Prospekt - LARANSA AG
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Steuerliche Grundlagen<br />
Mitunternehmerrisiko) als auch über ihr Stimmrecht in<br />
der Gesellschafterversammlung Beschlüsse bei der<br />
Objektgesellschaft mit fassen kann (sog. Mitunternehmerinitiative).<br />
Für einen Teil der Hinzurechnungen gilt<br />
auch bei der Habona Beteiligungs 03 GmbH ein Freibetrag<br />
von EUR 100.000.<br />
Da die Habona Beteiligungs 03 GmbH nahezu ausschließlich<br />
Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung aus der<br />
Objektgesellschaft bezieht und diese Einkünfte vollständig<br />
für gewerbesteuerliche Zwecke gekürzt werden, geht<br />
die <strong>Prospekt</strong>verantwortliche davon aus, dass auf der<br />
Ebene der Habona Beteiligungs 03 GmbH keine Gewerbesteuerbelastung<br />
entsteht. Sollten dennoch neben den<br />
Einkünften aus der Gewinnbeteiligung an der Objektgesellschaft<br />
weitere gewerbliche Einkünfte bei der Habona<br />
Beteiligungs 03 GmbH erzielt werden, kann die Habona<br />
Beteiligungs 03 GmbH von keinem Freibetrag wie bei der<br />
Objektgesellschaft Gebrauch machen.<br />
Die Habona Beteiligungs 03 GmbH hat ihren Sitz in<br />
Frankfurt am Main. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt<br />
dort derzeit 460 %.<br />
Ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag kann bei der<br />
Habona Beteiligungs 03 GmbH gemäß §10 a GewStG<br />
vorgetragen werden. Ein bis zum Ende der Fondslaufzeit<br />
nicht ausgeglichener Gewerbeverlustvortrag geht bei einer<br />
Liquidation der Habona Beteiligungs 03 GmbH unter.<br />
Gleiches gilt nach § 10 a GewStG in Verbindung mit § 8<br />
c KStG, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an der Habona<br />
Beteiligungs 03 GmbH veräußert werden.<br />
9.3.6 Umsatzsteuer<br />
Die Habona Beteiligungs 03 GmbH ist kein Unternehmen<br />
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, da sich ihre<br />
Tätigkeit auf die Übernahme und Verwaltung einer Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft als Kommanditistin<br />
beschränkt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht die<br />
Übernahme einer Führungsfunktion bei der Objektgesellschaft<br />
durch die Habona Beteiligungs 03 GmbH geplant,<br />
weshalb die Habona Beteiligungs 03 GmbH nicht zum<br />
Vorsteuerabzug berechtigt ist.<br />
9.4 Besteuerung auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />
9.4.1 Veranlagungsverfahren – Erzielung von gewerblichen<br />
Einkünften<br />
Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft ist der Erwerb,<br />
die Verwaltung, Vermietung, Verpachtung und<br />
das Veräußern von Grundstücken bzw. Immobilien direkt<br />
oder über Gesellschaften, an denen die Gesellschaft als<br />
Komplementärin beteiligt ist. Obwohl es sich hierbei um<br />
eine vermögensverwaltende Tätigkeit handelt, erzielt die<br />
111<br />
Fondsgesellschaft dennoch gewerbliche Einkünfte im<br />
Sinne des § 15 EStG. Grund hierfür ist zum einen der Bezug<br />
gewerblicher Einkünfte von der Objektgesellschaft,<br />
wodurch eine „gewerbliche Abfärbung“ nach § 15 Abs.<br />
3 Nr. 1 EStG gegeben ist. Darüber hinaus liegt eine gewerbliche<br />
Prägung bei der Fondsgesellschaft nach § 15<br />
Abs. 3 Nr. 2 EStG vor, da alleinige Komplementärin der<br />
Fondsgesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, nämlich<br />
die Habona Management 03 GmbH.<br />
Als Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />
ist die Fondsgesellschaft für Zwecke<br />
der Einkommensteuer kein eigenes Steuersubjekt. Das<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft wird für einkommensteuerliche<br />
Zwecke vielmehr den Anlegern als ihren Gesellschaftern<br />
zugewiesen (Transparenzprinzip). Dies gilt<br />
sowohl für direkt als Kommanditisten beteiligte Anleger<br />
als auch für Anleger, die über die Treuhandkommanditistin<br />
nur mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt sind.<br />
Zwar ist zivilrechtliche Gesellschafterin der Fondsgesellschaft<br />
in letzterem Fall die Treuhandkommanditistin. Sie<br />
hält aber den Anteil an der Fondsgesellschaft als Treuhänderin,<br />
d.h. im eigenen Namen, aber im Auftrag, im<br />
Interesse und auf Rechnung des jeweiligen Treugebers,<br />
d.h. des Anlegers. Einkommensteuerlich werden diese<br />
über die Treuhandkommanditistin beteiligten Anleger daher<br />
wie Direktkommanditisten behandelt. Der Treuhandvertrag<br />
entspricht dabei den Vorgaben des BMF-Schreibens<br />
vom 1. September 1994 (BStBl. I 1994, S. 604).<br />
Bei der Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />
werden die von der Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte<br />
daher diesen Anlegern als eigene Einkünfte zugerechnet.<br />
Aus einkommensteuerlicher Sicht bestehen daher<br />
keine Unterschiede zwischen einer direkten Beteiligung<br />
des Anlegers als Kommanditist oder mittelbar über die<br />
Treuhandkommanditistin. Dabei erzielen die Anleger aus<br />
ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb.<br />
Die Anleger werden nach ihren persönlichen Verhältnissen<br />
auf der Grundlage der ihnen zuzurechnenden Ergebnisanteile<br />
zur Einkommensteuer herangezogen. Hierfür<br />
werden nach §§ 179, 180 AO durch die so genannte<br />
„gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung“ die<br />
Gewinne bzw. Verluste der Fondsgesellschaft ermittelt<br />
und den einzelnen Anlegern steuerlich zugewiesen. Zuständig<br />
für dieses Feststellungsverfahren ist das Finanzamt<br />
Hofheim am Taunus als Betriebsstättenfinanzamt der<br />
Fondsgesellschaft. Der Feststellungsbescheid über die<br />
gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung wird automatisch<br />
vom Betriebsstättenfinanzamt an das Wohnsitzfinanzamt<br />
der Anleger versandt. Das Wohnsitzfinanzamt<br />
berücksichtigt das dort ausgewiesene Ergebnis<br />
sodann im Rahmen der persönlichen Veranlagung des<br />
Anlegers zur Einkommensteuer. Die Steuerbescheide der<br />
Fondsgesellschaft werden voraussichtlich sämtlich unter