Hellwach am Steuer
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<strong>Hellwach</strong> <strong>am</strong> <strong>Steuer</strong><br />
� Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)<br />
Auf Grund der Mutterschutzgesetzgebung dürfen Lastkraftwagenfahrerinnen während einer Schwangerschaft<br />
grundsätzlich nicht mit Fahrtätigkeiten weiterbeschäftigt werden. Dieses Verbot greift, wenn diese Beschäftigung<br />
schwerpunktmäßig bzw. an mehr als vier Stunden an Werktagen ausgeübt wird. Werdende Mütter dürfen keinen<br />
Vibrationen und Erschütterungen ausgesetzt werden. Dies bedeutet, dass Fahrten insbesondere auf Baustellen<br />
oder unebenen Fahrbahnen nicht zulässig sind. Darüber hinaus dürfen sie nicht in der Nachtzeit oder an Sonn-<br />
und Feiertagen beschäftigt werden. Akkord- oder Schichtarbeit sind verboten, ebenso Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr.<br />
Die werdende Mutter darf regelmäßig nicht mehr als 5 kg heben und tragen, gelegentlich nicht mehr als 10 kg. Sie<br />
darf keine Alleinarbeiten verrichten. Die Verordnung zum Schutze der Mütter <strong>am</strong> Arbeitsplatz schreibt zusätzlich<br />
eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes von Frauen im gebärfähigen Alter vor.<br />
In der Regel muss der Arbeitgeber die Fahrerin anderweitig im Betrieb beschäftigen oder von der Arbeit freistellen.<br />
Sie bekommt Ihren bisherigen Lohn und Zulagen weiter. Der Arbeitgeber hat die Schwangerschaft seiner Mitarbeiterinnen<br />
der zuständigen Gewerbeaufsicht/Arbeitsschutzbehörde schriftlich mitzuteilen. In Baden-Württemberg<br />
sind dies die Regierungspräsidien. Jeweils zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Aufsichtsbezirk der<br />
Unternehmenssitz ist.<br />
Der Arbeitgeber kann nach dem sogenannten U2-Verfahren bei der gesetzlichen Krankenkasse der Arbeitnehmerin<br />
beantragen, ihm die entstehenden Lohnkosten zu ersetzen. Es wird empfohlen, dem Antrag an die Krankenkasse<br />
eine Kopie der Mitteilung über die Schwangerschaft der Fahrerin an die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde<br />
beizufügen.<br />
� Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)<br />
Hier finden sich Grundsätze für die Gefahrgutbeförderung.<br />
� Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter (GGVS)<br />
Hier finden sich Grundsätze für die Gefahrgutbeförderung.<br />
� Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr<br />
Die Sozialvorschriften enthalten u. a. Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtunterbrechungen (Pausen). Sie<br />
gelten für Fahrerinnen/Fahrer, unabhängig, ob sie Selbstständige oder in einem Unternehmen angestellt sind:<br />
- Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten<br />
Fahrpersonals (AETR); die Bestimmungen gelten in allen Staaten, die dieser Vereinbarung beigetreten<br />
sind.<br />
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr;<br />
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr; die Bestimmungen der beiden<br />
Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.<br />
- Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz -<br />
FPersG); die Bestimmungen gelten ausschließlich in Deutschland.<br />
- Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV); die Bestimmungen<br />
gelten ausschließlich in Deutschland<br />
� Arbeitszeitgesetz (ArbZG)<br />
Regelt u. a. die werktägliche Arbeitszeit, die Ruhezeit und die Pausen von Arbeitnehmern, spezielle Regelungen<br />
für Arbeitnehmer als Fahrer sind zusätzlich in § 21 a ArbZG enthalten.<br />
� Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft-<br />
oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)<br />
Enthält u. a. Bestimmungen zum Mindestalter, zur Qualifikation, Aus- und Weiterbildung eines Kraftfahrers.<br />
� Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)<br />
Regelt u. a. Ausrüstungspflicht eines Fahrzeugs mit einem Fahrtschreiber/ Kontrollgerät - §57 a StVZO<br />
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Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, F<strong>am</strong>ilien und Senioren Baden-Württemberg