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Ohne Energiepass läuft bald nichts mehr<br />
Unterschiede zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis beachten<br />
Handlich ist er nicht, der neue Energieausweis.<br />
Schließlich handelt es sich um<br />
ein vierseitiges Formular. Und das gibt es<br />
auch noch in vier verschiedenen Ausführungen:<br />
Je eines für die energetische<br />
Analyse von Wohngebäuden beziehungsweise<br />
Nichtwohngebäuden sowie zwei<br />
für den Aushang in öffentlichen Gebäuden.<br />
Fakt ist aber auch, dass ohne Energiepass<br />
bald nichts mehr läuft. Denn die am<br />
1. Oktober 2007 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung<br />
schreibt vor, dass<br />
potenzielle Käufer, Mieter, Pächter oder<br />
Leasingnehmer die Möglichkeit erhalten<br />
sollen, ihn zur Entscheidungsfindung heranziehen<br />
zu können. So müssen Energieausweise<br />
ab 01. 07. 2008 für Wohngebäude<br />
der Baufertigstellungsjahre bis<br />
1965 zugänglich gemacht werden und für<br />
Wohngebäude nach dem Baujahr 1965<br />
ab 01. 01. 2009. Für Nichtwohngebäude<br />
gilt der 01. 01. 2009.<br />
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis –<br />
was ist besser?<br />
Der Verbrauchsausweis auf Basis der tatsächlichen<br />
Heizkostenabrechnung liefert<br />
einen Bezug zu den Energiekosten und<br />
dem tatsächlichen Energieverbrauch. Im<br />
Verbrauchskennwert spiegeln sich auch<br />
der Einfluss des Nutzers und der Betrieb<br />
der Anlage, so dass sich Energieeinsparungen<br />
durch Verhaltensänderungen von<br />
Nutzern oder Effizienzsteigerung des Anlagenbetriebes<br />
gut abbilden lassen. Wegen<br />
der notwendigen Mittelung von drei<br />
Abrechnungsperioden sind Einsparungen<br />
allerdings erst nach drei Jahren im Kennwert<br />
deutlich ersichtlich.<br />
Mit dem Bedarfsausweis wird rechnerisch<br />
eine normierte Vergleichbarkeit von Ge-<br />
Auch für Omas Häuschen aus den 1950er-Jahren wird der Energiepass Pflicht<br />
bäudehülle und Anlagentechnik hergestellt,<br />
die insbesondere auf einem normierten<br />
Nutzungsverhalten und Randbedingungen<br />
basiert. Dem Bedarfsausweis<br />
liegt zwar ein physikalisch-korrektes Rechenverfahren<br />
zugrunde, die Eingangsdaten<br />
zur Berechnung (z. B. Flächen<br />
sowie Daten zur Anlagentechnik) werden<br />
jedoch subjektiv und auf Basis der<br />
Erfahrung des jeweiligen Bearbeiters<br />
ermittelt. Darüber hinaus erlaubt der Gesetzgeber<br />
eine Vielzahl von Vereinfachungen,<br />
um den Bedarfsausweis kostengünstig<br />
erstellen zu können. Der Informationsgehalt<br />
und seine Genauigkeit –<br />
auch in den Voraussagen zur möglichen<br />
Energieeinsparung – sind nicht zu vergleichen<br />
mit einer ausführlichen Energieberatung.<br />
Sollen an einem Gebäude bauliche<br />
Veränderungen durchgeführt werden, ist<br />
dringend zu einer Energieberatung zu<br />
raten.<br />
Generelle Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs-<br />
oder Bedarfsausweis besteht<br />
ohnehin nur noch bis zum 30. 09. 2008.<br />
Danach sind zumindest Eigentümer eines<br />
Gebäudes mit ein bis vier Wohneinheiten,<br />
dessen Bauantrag vor dem 01.11.1977<br />
gestellt und das nicht mindestens auf das<br />
Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung<br />
modernisiert wurde, zur Vorlage eines Bedarfsausweises<br />
verpflichtet. Für alle Gebäude,<br />
für die Wahlfreiheit besteht, kann<br />
ein Verbrauchsausweis nur dann erstellt<br />
werden, wenn der Energieverbrauch der<br />
letzten drei Abrechnungsperioden ermittelbar<br />
ist.<br />
Gemeinsam ist beiden Energiepässen,<br />
dass sie das gesamte Gebäude beurteilen,<br />
jedoch keine konkrete Wohnung.<br />
Und: vom Tag ihrer Erstellung an beträgt<br />
ihre Geltungsdauer zehn Jahre.<br />
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