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Inhalt 24 Seiten - ESW Bayern

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Starken Rauchern drohen<br />

Schadensersatzforderungen<br />

Starkes Rauchen in der Mietwohnung<br />

kann den Mieter unter Umständen<br />

schadensersatzpflichtig gegenüber<br />

dem Vermieter machen. Das leitet sich<br />

aus Sicht der Eigentümerschutz-<br />

Gemeinschaft Haus & Grund aus einer<br />

Entscheidung des Bundesgerichtshofs<br />

ab. (Az. VIII ZR 37/07)<br />

Die BGH-Richter haben deutlich gemacht,<br />

dass das Rauchen in einer Mietwohnung<br />

über den vertragsgemäßen Gebrauch<br />

hinausgehe, wenn dadurch Verschlechterungen<br />

der Wohnung verursacht<br />

werden, die sich nicht mehr durch allgemeine<br />

Schönheitsreparaturen beseitigen<br />

lassen, sondern darüber hinausgehende<br />

Instandsetzungsarbeiten erfordern. In<br />

diesem Fall bestehe für den Mieter eine<br />

Schadensersatzpflicht.<br />

Kauf vom Bauträger:<br />

Mehr Schutz für Bauherren<br />

Belehrungspflicht des Notars bei<br />

Erschließungs- und Anschlusskosten<br />

Notare sind verpflichtet, Bauherren auf<br />

mögliche Risiken bei der Übernahme<br />

der Erschließungs- und Anschlusskosten<br />

an das öffentliche Leitungsund<br />

Straßennetz durch den Bauträger<br />

hinzuweisen. Auf ein entsprechendes<br />

Urteil des Bundesgerichtshofes weist<br />

die Eigentümerschutz-Gemeinschaft<br />

Haus & Grund hin. (Az. III ZR 136/07)<br />

Im vorliegenden Fall hatte der beurkundende<br />

Notar die Bauherren nicht darüber<br />

aufgeklärt, dass im Falle der Insolvenz<br />

des Bauträgers die Erschließungs- und<br />

Anschlusskosten von den Bauherren zu<br />

tragen sind, auch wenn diese die Kosten<br />

bereits an den Bauträger gezahlt haben.<br />

Nach der Insolvenz des Bauträgers wurden<br />

die Bauherren von der Kommune mit<br />

Gebührenbescheid zur Zahlung von über<br />

8500 Euro aufgefordert.<br />

„Mit diesem Urteil dehnt der Bundesgerichtshof<br />

den Schutz der Bauherren aus“,<br />

begrüßt Baurechtsexperte Dr. Kai H.<br />

Warnecke von Haus & Grund Deutschland<br />

das Urteil. Aufgrund der besonderen<br />

Konstellation beim Bauträgervertrag sei<br />

der Bauherr besonders schutzbedürftig.<br />

Beim Kauf vom Bauträger tragen die<br />

Bauherren erhebliche Risiken, weil ihnen<br />

das Grundstück erst nach Abschluss des<br />

Bauvorhabens übereignet wird.<br />

Reinigungspflicht hat<br />

auch Grenzen<br />

Verwaltungsgerichtshof München<br />

bewies Verständnis für Anlieger<br />

Die Übertragung der Reinigungspflicht<br />

für kommunale Straßen und Wege auf<br />

die Anlieger ist unzulässig, wenn diese<br />

Pflicht unzumutbar ist. Ein entsprechendes<br />

Urteil fällte der Verwaltungsgerichtshof<br />

München. (Az.: 8 B 05.3195)<br />

Die Richter haben damit Städten und Gemeinden<br />

bei der Abwälzung der Pflicht<br />

zur Reinigung von Straßen und Wegen<br />

auf die Grundstückseigentümer Grenzen<br />

gesetzt. Anliegern sei es nicht zuzumuten,<br />

wenn sie etwa pauschal verpflichtet<br />

würden, eine wöchentliche Reinigung vorzunehmen<br />

oder Abfall zu entfernen, der<br />

nicht in den üblichen Hausmülltonnen oder<br />

Wertstoffcontainern entsorgt werden könne.<br />

Auch die Beseitigung von Hundekot<br />

oder von größeren, in die Straße hinein-<br />

wuchernden Pflanzen überschreite die<br />

Zumutbarkeitsgrenze, so das Gericht. Der<br />

Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in<br />

dem eine bayerische Stadt einen Anlieger,<br />

dessen Grundstück an einer viel befahrenen<br />

Bundesstraße liegt, dazu verpflichten<br />

wollte, jeden Samstag unter anderem den<br />

Fahrbahnrand sowie den angrenzenden<br />

Fuß- und Radweg zu reinigen. Der Verwaltungsgerichtshof<br />

entschied, dass die<br />

Verpflichtung der Anlieger zur bedarfsunabhängigen,<br />

wöchentlichen Reinigung einer<br />

viel befahrenen Straße unzumutbar ist.<br />

Außerdem könnten sie nicht verpflichtet<br />

werden, Sonderabfälle oder Hundekot<br />

von öffentlichen Wegen zu entfernen.<br />

21<br />

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