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Prospekt - LARANSA AG

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Steuerliche Grundlagen<br />

Mitunternehmerrisiko) als auch über ihr Stimmrecht in<br />

der Gesellschafterversammlung Beschlüsse bei der<br />

Objektgesellschaft mit fassen kann (sog. Mitunternehmerinitiative).<br />

Für einen Teil der Hinzurechnungen gilt<br />

auch bei der Habona Beteiligungs 03 GmbH ein Freibetrag<br />

von EUR 100.000.<br />

Da die Habona Beteiligungs 03 GmbH nahezu ausschließlich<br />

Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung aus der<br />

Objektgesellschaft bezieht und diese Einkünfte vollständig<br />

für gewerbesteuerliche Zwecke gekürzt werden, geht<br />

die <strong>Prospekt</strong>verantwortliche davon aus, dass auf der<br />

Ebene der Habona Beteiligungs 03 GmbH keine Gewerbesteuerbelastung<br />

entsteht. Sollten dennoch neben den<br />

Einkünften aus der Gewinnbeteiligung an der Objektgesellschaft<br />

weitere gewerbliche Einkünfte bei der Habona<br />

Beteiligungs 03 GmbH erzielt werden, kann die Habona<br />

Beteiligungs 03 GmbH von keinem Freibetrag wie bei der<br />

Objektgesellschaft Gebrauch machen.<br />

Die Habona Beteiligungs 03 GmbH hat ihren Sitz in<br />

Frankfurt am Main. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt<br />

dort derzeit 460 %.<br />

Ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag kann bei der<br />

Habona Beteiligungs 03 GmbH gemäß §10 a GewStG<br />

vorgetragen werden. Ein bis zum Ende der Fondslaufzeit<br />

nicht ausgeglichener Gewerbeverlustvortrag geht bei einer<br />

Liquidation der Habona Beteiligungs 03 GmbH unter.<br />

Gleiches gilt nach § 10 a GewStG in Verbindung mit § 8<br />

c KStG, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an der Habona<br />

Beteiligungs 03 GmbH veräußert werden.<br />

9.3.6 Umsatzsteuer<br />

Die Habona Beteiligungs 03 GmbH ist kein Unternehmen<br />

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, da sich ihre<br />

Tätigkeit auf die Übernahme und Verwaltung einer Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft als Kommanditistin<br />

beschränkt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht die<br />

Übernahme einer Führungsfunktion bei der Objektgesellschaft<br />

durch die Habona Beteiligungs 03 GmbH geplant,<br />

weshalb die Habona Beteiligungs 03 GmbH nicht zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt ist.<br />

9.4 Besteuerung auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />

9.4.1 Veranlagungsverfahren – Erzielung von gewerblichen<br />

Einkünften<br />

Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft ist der Erwerb,<br />

die Verwaltung, Vermietung, Verpachtung und<br />

das Veräußern von Grundstücken bzw. Immobilien direkt<br />

oder über Gesellschaften, an denen die Gesellschaft als<br />

Komplementärin beteiligt ist. Obwohl es sich hierbei um<br />

eine vermögensverwaltende Tätigkeit handelt, erzielt die<br />

111<br />

Fondsgesellschaft dennoch gewerbliche Einkünfte im<br />

Sinne des § 15 EStG. Grund hierfür ist zum einen der Bezug<br />

gewerblicher Einkünfte von der Objektgesellschaft,<br />

wodurch eine „gewerbliche Abfärbung“ nach § 15 Abs.<br />

3 Nr. 1 EStG gegeben ist. Darüber hinaus liegt eine gewerbliche<br />

Prägung bei der Fondsgesellschaft nach § 15<br />

Abs. 3 Nr. 2 EStG vor, da alleinige Komplementärin der<br />

Fondsgesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, nämlich<br />

die Habona Management 03 GmbH.<br />

Als Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />

ist die Fondsgesellschaft für Zwecke<br />

der Einkommensteuer kein eigenes Steuersubjekt. Das<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft wird für einkommensteuerliche<br />

Zwecke vielmehr den Anlegern als ihren Gesellschaftern<br />

zugewiesen (Transparenzprinzip). Dies gilt<br />

sowohl für direkt als Kommanditisten beteiligte Anleger<br />

als auch für Anleger, die über die Treuhandkommanditistin<br />

nur mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt sind.<br />

Zwar ist zivilrechtliche Gesellschafterin der Fondsgesellschaft<br />

in letzterem Fall die Treuhandkommanditistin. Sie<br />

hält aber den Anteil an der Fondsgesellschaft als Treuhänderin,<br />

d.h. im eigenen Namen, aber im Auftrag, im<br />

Interesse und auf Rechnung des jeweiligen Treugebers,<br />

d.h. des Anlegers. Einkommensteuerlich werden diese<br />

über die Treuhandkommanditistin beteiligten Anleger daher<br />

wie Direktkommanditisten behandelt. Der Treuhandvertrag<br />

entspricht dabei den Vorgaben des BMF-Schreibens<br />

vom 1. September 1994 (BStBl. I 1994, S. 604).<br />

Bei der Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />

werden die von der Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte<br />

daher diesen Anlegern als eigene Einkünfte zugerechnet.<br />

Aus einkommensteuerlicher Sicht bestehen daher<br />

keine Unterschiede zwischen einer direkten Beteiligung<br />

des Anlegers als Kommanditist oder mittelbar über die<br />

Treuhandkommanditistin. Dabei erzielen die Anleger aus<br />

ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb.<br />

Die Anleger werden nach ihren persönlichen Verhältnissen<br />

auf der Grundlage der ihnen zuzurechnenden Ergebnisanteile<br />

zur Einkommensteuer herangezogen. Hierfür<br />

werden nach §§ 179, 180 AO durch die so genannte<br />

„gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung“ die<br />

Gewinne bzw. Verluste der Fondsgesellschaft ermittelt<br />

und den einzelnen Anlegern steuerlich zugewiesen. Zuständig<br />

für dieses Feststellungsverfahren ist das Finanzamt<br />

Hofheim am Taunus als Betriebsstättenfinanzamt der<br />

Fondsgesellschaft. Der Feststellungsbescheid über die<br />

gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung wird automatisch<br />

vom Betriebsstättenfinanzamt an das Wohnsitzfinanzamt<br />

der Anleger versandt. Das Wohnsitzfinanzamt<br />

berücksichtigt das dort ausgewiesene Ergebnis<br />

sodann im Rahmen der persönlichen Veranlagung des<br />

Anlegers zur Einkommensteuer. Die Steuerbescheide der<br />

Fondsgesellschaft werden voraussichtlich sämtlich unter

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