Prospekt - LARANSA AG
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Steuerliche Grundlagen<br />
9.5.1.6 Beendigung der Gesellschaft/Veräußerung oder<br />
Aufgabe der Beteiligung<br />
Veräußert der Anleger seine Beteiligung, unterliegt ein<br />
sich dabei ergebender Gewinn ebenfalls der Einkommensteuer<br />
gemäß § 16 Abs. 1 EStG. Ein etwaiger Verlust<br />
kann unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen<br />
steuermindernd geltend gemacht werden. Veräußerungsgewinn<br />
bzw. -verlust ergeben sich aus dem<br />
Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis der<br />
Beteiligung einerseits und dem Buchwert der veräußerten<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft sowie etwaigen<br />
Veräußerungskosten andererseits. Im Falle der Liquidation<br />
der Gesellschaft tritt nach § 16 Abs. 3 EStG an die<br />
Stelle seines Veräußerungserlöses der auf den Anleger<br />
entfallende Anteil am Liquidations- bzw. Betriebsaufgabeerlös<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
Ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn unterliegt grundsätzlich<br />
der vollen Besteuerung mit Einkommensteuer bei<br />
den Anlegern. Die Anwendung der sog. „Fünftel-Regelung“<br />
gemäß § 34 Abs. 1 EStG kommt ebenso wenig in<br />
Betracht wie der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3<br />
EStG für Anleger, die das 55. Lebensjahr vollendet haben<br />
oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd<br />
berufsunfähig sind.<br />
Nach der Prognoserechnung der Fondsgesellschaft sollte<br />
sich aufgrund der Gestaltungsstruktur bei Beendigung<br />
der Gesellschaft kein Liquidationsgewinn ergeben.<br />
9.5.2 Gewerbesteuer bei Teilkommanditanteilsverkauf<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung oder Liquidation des<br />
Betriebes der Fondsgesellschaft wie auch ein Gewinn<br />
aus der Veräußerung eines Kommanditanteils an der<br />
Fondsgesellschaft durch den Anleger unterliegen nach §<br />
7 Satz 2 GewStG nicht der Gewerbesteuer soweit er auf<br />
eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer<br />
entfällt. Wird nicht ein gesamter Kommanditanteil,<br />
sondern nur ein Bruchteil eines Kommanditanteils<br />
des jeweiligen Beteiligten veräußert, gilt diese Befreiung<br />
hingegen nicht.<br />
9.5.3 Erbschaft- und Schenkungssteuer<br />
Werden Anteile an der Fondsgesellschaft durch Erwerb<br />
von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden<br />
übertragen, unterliegt dieser Vorgang der deutschen<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 1 ErbStG). Anlegern,<br />
die ihre Fondsbeteiligung veräußern, vererben oder<br />
verschenken wollen, wird empfohlen, sich vor der Übertragung<br />
den Rat eines Steuerberaters einzuholen.<br />
In Abhängigkeit davon, ob der Anleger seine Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft direkt oder als Treugeber über<br />
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die Treuhandkommanditistin hält oder sich entscheidet,<br />
eine solche mittelbare Beteiligung in eine unmittelbare<br />
Beteiligung als Kommanditist (Direktkommanditist) umzuwandeln,<br />
gelten für die erbschafts- bzw. schenkungssteuerliche<br />
Behandlung einer Erbschaft oder Schenkung<br />
der Beteiligung eines Anlegers unterschiedliche Grundsätze.<br />
Ist der Anleger mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligt,<br />
wird im Falle einer Erbschaft oder Schenkung ein Herausgabeanspruch<br />
gegen die Treuhandkommanditistin<br />
vererbt bzw. verschenkt, der für erbschafts- und schenkungssteuerliche<br />
Zwecke keine Beteiligung an der Personengesellschaft<br />
darstellt. Dieser Herausgabeanspruch<br />
ist mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten.<br />
Die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung in Form<br />
des Verschonungsabschlags (§ 13 a Abs. 1 ErbStG), des<br />
Abzugsbetrages (§ 13 a Abs. 2 ErbStG), der Tarifbegrenzung<br />
(§ 19 a ErbStG) oder des Bewertungsabschlages (§<br />
13 c ErbStG) ist hier nicht möglich.<br />
Schenkt oder vererbt ein direkt beteiligter Anleger eine<br />
unmittelbare Kommanditbeteiligung, ist auf den Zuwendungs-<br />
bzw. Todestag die Bewertung der Beteiligung<br />
ebenfalls mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) vorzunehmen.<br />
Da es sich bei der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
zwar um eine gewerbliche Beteiligung<br />
handelt, diese Beteiligung aber lediglich aufgrund einer<br />
Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bzw. einer gewerblichen<br />
Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Betriebsvermögen<br />
darstellt, können auch bei einer direkten<br />
Kommanditbeteiligung des Anlegers keine Steuervergünstigungen<br />
bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
im Rahmen des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1<br />
ErbStG), des Abzugsbetrages (§ 13a Abs. 2 ErbStG),<br />
der Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG) oder des Bewertungsabschlages<br />
(§ 13c ErbStG) in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Von der Bereicherung des Erben oder Beschenkten sind<br />
persönliche Freibeträge abzuziehen, deren Höhe von der<br />
Steuerklasse des Erwerbers im Verhältnis zum Erblasser<br />
bzw. Schenker abhängen (§ 16 ErbStG). Zusätzlich wird<br />
in bestimmten Fällen ein Versorgungsfreibetrag gewährt<br />
(§ 17 Abs. 1 ErbStG). Der steuerpflichtige Erwerb wird<br />
mit einem Steuersatz belastet, der von dem Wert des<br />
steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse abhängig<br />
ist. Die Steuersätze bewegen sich aktuell zwischen<br />
7 % und 50 %.<br />
12 BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl. Teil 1 S 546 ff., Tz. 33 ff.