einkommensbesteuerung<br />
zugewiesen. Die Anleger werden daher nach ihren persönlichen<br />
Verhältnissen auf der Grundlage der ihnen<br />
zuzurechnenden Ergebnisanteile zur Einkommensteuer<br />
herangezogen. Hierfür werden nach §§ 179, 180 AO<br />
durch die so genannte „gesonderte und einheitliche<br />
Gewinnfeststellung“ die Gewinne bzw. Verluste der Objektgesellschaft<br />
ermittelt und den einzelnen Anlegern<br />
steuerlich zugewiesen. Zuständig für dieses Feststellungsverfahren<br />
ist das Finanzamt Hofheim am Taunus<br />
als Betriebsstättenfinanzamt der Objektgesellschaft.<br />
Der Feststellungsbescheid über die gesonderte und<br />
einheitliche Gewinnfeststellung wird automatisch vom<br />
Betriebsstättenfinanzamt an das Wohnsitzfinanzamt<br />
der Anleger versandt. Das Wohnsitzfinanzamt berücksichtigt<br />
das dort ausgewiesene Ergebnis sodann im<br />
Rahmen der persönlichen Veranlagung des Anlegers<br />
zur Einkommensteuer. Die Steuerbescheide der Objektgesellschaft<br />
werden voraussichtlich sämtlich unter<br />
dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Auch ist damit<br />
zu rechnen, dass über die endgültige Feststellung<br />
der Besteuerungsgrundlagen erst im Rahmen einer<br />
steuerlichen Außenprüfung bei der Objektgesellschaft<br />
entschieden wird.<br />
Lediglich im Hinblick auf die Gewerbesteuer, Umsatzsteuer<br />
und ggf. Lohnsteuer ist die Objektgesellschaft<br />
selber Steuersubjekt und führt die entsprechende Steuerbelastung<br />
selber an das zuständige Finanzamt ab.<br />
Die Objektgesellschaft übt mit dem Erwerb, der Vermietung<br />
und dem Verkauf von Gewerbeimmobilien eine<br />
originär gewerbliche Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 EStG<br />
aus. Sollte die originär gewerbliche Tätigkeit der Objektgesellschaft<br />
von der zuständigen Finanzbehörde für die<br />
Objektgesellschaft nicht anerkannt werden, so ergibt<br />
sich die Gewerblichkeit der Objektgesellschaft jedenfalls<br />
über § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG, da alleinige persönlich<br />
haftende Gesellschafterin der Objektgesellschaft die<br />
Fondsgesellschaft ist und nur diese zur Geschäftsführung<br />
der Objektgesellschaft befugt ist (sog. doppelstökkige<br />
gewerblich geprägte Personengesellschaft). Die