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Prospekt - LARANSA AG

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106 Steuerliche Grundlagen<br />

9.2 Besteuerung aus Sicht der Objektgesellschaft<br />

9.2.1 Veranlagungsverfahren – Erzielung von gewerblichen<br />

Einkünften<br />

Die Objektgesellschaft ist eine Personengesellschaft<br />

in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Als<br />

solche ist sie für Zwecke der Einkommensteuer kein<br />

eigenes Steuersubjekt. Das Ergebnis der Objektgesellschaft<br />

wird für einkommensteuerliche Zwecke vielmehr<br />

ihren Gesellschaftern also der Fondsgesellschaft und<br />

der Habona Beteiligungs 03 GmbH zugewiesen. Da<br />

die Fondsgesellschaft wiederum eine Personengesellschaft<br />

in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />

ist, erfolgt auch bei der Fondsgesellschaft keine einkommensteuerliche<br />

Erfassung des Ergebnisses der<br />

Objektgesellschaft. Das anteilige Ergebnis der Objektgesellschaft<br />

wird vielmehr den Anlegern als Steuersubjekte<br />

für Zwecke der Einkommensbesteuerung<br />

zugewiesen. Die Anleger werden daher nach ihren persönlichen<br />

Verhältnissen auf der Grundlage der ihnen<br />

zuzurechnenden Ergebnisanteile zur Einkommensteuer<br />

herangezogen. Hierfür werden nach §§ 179, 180 AO<br />

durch die so genannte „gesonderte und einheitliche<br />

Gewinnfeststellung“ die Gewinne bzw. Verluste der Objektgesellschaft<br />

ermittelt und den einzelnen Anlegern<br />

steuerlich zugewiesen. Zuständig für dieses Feststellungsverfahren<br />

ist das Finanzamt Hofheim am Taunus<br />

als Betriebsstättenfinanzamt der Objektgesellschaft.<br />

Der Feststellungsbescheid über die gesonderte und<br />

einheitliche Gewinnfeststellung wird automatisch vom<br />

Betriebsstättenfinanzamt an das Wohnsitzfinanzamt<br />

der Anleger versandt. Das Wohnsitzfinanzamt berücksichtigt<br />

das dort ausgewiesene Ergebnis sodann im<br />

Rahmen der persönlichen Veranlagung des Anlegers<br />

zur Einkommensteuer. Die Steuerbescheide der Objektgesellschaft<br />

werden voraussichtlich sämtlich unter<br />

dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Auch ist damit<br />

zu rechnen, dass über die endgültige Feststellung<br />

der Besteuerungsgrundlagen erst im Rahmen einer<br />

steuerlichen Außenprüfung bei der Objektgesellschaft<br />

entschieden wird.<br />

Lediglich im Hinblick auf die Gewerbesteuer, Umsatzsteuer<br />

und ggf. Lohnsteuer ist die Objektgesellschaft<br />

selber Steuersubjekt und führt die entsprechende Steuerbelastung<br />

selber an das zuständige Finanzamt ab.<br />

Die Objektgesellschaft übt mit dem Erwerb, der Vermietung<br />

und dem Verkauf von Gewerbeimmobilien eine<br />

originär gewerbliche Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 EStG<br />

aus. Sollte die originär gewerbliche Tätigkeit der Objektgesellschaft<br />

von der zuständigen Finanzbehörde für die<br />

Objektgesellschaft nicht anerkannt werden, so ergibt<br />

sich die Gewerblichkeit der Objektgesellschaft jedenfalls<br />

über § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG, da alleinige persönlich<br />

haftende Gesellschafterin der Objektgesellschaft die<br />

Fondsgesellschaft ist und nur diese zur Geschäftsführung<br />

der Objektgesellschaft befugt ist (sog. doppelstökkige<br />

gewerblich geprägte Personengesellschaft). Die

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