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Prospekt - LARANSA AG

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156 Verträge – Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

sein. Bei Anforderung der Mittel werden der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

der Verwendungszweck mitgeteilt<br />

und schriftliche Nachweise, insbesondere Verträge,<br />

Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen<br />

vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des<br />

Geldbetrags und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers<br />

zu entnehmen sind. Dies gilt auch, wenn die<br />

Mittel gemäß § 1 Absatz 4 dieses Vertrags zwecks Begleichung<br />

von Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />

bzw. der Objektgesellschaft auf Konten der Fondsgesellschaft<br />

bzw. der Objektgesellschaft transferiert werden.<br />

Verauslagt die Fondsgesellschaft bzw. die Objektgesellschaft<br />

oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die<br />

vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche<br />

Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren<br />

und aus denen die Kontoverbindung des Verauslagenden<br />

ersichtlich ist. Darüber hinaus ist zu gewährleisten,<br />

dass die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit,<br />

ggf. auch auf elektronischem Wege, Einblick in die Mittelverwendungskontrollkonten<br />

und sämtliche Kontounterlagen<br />

hat. Ferner ist der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

seitens der Komplementärin der Fondsgesellschaft bzw.<br />

der Objektgesellschaft ein Unterschriftenblatt der Personen<br />

zur Verfügung zu stellen, die zur Zeichnung des bei<br />

Anforderung der Mittelfreigabe vorzulegenden Datenträgers<br />

berechtigt sind, und auf Verlangen die Vertretungsberechtigung<br />

dieser Personen in geeigneter Form nachzuweisen.<br />

3. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche<br />

Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von<br />

Fotokopien. Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />

versichern hiermit, dass sie der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

Fotokopien nur dann vorlegen werden,<br />

wenn ihr die entsprechenden Originale vorliegen.<br />

Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen<br />

Originalen übereinstimmen oder die Unterschriften<br />

auf Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten<br />

Personen stammen, ist nicht Gegenstand<br />

der Mittelverwendungskontrolle.<br />

§ 4 Umfang der Kontrolltätigkeit<br />

Die Prüfung durch die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

beschränkt sich darauf, ob die in den § 2 und § 3 genannten<br />

Freigabevoraussetzungen formal vorliegen. Darüber<br />

hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben,<br />

insbesondere nicht die Bonität von beteiligten Personen,<br />

Unternehmen und Vertragspartnern, die Werthaltigkeit<br />

von Garantien oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit<br />

oder die Rechtmäßigkeit der von der Fondsgesellschaft<br />

bzw. der Objektgesellschaft getroffenen Vereinbarungen<br />

und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher<br />

Nachweise prüfen. Ferner prüft die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

nicht, ob Vereinbarungen, Leistungen<br />

oder Entscheidungen der Fondsgesellschaft bzw. der<br />

Objektgesellschaft unter wirtschaftlichen, rechtlichen<br />

oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig,<br />

zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Prüfung der Echtheit<br />

der Unterschriften im Sinne der § 2 Absatz 3 gehört<br />

ebenfalls nicht zu den Aufgaben der Mittelverwendungskontrolleurin.<br />

§ 5 Vergütung<br />

1. Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält von der Fondsgesellschaft<br />

für ihre Tätigkeit eine einmalige anfängliche<br />

Vergütung in Höhe von 0,1 % der bei Fondsschließung<br />

gezeichneten Einlagen (ohne Agio) zuzüglich der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer. Die Vergütung ist bei Fondsschließung<br />

fällig. Die Vergütung steht allerdings unter der<br />

Bedingung, dass die jeweilige Widerrufsfrist der Anleger<br />

ohne Widerruf abgelaufen ist.<br />

2. Sofern noch weitere Investitionstätigkeiten erfolgen, ist<br />

eine weitergehende Vergütung für eine Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

in den Folgejahren (ab 1.<br />

Mai 2013 bei Fondsschließung zum 30. April 2013; ab<br />

1. Januar 2014 bei Fondsschließung zum 31. Dezember<br />

2013) in Höhe von jährlich 0,1 % (zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer) des eingezahlten Emissionskapitals jeweils<br />

zum 31. Dezember des Jahres fällig. Im Fall einer<br />

unterjährigen Fondsschließung bzw. einer unterjährigen<br />

Beendigung dieses Vertrages erhält die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

für das betroffene Kalenderjahr eine<br />

Vergütung pro rata temporis.<br />

§ 6 Haftung<br />

1. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung<br />

der Mittelverwendungskontrolleurin auch gegenüber<br />

Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

in Deutschland e.V. herausgegebenen und als wesentlicher<br />

Bestandteil diesem Vertrag beigefügten – Allgemeinen<br />

Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

vom 1. Januar 2002. In<br />

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die<br />

Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin für fahrlässig<br />

verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziffer 9 Absatz<br />

2 der vorgenannten Auftragsbedingungen grundsätzlich<br />

auf EUR 1.000.000 beschränkt ist.<br />

2. Für Serienschäden, die fahrlässig verursacht werden, ist<br />

die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auf EUR<br />

5.000.000 beschränkt. Als Serienschäden gelten mehrere<br />

Schäden, die auf der gleichen Pflichtverletzung im<br />

Rahmen mehrerer gleichartiger Tätigkeiten bzw. Leistungen<br />

beruhen.<br />

3. Treffen mehrere Schadensursachen zusammen, haftet<br />

der Mittelverwendungskontrolleur nur insoweit, als ein<br />

Verschulden seinerseits im Verhältnis zu anderen Ursachen<br />

an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.<br />

§ 7 Vertragsdauer<br />

1. Die Kontrolltätigkeit endet mit Beendigung der Investitionsphase,<br />

d.h. wenn sämtliche auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingezahlten Gesellschaftereinlagen<br />

verwendet wurden, bzw. in dem Fall, dass Geschäftsfüh-

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