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§ 342 HGB gebil<strong>de</strong>t, wird beim BM] ein<br />

Rechnungslegungsbeirat mit gleichen<br />

Aufgabeninhalten eingerichtet (§ 342 a<br />

HGB). Es ist vorgesehen, daß sich <strong>de</strong>r<br />

Beirat ggf. aus 13 ehrenamtlich tätigen,<br />

nicht weisungsgebun<strong>de</strong>nen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

zusammensetzt. Die Mitglie<strong>de</strong>r stammen<br />

aus Ministerien, Unternehmen, wirt-<br />

schaftsprüfen<strong>de</strong>n Bemfen und Hochschu­<br />

len und wer<strong>de</strong>n vom BM) berufen. Im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>s Rechnungs­<br />

legungsbeirates ist auch die Bildung von<br />

Fachausschüssen und Arbeitskreisen<br />

vorgesehen.<br />

Die bei<strong>de</strong>n Vorschriften wur<strong>de</strong>n im Rah­<br />

men <strong>de</strong>r Beratungen <strong>de</strong>s Rechtsausschus­<br />

ses eingefügt. Dabei wur<strong>de</strong> folgen<strong>de</strong>s<br />

bemerkt:<br />

mehr als 30 % beträgt. Bisher betrug<br />

dieser Schwellwert 50 %.<br />

„Rotation" <strong>de</strong>s Abschlußprüfers<br />

Zur Gewährleistung <strong>de</strong>s Wechsels <strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>n Bestätigungsvermerk unterzeich­<br />

nen<strong>de</strong>n und damit verantwortlichen<br />

Abschlußprüfers wur<strong>de</strong> als weiterer<br />

Ausschlußgrund festgelegt, daß bei<br />

Aktiengesellschaften, die Aktien mit<br />

amtlicher Notierung ausgegeben ha­<br />

ben, ein Wirtschaftsprüfer nicht aus­<br />

gewählt wer<strong>de</strong>n kann, wenn dieser in<br />

<strong>de</strong>n letzten zehn jähren in min<strong>de</strong>­<br />

stens sechs Fällen <strong>de</strong>n Bestätigungs­<br />

vermerk gezeichnet hat (§319 Abs. 2<br />

Nr 9, Abs. 3 Nr 6 HGB). Eine Verpflich­<br />

tung zum Wechsel <strong>de</strong>r Prüfungsge-<br />

,.lm Bereidi <strong>de</strong>r Rechnungslegung ist eine .Standardisierung international üblich. Im<br />

Regelfall haben die Standard Setter einen privaten Träger. Beispiele hierfür waren etwa<br />

das Financial Accounting Standards Board (FASB) in <strong>de</strong>n USA und das International<br />

Accounting Standards CoiTiiTiittee(IASC). In jüngster Zeit wird zunehmend beinängell.<br />

daß eine <strong>de</strong>utsche Eintlußnahme auf <strong>de</strong>n intemationalen Staiidardisierungspro/eß.<br />

insbeson<strong>de</strong>re auf die Arbeit <strong>de</strong>s lASC. mangels eines nationalen Standard Setters nur<br />

unzureichend erfolgen kann. Das lASC selbst legt zu<strong>de</strong>m ein neues Konzept vor. das<br />

ausdrücklich eine verstärkte Zusainnienarbeit mit nationalen Standardisierungsgremien<br />

vorsieht. Aus diesen Grün<strong>de</strong>n ist die schnelle Einrichtung eines Rechnungslegungsgre-<br />

tniums in Deutschland unfiedingt erfor<strong>de</strong>rlich. Nur so kann künftig ein nennenswerter<br />

<strong>de</strong>utscher EintluB itii lASC erreicht wer<strong>de</strong>n. Wird die Gründung eines nationalen<br />

Rechnungslegungsgremiums nicht unverzüglich in Angriff genommen, steht zu be­<br />

fürchten, daß die weitere inlernalit>nale Standardisierung ohne hinreichen<strong>de</strong> <strong>de</strong>utsche<br />

Einflußnahme erfolgen wird." (BT-Drucks. 1 .V1(KB8, S. 40).<br />

Aus dieser Stellungnahme wird <strong>de</strong>utlich,<br />

daß <strong>de</strong>r Rechtsausschuß die Einrichtung<br />

eines privaten Rechnungslegungsgremi­<br />

ums <strong>de</strong>n Vorzug gegenüber einem Rech­<br />

nungslegungsbeirat beim BM) gibt und §<br />

342 a HGB nur subsidiär Geltung besit­<br />

zen soll.<br />

2.3.7 F^blizitätund Abschlußprüfung<br />

Die nachfolgend dargestellten Än<strong>de</strong>run­<br />

gen sind verpflichtend anzuwen<strong>de</strong>n auf<br />

nach <strong>de</strong>m 31.12.1998 bzw. nach <strong>de</strong>m<br />

31.12.2001 beginnen<strong>de</strong> Geschäftsjahre.<br />

2.3. 7. 1 Ausschlußgrün<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Wahl<br />

