Prospekt - LARANSA AG
Prospekt - LARANSA AG
Prospekt - LARANSA AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
156 Verträge – Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
sein. Bei Anforderung der Mittel werden der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
der Verwendungszweck mitgeteilt<br />
und schriftliche Nachweise, insbesondere Verträge,<br />
Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen<br />
vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des<br />
Geldbetrags und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers<br />
zu entnehmen sind. Dies gilt auch, wenn die<br />
Mittel gemäß § 1 Absatz 4 dieses Vertrags zwecks Begleichung<br />
von Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />
bzw. der Objektgesellschaft auf Konten der Fondsgesellschaft<br />
bzw. der Objektgesellschaft transferiert werden.<br />
Verauslagt die Fondsgesellschaft bzw. die Objektgesellschaft<br />
oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die<br />
vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche<br />
Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren<br />
und aus denen die Kontoverbindung des Verauslagenden<br />
ersichtlich ist. Darüber hinaus ist zu gewährleisten,<br />
dass die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit,<br />
ggf. auch auf elektronischem Wege, Einblick in die Mittelverwendungskontrollkonten<br />
und sämtliche Kontounterlagen<br />
hat. Ferner ist der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
seitens der Komplementärin der Fondsgesellschaft bzw.<br />
der Objektgesellschaft ein Unterschriftenblatt der Personen<br />
zur Verfügung zu stellen, die zur Zeichnung des bei<br />
Anforderung der Mittelfreigabe vorzulegenden Datenträgers<br />
berechtigt sind, und auf Verlangen die Vertretungsberechtigung<br />
dieser Personen in geeigneter Form nachzuweisen.<br />
3. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche<br />
Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von<br />
Fotokopien. Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />
versichern hiermit, dass sie der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
Fotokopien nur dann vorlegen werden,<br />
wenn ihr die entsprechenden Originale vorliegen.<br />
Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen<br />
Originalen übereinstimmen oder die Unterschriften<br />
auf Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten<br />
Personen stammen, ist nicht Gegenstand<br />
der Mittelverwendungskontrolle.<br />
§ 4 Umfang der Kontrolltätigkeit<br />
Die Prüfung durch die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
beschränkt sich darauf, ob die in den § 2 und § 3 genannten<br />
Freigabevoraussetzungen formal vorliegen. Darüber<br />
hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben,<br />
insbesondere nicht die Bonität von beteiligten Personen,<br />
Unternehmen und Vertragspartnern, die Werthaltigkeit<br />
von Garantien oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit<br />
oder die Rechtmäßigkeit der von der Fondsgesellschaft<br />
bzw. der Objektgesellschaft getroffenen Vereinbarungen<br />
und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher<br />
Nachweise prüfen. Ferner prüft die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
nicht, ob Vereinbarungen, Leistungen<br />
oder Entscheidungen der Fondsgesellschaft bzw. der<br />
Objektgesellschaft unter wirtschaftlichen, rechtlichen<br />
oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig,<br />
zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Prüfung der Echtheit<br />
der Unterschriften im Sinne der § 2 Absatz 3 gehört<br />
ebenfalls nicht zu den Aufgaben der Mittelverwendungskontrolleurin.<br />
§ 5 Vergütung<br />
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält von der Fondsgesellschaft<br />
für ihre Tätigkeit eine einmalige anfängliche<br />
Vergütung in Höhe von 0,1 % der bei Fondsschließung<br />
gezeichneten Einlagen (ohne Agio) zuzüglich der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer. Die Vergütung ist bei Fondsschließung<br />
fällig. Die Vergütung steht allerdings unter der<br />
Bedingung, dass die jeweilige Widerrufsfrist der Anleger<br />
ohne Widerruf abgelaufen ist.<br />
2. Sofern noch weitere Investitionstätigkeiten erfolgen, ist<br />
eine weitergehende Vergütung für eine Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
in den Folgejahren (ab 1.<br />
Mai 2013 bei Fondsschließung zum 30. April 2013; ab<br />
1. Januar 2014 bei Fondsschließung zum 31. Dezember<br />
2013) in Höhe von jährlich 0,1 % (zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer) des eingezahlten Emissionskapitals jeweils<br />
zum 31. Dezember des Jahres fällig. Im Fall einer<br />
unterjährigen Fondsschließung bzw. einer unterjährigen<br />
Beendigung dieses Vertrages erhält die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
für das betroffene Kalenderjahr eine<br />
Vergütung pro rata temporis.<br />
§ 6 Haftung<br />
1. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung<br />
der Mittelverwendungskontrolleurin auch gegenüber<br />
Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
in Deutschland e.V. herausgegebenen und als wesentlicher<br />
Bestandteil diesem Vertrag beigefügten – Allgemeinen<br />
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
vom 1. Januar 2002. In<br />
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die<br />
Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin für fahrlässig<br />
verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziffer 9 Absatz<br />
2 der vorgenannten Auftragsbedingungen grundsätzlich<br />
auf EUR 1.000.000 beschränkt ist.<br />
2. Für Serienschäden, die fahrlässig verursacht werden, ist<br />
die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auf EUR<br />
5.000.000 beschränkt. Als Serienschäden gelten mehrere<br />
Schäden, die auf der gleichen Pflichtverletzung im<br />
Rahmen mehrerer gleichartiger Tätigkeiten bzw. Leistungen<br />
beruhen.<br />
3. Treffen mehrere Schadensursachen zusammen, haftet<br />
der Mittelverwendungskontrolleur nur insoweit, als ein<br />
Verschulden seinerseits im Verhältnis zu anderen Ursachen<br />
an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.<br />
§ 7 Vertragsdauer<br />
1. Die Kontrolltätigkeit endet mit Beendigung der Investitionsphase,<br />
d.h. wenn sämtliche auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
eingezahlten Gesellschaftereinlagen<br />
verwendet wurden, bzw. in dem Fall, dass Geschäftsfüh-