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Prospekt - LARANSA AG

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Steuerliche Grundlagen<br />

Objektgesellschaft ist damit jedenfalls eine so genannte<br />

gewerblich geprägte Gesellschaft.<br />

Eine Gewinnerzielungsabsicht der Objektgesellschaft<br />

ist auf Basis der vorgelegten Prognoserechnung zu unterstellen,<br />

da dort ein Gesamtgewinn in Höhe von EUR<br />

9.692.117 ausgewiesen wird. Die Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist dadurch plausibel dargelegt.<br />

Der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust der Objektgesellschaft<br />

wird auf Basis der Handelsbilanz der Gesellschaft<br />

unter Berücksichtigung steuerlicher Gewinnkorrekturen<br />

ermittelt. Von besonderer Bedeutung sind hierbei insbesondere<br />

die vom Handelsrecht abweichenden Ansatz-<br />

und Bewertungsvorschriften sowie Ergebniskorrekturen,<br />

etwa bei nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4<br />

Abs. 5 EStG. Wesentliche steuerliche Besonderheiten bei<br />

der Gewinnermittlung werden nachfolgend beschrieben.<br />

9.2.2 Steuerbilanzielle Behandlung der Kosten der Immobilienentwicklung<br />

Neben den von der Objektgesellschaft zu tragenden Kaufpreisen<br />

fallen beim Erwerb von Immobilien typischerweise<br />

Nebenkosten an, wie etwa Gerichts- und Notarkosten,<br />

Maklercourtagen und die Grunderwerbsteuer. Darüber<br />

hinaus können sowohl beim Erwerb als auch bei der späteren<br />

Vermietung der Immobilien weitere Aufwendungen<br />

entstehen, etwa für die Renovierung oder Sanierung von<br />

Gebäuden. All diese Aufwendungen sind in der Regel keine<br />

direkt abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern als<br />

Anschaffungskosten mit den Immobilien in der Bilanz der<br />

Objektgesellschaft zu aktivieren. Auf den Gebäudewert<br />

kann die Objektgesellschaft während der Vermietungsphase<br />

die AfA geltend machen. Ist der alsbaldige Verkauf<br />

einer Immobilie geplant, wechselt diese in das Umlaufvermögen<br />

bei der Objektgesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt ist<br />

die Geltendmachung von Gebäude-AfA ausgeschlossen.<br />

9.2.3 Behandlung der laufenden Kosten der Objektgesellschaft<br />

Neben den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />

der Immobilien sowie den damit zusammenhängenden<br />

weiteren Aufwendungen, die unter Kapitel 9.2.2<br />

Steuerbilanzielle Behandlung der Kosten der Immobilienentwicklung<br />

dargestellt sind, werden der Objektgesellschaft<br />

während ihrer Tätigkeit weitere laufende Kosten entstehen.<br />

Hierzu zählen im Besonderen der Zinsaufwand im Zusammenhang<br />

mit der Finanzierung des Erwerbs der Immobilien<br />

sowie die Vergütung für die laufende Objektverwaltung und<br />

die der Objektgesellschaft entstehenden Verwaltungskosten.<br />

Alle diese laufenden Kosten stellen sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben bei der Objektgesellschaft dar.<br />

Nach der Prognoserechnung ist nicht davon auszugehen,<br />

dass die Zinsaufwendungen der Objektgesellschaft<br />

der Abzugsbeschränkung im Rahmen der sog. „Zins-<br />

107<br />

schranke“ nach § 4 h EStG unterworfen werden. Nach<br />

dieser Planung sollen die Zinsaufwendungen die vom<br />

Gesetzgeber gezogene Grenze von EUR 3.000.000 im<br />

Jahr nicht überschreiten.<br />

Keine Betriebsausgabe stellt demgegenüber die Gewerbesteuer<br />

dar, die von der Objektgesellschaft zu entrichten<br />

ist (§ 4 Abs. 5b EStG). Die Gewerbesteuer ist daher<br />

in vollem Umfang liquiditätswirksam und reduziert den<br />

wirtschaftlichen Ertrag der Objektgesellschaft.<br />

9.2.4 Rückzahlung der Kapitalrücklage und Ausschüttungen<br />

Zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Immobilien<br />

sowie der laufenden Kosten der Objektgesellschaft geben<br />

die beiden Gesellschafter der Objektgesellschaft, also die<br />

Fondsgesellschaft und die Habona Beteiligungs 03 GmbH<br />

neben Eigenkapital auch Zuzahlungen in die sonstige Kapitalrücklage<br />

der Objektgesellschaft. Die Auflösung dieser<br />

sonstigen Kapitalrücklage und die Rückzahlung an<br />

die Gesellschafter der Objektgesellschaft haben keine<br />

Auswirkung auf das Einkommen der Objektgesellschaft.<br />

Sollten allerdings durch die Ausschüttungen der Objektgesellschaft<br />

an ihre Gesellschafter sog. Überentnahmen<br />

entstehen, würden nicht abziehbare Schuldzinsen nach §<br />

4 Abs. 4 a EStG entstehen, die zu einer Erhöhung der<br />

Steuerbelastung der Objektgesellschaft führen. Eine<br />

Überentnahme ist der Betrag, um den die Ausschüttungen<br />

die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen.<br />

9.2.5 Gewerbesteuer<br />

Die Objektgesellschaft unterliegt als Gewerbebetrieb<br />

im Sinne des Einkommensteuergesetzes der Gewerbesteuer<br />

(§ 2 GewStG und § 5 GewStG). Bemessungsgrundlage<br />

ist der Gewerbeertrag (§§ 6, 7-10 GewStG).<br />

Dabei wird der einkommensteuerlich ermittelte Gewinn<br />

bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen<br />

oder Kürzungen modifiziert. Nach § 8 Nr. 1<br />

GewStG erfolgt insbesondere eine Hinzurechnung der<br />

folgenden Beträge:<br />

1. Entgelte für Schulden, wie z.B. Zinsen für Dauerschulden.<br />

Hierzu zählen auch Zinsen für die Finanzierung<br />

der Anschaffungskosten der Immobilien<br />

durch die Objektgesellschaft.<br />

2. Einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich<br />

Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen<br />

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im<br />

Eigentum eines anderen stehen.<br />

3. Der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich<br />

Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen<br />

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum<br />

eines anderen stehen.<br />

Von der Summe der in § 8 Nr. 1 a-f GewStG genannten<br />

Aufwendungen ist ein Freibetrag von EUR 100.000 abzu-

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