<strong>de</strong>s Abschlußprüfers<br />

• Anteil <strong>de</strong>s Mandats an <strong>de</strong>n Gesamt­<br />

einnahmen<br />

Ein Ausschlußgrund für die Übernah­<br />

me eines Mandats liegt gemäß <strong>de</strong>s<br />

neu formulierten § 319 Abs. 2 Nr 8<br />

HGB dann vor, wenn <strong>de</strong>r Anteil eines<br />

einzelnen Mandats an <strong>de</strong>n Gesamt­<br />

einnahmen eines Abschlußprüfers<br />

Seilschaft wur<strong>de</strong> nicht in das Gesetz<br />

aufgenommen. Diese Än<strong>de</strong>rung ist<br />

erstmals anzuwen<strong>de</strong>n auf das nach<br />

<strong>de</strong>m 31.12.2001 beginnen<strong>de</strong> Ge­<br />

schäftsjahr<br />

2. 3. 7. 2 Durchführung <strong>de</strong>r Abschluß­<br />

prüfung<br />

• Gegenstand und Umfang <strong>de</strong>r Ab­<br />

schlußprüfung<br />

Mit <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 317 HGB<br />

wur<strong>de</strong>n auch die Bestimmungen über<br />

Gegenstand und Umfang <strong>de</strong>r Ab­<br />

schlußprüfung - in Anlehnung an<br />

internationale Grundsätze - neu ge­<br />

regelt. Mit <strong>de</strong>m Ziel einer stärkeren<br />

Problemorientierung und einer Erwei­<br />

terung <strong>de</strong>r Prüfungsinhalte soll eine<br />

bessere Beurteilung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s<br />

Vorstan<strong>de</strong>s möglich sein. Die Ab­<br />

schlußprüfung ist so anzulegen, daß<br />

Unrichtigkeiten und Verstöße gegen<br />

die gesetzlichen Vorschriften und sie<br />

ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen <strong>de</strong>s Ge­<br />

sellschaftsvertrages o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Satzung,<br />

Controller magazin 5/98<br />

die sich auf die Darstellung eines <strong>de</strong>n<br />

tatsächlichen Verhältnissen entspre­<br />

chen<strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vermögens-, Fi­<br />

nanz- und Ertragslage <strong>de</strong>s Unterneh­<br />

mens (vgl. § 264 Abs. 2 HGB) wesent­<br />

lich auswirken, bei gewissenhafter<br />

Berufsausübung erkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Abschlußprüfer <strong>de</strong>s Konzernab­<br />

schlusses hat auch die im Konzern­<br />

abschluß zusammengefaßten Jahres­<br />

abschlüsse, insbeson<strong>de</strong>re die konso­<br />

lidierungsbedingten Anpassungen,<br />

entsprechend <strong>de</strong>n im vorstehen<strong>de</strong>n<br />

Absatz genannten Grundsätzen zu<br />

prüfen, sofern die Jahresabschlüsse<br />

nicht aufgrund han<strong>de</strong>lsgesetzlicher<br />

Vorschriften geprüft wur<strong>de</strong>n.<br />

• Prüfung <strong>de</strong>s iMgeberichts und <strong>de</strong>s<br />

Konzernlageberichts<br />

Vom Abschlußprüfer ist zu prüfen,<br />

ob <strong>de</strong>r Lagebericht mit <strong>de</strong>m jahres­<br />

abschluß und <strong>de</strong>r Konzernlagebericht<br />

mit <strong>de</strong>m Konzernabschluß sowie mit<br />

<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Abschlußprüfung gewon­<br />

nenen Erkenntnissen <strong>de</strong>s Abschluß­<br />

prüfers in Einklang stehen. Ferner<br />

muß <strong>de</strong>r Abschlußprüfer prüfen, ob<br />

<strong>de</strong>r Lagebericht insgesamt eine zu­<br />

treffen<strong>de</strong> Vorstellung von <strong>de</strong>r Lage<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens und <strong>de</strong>r Konzern­<br />

lagebericht insgesamt eine zutreffen­<br />

<strong>de</strong> Vorstellung von <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Kon­<br />

zerns vermittelt. Ferner muß geprüft<br />

wer<strong>de</strong>n, ob die Risiken <strong>de</strong>r künftigen<br />

Entwicklung zutreffend dargestellt<br />

sind (§317 Abs. 2 HGB).<br />

• Prüfung <strong>de</strong>s Überwachungssystems<br />

Bei Aktiengesellschaften, die Aktien<br />

mit amtlicher Notierung ausgegeben<br />

haben, ist im Rahmen <strong>de</strong>r Abschluß­<br />

prüfung außer<strong>de</strong>m zu beurteilen, ob<br />

<strong>de</strong>r Vorstand die ihm obliegen<strong>de</strong>n<br />

Maßnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 91 Abs.<br />

2 AktG in geeigneter Form getroffen<br />

hat und ob das danach einzurichten­<br />

<strong>de</strong> Risikomanagement- und Überwa­<br />

chungssystem seine Aufgaben er­<br />

füllen kann (§ 317 Abs. 4 HGB).<br />

2. 3. 7. 3 Prüfungsbericht<br />

Die Vorschriften über Inhalt, Form, Um­<br />

fang, Art und Weise <strong>de</strong>r Berichterstat­<br />

tung durch <strong>de</strong>n Abschlußprüfer wur<strong>de</strong>n<br />

neu gefaßt.<br />

• Vorweg-Stellungnahme zur Lage <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens<br />

Gemäß § 321 Abs. 1 HGB hat <strong>de</strong>r Ab-<br />

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