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§ 342 HGB gebil<strong>de</strong>t, wird beim BM] ein<br />
Rechnungslegungsbeirat mit gleichen<br />
Aufgabeninhalten eingerichtet (§ 342 a<br />
HGB). Es ist vorgesehen, daß sich <strong>de</strong>r<br />
Beirat ggf. aus 13 ehrenamtlich tätigen,<br />
nicht weisungsgebun<strong>de</strong>nen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
zusammensetzt. Die Mitglie<strong>de</strong>r stammen<br />
aus Ministerien, Unternehmen, wirt-<br />
schaftsprüfen<strong>de</strong>n Bemfen und Hochschu<br />
len und wer<strong>de</strong>n vom BM) berufen. Im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>s Rechnungs<br />
legungsbeirates ist auch die Bildung von<br />
Fachausschüssen und Arbeitskreisen<br />
vorgesehen.<br />
Die bei<strong>de</strong>n Vorschriften wur<strong>de</strong>n im Rah<br />
men <strong>de</strong>r Beratungen <strong>de</strong>s Rechtsausschus<br />
ses eingefügt. Dabei wur<strong>de</strong> folgen<strong>de</strong>s<br />
bemerkt:<br />
mehr als 30 % beträgt. Bisher betrug<br />
dieser Schwellwert 50 %.<br />
„Rotation" <strong>de</strong>s Abschlußprüfers<br />
Zur Gewährleistung <strong>de</strong>s Wechsels <strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>n Bestätigungsvermerk unterzeich<br />
nen<strong>de</strong>n und damit verantwortlichen<br />
Abschlußprüfers wur<strong>de</strong> als weiterer<br />
Ausschlußgrund festgelegt, daß bei<br />
Aktiengesellschaften, die Aktien mit<br />
amtlicher Notierung ausgegeben ha<br />
ben, ein Wirtschaftsprüfer nicht aus<br />
gewählt wer<strong>de</strong>n kann, wenn dieser in<br />
<strong>de</strong>n letzten zehn jähren in min<strong>de</strong><br />
stens sechs Fällen <strong>de</strong>n Bestätigungs<br />
vermerk gezeichnet hat (§319 Abs. 2<br />
Nr 9, Abs. 3 Nr 6 HGB). Eine Verpflich<br />
tung zum Wechsel <strong>de</strong>r Prüfungsge-<br />
,.lm Bereidi <strong>de</strong>r Rechnungslegung ist eine .Standardisierung international üblich. Im<br />
Regelfall haben die Standard Setter einen privaten Träger. Beispiele hierfür waren etwa<br />
das Financial Accounting Standards Board (FASB) in <strong>de</strong>n USA und das International<br />
Accounting Standards CoiTiiTiittee(IASC). In jüngster Zeit wird zunehmend beinängell.<br />
daß eine <strong>de</strong>utsche Eintlußnahme auf <strong>de</strong>n intemationalen Staiidardisierungspro/eß.<br />
insbeson<strong>de</strong>re auf die Arbeit <strong>de</strong>s lASC. mangels eines nationalen Standard Setters nur<br />
unzureichend erfolgen kann. Das lASC selbst legt zu<strong>de</strong>m ein neues Konzept vor. das<br />
ausdrücklich eine verstärkte Zusainnienarbeit mit nationalen Standardisierungsgremien<br />
vorsieht. Aus diesen Grün<strong>de</strong>n ist die schnelle Einrichtung eines Rechnungslegungsgre-<br />
tniums in Deutschland unfiedingt erfor<strong>de</strong>rlich. Nur so kann künftig ein nennenswerter<br />
<strong>de</strong>utscher EintluB itii lASC erreicht wer<strong>de</strong>n. Wird die Gründung eines nationalen<br />
Rechnungslegungsgremiums nicht unverzüglich in Angriff genommen, steht zu be<br />
fürchten, daß die weitere inlernalit>nale Standardisierung ohne hinreichen<strong>de</strong> <strong>de</strong>utsche<br />
Einflußnahme erfolgen wird." (BT-Drucks. 1 .V1(KB8, S. 40).<br />
Aus dieser Stellungnahme wird <strong>de</strong>utlich,<br />
daß <strong>de</strong>r Rechtsausschuß die Einrichtung<br />
eines privaten Rechnungslegungsgremi<br />
ums <strong>de</strong>n Vorzug gegenüber einem Rech<br />
nungslegungsbeirat beim BM) gibt und §<br />
342 a HGB nur subsidiär Geltung besit<br />
zen soll.<br />
2.3.7 F^blizitätund Abschlußprüfung<br />
Die nachfolgend dargestellten Än<strong>de</strong>run<br />
gen sind verpflichtend anzuwen<strong>de</strong>n auf<br />
nach <strong>de</strong>m 31.12.1998 bzw. nach <strong>de</strong>m<br />
31.12.2001 beginnen<strong>de</strong> Geschäftsjahre.<br />
2.3. 7. 1 Ausschlußgrün<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Wahl<br />
<strong>de</strong>s Abschlußprüfers<br />
• Anteil <strong>de</strong>s Mandats an <strong>de</strong>n Gesamt<br />
einnahmen<br />
Ein Ausschlußgrund für die Übernah<br />
me eines Mandats liegt gemäß <strong>de</strong>s<br />
neu formulierten § 319 Abs. 2 Nr 8<br />
HGB dann vor, wenn <strong>de</strong>r Anteil eines<br />
