Prospekt - LARANSA AG
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Steuerliche Grundlagen<br />
Objektgesellschaft ist damit jedenfalls eine so genannte<br />
gewerblich geprägte Gesellschaft.<br />
Eine Gewinnerzielungsabsicht der Objektgesellschaft<br />
ist auf Basis der vorgelegten Prognoserechnung zu unterstellen,<br />
da dort ein Gesamtgewinn in Höhe von EUR<br />
9.692.117 ausgewiesen wird. Die Gewinnerzielungsabsicht<br />
ist dadurch plausibel dargelegt.<br />
Der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust der Objektgesellschaft<br />
wird auf Basis der Handelsbilanz der Gesellschaft<br />
unter Berücksichtigung steuerlicher Gewinnkorrekturen<br />
ermittelt. Von besonderer Bedeutung sind hierbei insbesondere<br />
die vom Handelsrecht abweichenden Ansatz-<br />
und Bewertungsvorschriften sowie Ergebniskorrekturen,<br />
etwa bei nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4<br />
Abs. 5 EStG. Wesentliche steuerliche Besonderheiten bei<br />
der Gewinnermittlung werden nachfolgend beschrieben.<br />
9.2.2 Steuerbilanzielle Behandlung der Kosten der Immobilienentwicklung<br />
Neben den von der Objektgesellschaft zu tragenden Kaufpreisen<br />
fallen beim Erwerb von Immobilien typischerweise<br />
Nebenkosten an, wie etwa Gerichts- und Notarkosten,<br />
Maklercourtagen und die Grunderwerbsteuer. Darüber<br />
hinaus können sowohl beim Erwerb als auch bei der späteren<br />
Vermietung der Immobilien weitere Aufwendungen<br />
entstehen, etwa für die Renovierung oder Sanierung von<br />
Gebäuden. All diese Aufwendungen sind in der Regel keine<br />
direkt abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern als<br />
Anschaffungskosten mit den Immobilien in der Bilanz der<br />
Objektgesellschaft zu aktivieren. Auf den Gebäudewert<br />
kann die Objektgesellschaft während der Vermietungsphase<br />
die AfA geltend machen. Ist der alsbaldige Verkauf<br />
einer Immobilie geplant, wechselt diese in das Umlaufvermögen<br />
bei der Objektgesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt ist<br />
die Geltendmachung von Gebäude-AfA ausgeschlossen.<br />
9.2.3 Behandlung der laufenden Kosten der Objektgesellschaft<br />
Neben den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />
der Immobilien sowie den damit zusammenhängenden<br />
weiteren Aufwendungen, die unter Kapitel 9.2.2<br />
Steuerbilanzielle Behandlung der Kosten der Immobilienentwicklung<br />
dargestellt sind, werden der Objektgesellschaft<br />
während ihrer Tätigkeit weitere laufende Kosten entstehen.<br />
Hierzu zählen im Besonderen der Zinsaufwand im Zusammenhang<br />
mit der Finanzierung des Erwerbs der Immobilien<br />
sowie die Vergütung für die laufende Objektverwaltung und<br />
die der Objektgesellschaft entstehenden Verwaltungskosten.<br />
Alle diese laufenden Kosten stellen sofort abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben bei der Objektgesellschaft dar.<br />
Nach der Prognoserechnung ist nicht davon auszugehen,<br />
dass die Zinsaufwendungen der Objektgesellschaft<br />
der Abzugsbeschränkung im Rahmen der sog. „Zins-<br />
107<br />
schranke“ nach § 4 h EStG unterworfen werden. Nach<br />
dieser Planung sollen die Zinsaufwendungen die vom<br />
Gesetzgeber gezogene Grenze von EUR 3.000.000 im<br />
Jahr nicht überschreiten.<br />
Keine Betriebsausgabe stellt demgegenüber die Gewerbesteuer<br />
dar, die von der Objektgesellschaft zu entrichten<br />
ist (§ 4 Abs. 5b EStG). Die Gewerbesteuer ist daher<br />
in vollem Umfang liquiditätswirksam und reduziert den<br />
wirtschaftlichen Ertrag der Objektgesellschaft.<br />
9.2.4 Rückzahlung der Kapitalrücklage und Ausschüttungen<br />
Zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Immobilien<br />
sowie der laufenden Kosten der Objektgesellschaft geben<br />
die beiden Gesellschafter der Objektgesellschaft, also die<br />
Fondsgesellschaft und die Habona Beteiligungs 03 GmbH<br />
neben Eigenkapital auch Zuzahlungen in die sonstige Kapitalrücklage<br />
der Objektgesellschaft. Die Auflösung dieser<br />
sonstigen Kapitalrücklage und die Rückzahlung an<br />
die Gesellschafter der Objektgesellschaft haben keine<br />
Auswirkung auf das Einkommen der Objektgesellschaft.<br />
Sollten allerdings durch die Ausschüttungen der Objektgesellschaft<br />
an ihre Gesellschafter sog. Überentnahmen<br />
entstehen, würden nicht abziehbare Schuldzinsen nach §<br />
4 Abs. 4 a EStG entstehen, die zu einer Erhöhung der<br />
Steuerbelastung der Objektgesellschaft führen. Eine<br />
Überentnahme ist der Betrag, um den die Ausschüttungen<br />
die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen.<br />
9.2.5 Gewerbesteuer<br />
Die Objektgesellschaft unterliegt als Gewerbebetrieb<br />
im Sinne des Einkommensteuergesetzes der Gewerbesteuer<br />
(§ 2 GewStG und § 5 GewStG). Bemessungsgrundlage<br />
ist der Gewerbeertrag (§§ 6, 7-10 GewStG).<br />
Dabei wird der einkommensteuerlich ermittelte Gewinn<br />
bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen<br />
oder Kürzungen modifiziert. Nach § 8 Nr. 1<br />
GewStG erfolgt insbesondere eine Hinzurechnung der<br />
folgenden Beträge:<br />
1. Entgelte für Schulden, wie z.B. Zinsen für Dauerschulden.<br />
Hierzu zählen auch Zinsen für die Finanzierung<br />
der Anschaffungskosten der Immobilien<br />
durch die Objektgesellschaft.<br />
2. Einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich<br />
Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen<br />
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im<br />
Eigentum eines anderen stehen.<br />
3. Der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich<br />
Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen<br />
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum<br />
eines anderen stehen.<br />
Von der Summe der in § 8 Nr. 1 a-f GewStG genannten<br />
Aufwendungen ist ein Freibetrag von EUR 100.000 abzu-