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Prospekt - LARANSA AG

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Steuerliche Grundlagen<br />

9.5.1.6 Beendigung der Gesellschaft/Veräußerung oder<br />

Aufgabe der Beteiligung<br />

Veräußert der Anleger seine Beteiligung, unterliegt ein<br />

sich dabei ergebender Gewinn ebenfalls der Einkommensteuer<br />

gemäß § 16 Abs. 1 EStG. Ein etwaiger Verlust<br />

kann unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen<br />

steuermindernd geltend gemacht werden. Veräußerungsgewinn<br />

bzw. -verlust ergeben sich aus dem<br />

Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis der<br />

Beteiligung einerseits und dem Buchwert der veräußerten<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft sowie etwaigen<br />

Veräußerungskosten andererseits. Im Falle der Liquidation<br />

der Gesellschaft tritt nach § 16 Abs. 3 EStG an die<br />

Stelle seines Veräußerungserlöses der auf den Anleger<br />

entfallende Anteil am Liquidations- bzw. Betriebsaufgabeerlös<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

Ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn unterliegt grundsätzlich<br />

der vollen Besteuerung mit Einkommensteuer bei<br />

den Anlegern. Die Anwendung der sog. „Fünftel-Regelung“<br />

gemäß § 34 Abs. 1 EStG kommt ebenso wenig in<br />

Betracht wie der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3<br />

EStG für Anleger, die das 55. Lebensjahr vollendet haben<br />

oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd<br />

berufsunfähig sind.<br />

Nach der Prognoserechnung der Fondsgesellschaft sollte<br />

sich aufgrund der Gestaltungsstruktur bei Beendigung<br />

der Gesellschaft kein Liquidationsgewinn ergeben.<br />

9.5.2 Gewerbesteuer bei Teilkommanditanteilsverkauf<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Liquidation des<br />

Betriebes der Fondsgesellschaft wie auch ein Gewinn<br />

aus der Veräußerung eines Kommanditanteils an der<br />

Fondsgesellschaft durch den Anleger unterliegen nach §<br />

7 Satz 2 GewStG nicht der Gewerbesteuer soweit er auf<br />

eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer<br />

entfällt. Wird nicht ein gesamter Kommanditanteil,<br />

sondern nur ein Bruchteil eines Kommanditanteils<br />

des jeweiligen Beteiligten veräußert, gilt diese Befreiung<br />

hingegen nicht.<br />

9.5.3 Erbschaft- und Schenkungssteuer<br />

Werden Anteile an der Fondsgesellschaft durch Erwerb<br />

von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden<br />

übertragen, unterliegt dieser Vorgang der deutschen<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 1 ErbStG). Anlegern,<br />

die ihre Fondsbeteiligung veräußern, vererben oder<br />

verschenken wollen, wird empfohlen, sich vor der Übertragung<br />

den Rat eines Steuerberaters einzuholen.<br />

In Abhängigkeit davon, ob der Anleger seine Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft direkt oder als Treugeber über<br />

117<br />

die Treuhandkommanditistin hält oder sich entscheidet,<br />

eine solche mittelbare Beteiligung in eine unmittelbare<br />

Beteiligung als Kommanditist (Direktkommanditist) umzuwandeln,<br />

gelten für die erbschafts- bzw. schenkungssteuerliche<br />

Behandlung einer Erbschaft oder Schenkung<br />

der Beteiligung eines Anlegers unterschiedliche Grundsätze.<br />

Ist der Anleger mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligt,<br />

wird im Falle einer Erbschaft oder Schenkung ein Herausgabeanspruch<br />

gegen die Treuhandkommanditistin<br />

vererbt bzw. verschenkt, der für erbschafts- und schenkungssteuerliche<br />

Zwecke keine Beteiligung an der Personengesellschaft<br />

darstellt. Dieser Herausgabeanspruch<br />

ist mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten.<br />

Die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung in Form<br />

des Verschonungsabschlags (§ 13 a Abs. 1 ErbStG), des<br />

Abzugsbetrages (§ 13 a Abs. 2 ErbStG), der Tarifbegrenzung<br />

(§ 19 a ErbStG) oder des Bewertungsabschlages (§<br />

13 c ErbStG) ist hier nicht möglich.<br />

Schenkt oder vererbt ein direkt beteiligter Anleger eine<br />

unmittelbare Kommanditbeteiligung, ist auf den Zuwendungs-<br />

bzw. Todestag die Bewertung der Beteiligung<br />

ebenfalls mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) vorzunehmen.<br />

Da es sich bei der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

zwar um eine gewerbliche Beteiligung<br />

handelt, diese Beteiligung aber lediglich aufgrund einer<br />

Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bzw. einer gewerblichen<br />

Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Betriebsvermögen<br />

darstellt, können auch bei einer direkten<br />

Kommanditbeteiligung des Anlegers keine Steuervergünstigungen<br />

bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

im Rahmen des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1<br />

ErbStG), des Abzugsbetrages (§ 13a Abs. 2 ErbStG),<br />

der Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG) oder des Bewertungsabschlages<br />

(§ 13c ErbStG) in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Von der Bereicherung des Erben oder Beschenkten sind<br />

persönliche Freibeträge abzuziehen, deren Höhe von der<br />

Steuerklasse des Erwerbers im Verhältnis zum Erblasser<br />

bzw. Schenker abhängen (§ 16 ErbStG). Zusätzlich wird<br />

in bestimmten Fällen ein Versorgungsfreibetrag gewährt<br />

(§ 17 Abs. 1 ErbStG). Der steuerpflichtige Erwerb wird<br />

mit einem Steuersatz belastet, der von dem Wert des<br />

steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse abhängig<br />

ist. Die Steuersätze bewegen sich aktuell zwischen<br />

7 % und 50 %.<br />

12 BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl. Teil 1 S 546 ff., Tz. 33 ff.

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