einzelnen Mandats an <strong>de</strong>n Gesamt<br />
einnahmen eines Abschlußprüfers<br />
Seilschaft wur<strong>de</strong> nicht in das Gesetz<br />
aufgenommen. Diese Än<strong>de</strong>rung ist<br />
erstmals anzuwen<strong>de</strong>n auf das nach<br />
<strong>de</strong>m 31.12.2001 beginnen<strong>de</strong> Ge<br />
schäftsjahr<br />
2. 3. 7. 2 Durchführung <strong>de</strong>r Abschluß<br />
prüfung<br />
• Gegenstand und Umfang <strong>de</strong>r Ab<br />
schlußprüfung<br />
Mit <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 317 HGB<br />
wur<strong>de</strong>n auch die Bestimmungen über<br />
Gegenstand und Umfang <strong>de</strong>r Ab<br />
schlußprüfung - in Anlehnung an<br />
internationale Grundsätze - neu ge<br />
regelt. Mit <strong>de</strong>m Ziel einer stärkeren<br />
Problemorientierung und einer Erwei<br />
terung <strong>de</strong>r Prüfungsinhalte soll eine<br />
bessere Beurteilung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s<br />
Vorstan<strong>de</strong>s möglich sein. Die Ab<br />
schlußprüfung ist so anzulegen, daß<br />
Unrichtigkeiten und Verstöße gegen<br />
die gesetzlichen Vorschriften und sie<br />
ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen <strong>de</strong>s Ge<br />
sellschaftsvertrages o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Satzung,<br />
Controller magazin 5/98<br />
die sich auf die Darstellung eines <strong>de</strong>n<br />
tatsächlichen Verhältnissen entspre<br />
chen<strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vermögens-, Fi<br />
nanz- und Ertragslage <strong>de</strong>s Unterneh<br />
mens (vgl. § 264 Abs. 2 HGB) wesent<br />
lich auswirken, bei gewissenhafter<br />
Berufsausübung erkannt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Abschlußprüfer <strong>de</strong>s Konzernab<br />
schlusses hat auch die im Konzern<br />
abschluß zusammengefaßten Jahres<br />
abschlüsse, insbeson<strong>de</strong>re die konso<br />
lidierungsbedingten Anpassungen,<br />
entsprechend <strong>de</strong>n im vorstehen<strong>de</strong>n<br />
Absatz genannten Grundsätzen zu<br />
prüfen, sofern die Jahresabschlüsse<br />
nicht aufgrund han<strong>de</strong>lsgesetzlicher<br />
Vorschriften geprüft wur<strong>de</strong>n.<br />
• Prüfung <strong>de</strong>s iMgeberichts und <strong>de</strong>s<br />
Konzernlageberichts<br />
Vom Abschlußprüfer ist zu prüfen,<br />
ob <strong>de</strong>r Lagebericht mit <strong>de</strong>m jahres<br />
abschluß und <strong>de</strong>r Konzernlagebericht<br />
mit <strong>de</strong>m Konzernabschluß sowie mit<br />
<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Abschlußprüfung gewon<br />
nenen Erkenntnissen <strong>de</strong>s Abschluß<br />
prüfers in Einklang stehen. Ferner<br />
muß <strong>de</strong>r Abschlußprüfer prüfen, ob<br />
<strong>de</strong>r Lagebericht insgesamt eine zu<br />
treffen<strong>de</strong> Vorstellung von <strong>de</strong>r Lage<br />
<strong>de</strong>s Unternehmens und <strong>de</strong>r Konzern<br />
lagebericht insgesamt eine zutreffen<br />
<strong>de</strong> Vorstellung von <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Kon<br />
zerns vermittelt. Ferner muß geprüft<br />
wer<strong>de</strong>n, ob die Risiken <strong>de</strong>r künftigen<br />
Entwicklung zutreffend dargestellt<br />
sind (§317 Abs. 2 HGB).<br />
• Prüfung <strong>de</strong>s Überwachungssystems<br />
Bei Aktiengesellschaften, die Aktien<br />
mit amtlicher Notierung ausgegeben<br />
haben, ist im Rahmen <strong>de</strong>r Abschluß<br />
prüfung außer<strong>de</strong>m zu beurteilen, ob<br />
<strong>de</strong>r Vorstand die ihm obliegen<strong>de</strong>n<br />
Maßnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 91 Abs.<br />
2 AktG in geeigneter Form getroffen<br />
hat und ob das danach einzurichten<br />
<strong>de</strong> Risikomanagement- und Überwa<br />
chungssystem seine Aufgaben er<br />
füllen kann (§ 317 Abs. 4 HGB).<br />
2. 3. 7. 3 Prüfungsbericht<br />
Die Vorschriften über Inhalt, Form, Um<br />
fang, Art und Weise <strong>de</strong>r Berichterstat<br />
tung durch <strong>de</strong>n Abschlußprüfer wur<strong>de</strong>n<br />
neu gefaßt.<br />
• Vorweg-Stellungnahme zur Lage <strong>de</strong>s<br />
Unternehmens<br />
Gemäß § 321 Abs. 1 HGB hat <strong>de</strong>r Ab-<br />
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