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Was bedeutet eigentlich ...? Die Serie zum Sammeln<br />
Immobilienlexikon von A bis Z<br />
Folge 6: Vom „Gutachterausschuss“ bis zum „Grundbuch“<br />
Gutachterausschuss<br />
Jeder Gutachterausschuss besteht aus<br />
(jeweils) einem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen<br />
Gutachtern, wobei für die Ermittlung<br />
der Bodenrichtwerte ein Vertreter<br />
der zuständigen Finanzbehörde vorzusehen<br />
ist. Die Mitglieder des Gutachterausschusses<br />
dürfen (allerdings) nicht hauptberuflich<br />
mit der Verwaltung von Grundstücken<br />
jener Gemeinde befasst sein, für<br />
deren Bereich der Gutachterausschuss<br />
gebildet ist.<br />
Aufgabe des Gutachterausschusses ist<br />
die Ermittlung von Verkehrswerten im<br />
Zusammenhang mit Maßnahmen des<br />
Baugesetzbuches. Betraut wird der Ausschuss<br />
außerdem mit der Führung einer<br />
Kaufpreissammlung, der Ermittlung von<br />
Bodenrichtwerten auf der Grundlage der<br />
Kaufpreissammlung sowie der Ermittlung<br />
von Liegenschaftszinsen und Umrechnungskoeffizienten.<br />
Die Geschäftsstelle<br />
des Gutachterausschusses ist in der Regel<br />
beim jeweiligen Kataster- oder Vermessungsamt<br />
angesiedelt.<br />
Gemeinschaftseigentum<br />
Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen<br />
neben dem Grundstück alle übrigen Teile,<br />
Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes,<br />
die nicht im Sondereigentum oder im<br />
Eigentum eines Dritten stehen. Dabei<br />
handelt es sich vor allem um Dach-, Boden-<br />
oder Kellerräume. Zum Gemeinschaftseigentum<br />
gehören ferner alle übrigen<br />
Gebäudeteile, die dem Bestand und<br />
der Sicherheit des Gebäudes sowie alle<br />
Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen<br />
Gebrauch aller Wohnungseigentümer<br />
dienen. Zu Ersteren<br />
zählen alle konstruktiven Gebäudebestandteile<br />
wie Dach, Außenwand, Fenster,<br />
Haus- und Wohnungstüren, tragende<br />
Wände, Decken und Böden, auch wenn<br />
sie sich im Bereich des Sondereigentums<br />
befinden. Zu Letzterem gehören Treppenhaus,<br />
Aufzüge, Zentralheizungs- und<br />
Warmwasserversorgungsanlagen, zentrale<br />
Installations- und Ver- bzw. Entsorgungseinrichtungen.<br />
Instandhaltung und<br />
Instandsetzung des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums ist Sache aller Wohnungseigentümer.<br />
Die entsprechenden anteiligen<br />
Kosten sind nach Miteigentumsanteilen<br />
zu tragen, wenn nicht eine<br />
abweichende Kostenverteilung beschlossen<br />
wurde.<br />
Grundbuch<br />
Beim Grundbuch handelt es sich um ein<br />
öffentliches Register der im Grundbuchbezirk<br />
gelegenen Grundstücke und den<br />
mit ihnen verbundenen Rechten (Bestandsverzeichnis).<br />
Es dient der Dokumentation<br />
der Eigentumsverhältnisse<br />
(Abteilung I), der auf den Grundstücken<br />
ruhenden Lasten und Beschränkungen<br />
(Abteilung II) und der auf ihnen ruhenden<br />
Grundpfandrechte (Abteilung III).<br />
Das Bestandsverzeichnis enthält die<br />
Grundstücksdaten des Liegenschaftskatasters,<br />
wobei häufig Flurstücke unter<br />
jeweils einer eigenen Nummer geführt<br />
werden. Darüber hinaus können „subjektiv<br />
dingliche“ Rechte des jeweiligen<br />
Eigentümers eingetragen werden, z. B.<br />
das Wegerecht an einem anderen Grundstück.<br />
Ebenso werden Miteigentumsanteile<br />
an einem anderen Grundstück<br />
verzeichnet (z. B. an gemeinsamen Zuwegen<br />
in einer Reihenhaussiedlung) – jenes<br />
ist dann selbst im Grundbuch nicht erfasst.<br />
Abteilung I kann unrichtig werden,<br />
wenn der eingetragene Eigentümer stirbt.<br />
Der Erbe muss die Grundbuchberichtigung<br />
beantragen. Zu den Lasten zählen<br />
Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche<br />
Dienstbarkeiten, Nießbrauch,<br />
Aufzug und Treppenhaus gehören zum Bereich<br />
Sondereigentum eines Gebäudes<br />
Reallasten und das Erbbaurecht. