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Inhalt 24 Seiten - ESW Bayern

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Ohne Energiepass läuft bald nichts mehr<br />

Unterschiede zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis beachten<br />

Handlich ist er nicht, der neue Energieausweis.<br />

Schließlich handelt es sich um<br />

ein vierseitiges Formular. Und das gibt es<br />

auch noch in vier verschiedenen Ausführungen:<br />

Je eines für die energetische<br />

Analyse von Wohngebäuden beziehungsweise<br />

Nichtwohngebäuden sowie zwei<br />

für den Aushang in öffentlichen Gebäuden.<br />

Fakt ist aber auch, dass ohne Energiepass<br />

bald nichts mehr läuft. Denn die am<br />

1. Oktober 2007 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung<br />

schreibt vor, dass<br />

potenzielle Käufer, Mieter, Pächter oder<br />

Leasingnehmer die Möglichkeit erhalten<br />

sollen, ihn zur Entscheidungsfindung heranziehen<br />

zu können. So müssen Energieausweise<br />

ab 01. 07. 2008 für Wohngebäude<br />

der Baufertigstellungsjahre bis<br />

1965 zugänglich gemacht werden und für<br />

Wohngebäude nach dem Baujahr 1965<br />

ab 01. 01. 2009. Für Nichtwohngebäude<br />

gilt der 01. 01. 2009.<br />

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis –<br />

was ist besser?<br />

Der Verbrauchsausweis auf Basis der tatsächlichen<br />

Heizkostenabrechnung liefert<br />

einen Bezug zu den Energiekosten und<br />

dem tatsächlichen Energieverbrauch. Im<br />

Verbrauchskennwert spiegeln sich auch<br />

der Einfluss des Nutzers und der Betrieb<br />

der Anlage, so dass sich Energieeinsparungen<br />

durch Verhaltensänderungen von<br />

Nutzern oder Effizienzsteigerung des Anlagenbetriebes<br />

gut abbilden lassen. Wegen<br />

der notwendigen Mittelung von drei<br />

Abrechnungsperioden sind Einsparungen<br />

allerdings erst nach drei Jahren im Kennwert<br />

deutlich ersichtlich.<br />

Mit dem Bedarfsausweis wird rechnerisch<br />

eine normierte Vergleichbarkeit von Ge-<br />

Auch für Omas Häuschen aus den 1950er-Jahren wird der Energiepass Pflicht<br />

bäudehülle und Anlagentechnik hergestellt,<br />

die insbesondere auf einem normierten<br />

Nutzungsverhalten und Randbedingungen<br />

basiert. Dem Bedarfsausweis<br />

liegt zwar ein physikalisch-korrektes Rechenverfahren<br />

zugrunde, die Eingangsdaten<br />

zur Berechnung (z. B. Flächen<br />

sowie Daten zur Anlagentechnik) werden<br />

jedoch subjektiv und auf Basis der<br />

Erfahrung des jeweiligen Bearbeiters<br />

ermittelt. Darüber hinaus erlaubt der Gesetzgeber<br />

eine Vielzahl von Vereinfachungen,<br />

um den Bedarfsausweis kostengünstig<br />

erstellen zu können. Der Informationsgehalt<br />

und seine Genauigkeit –<br />

auch in den Voraussagen zur möglichen<br />

Energieeinsparung – sind nicht zu vergleichen<br />

mit einer ausführlichen Energieberatung.<br />

Sollen an einem Gebäude bauliche<br />

Veränderungen durchgeführt werden, ist<br />

dringend zu einer Energieberatung zu<br />

raten.<br />

Generelle Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs-<br />

oder Bedarfsausweis besteht<br />

ohnehin nur noch bis zum 30. 09. 2008.<br />

Danach sind zumindest Eigentümer eines<br />

Gebäudes mit ein bis vier Wohneinheiten,<br />

dessen Bauantrag vor dem 01.11.1977<br />

gestellt und das nicht mindestens auf das<br />

Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung<br />

modernisiert wurde, zur Vorlage eines Bedarfsausweises<br />

verpflichtet. Für alle Gebäude,<br />

für die Wahlfreiheit besteht, kann<br />

ein Verbrauchsausweis nur dann erstellt<br />

werden, wenn der Energieverbrauch der<br />

letzten drei Abrechnungsperioden ermittelbar<br />

ist.<br />

Gemeinsam ist beiden Energiepässen,<br />

dass sie das gesamte Gebäude beurteilen,<br />

jedoch keine konkrete Wohnung.<br />

Und: vom Tag ihrer Erstellung an beträgt<br />

ihre Geltungsdauer zehn Jahre.<br />

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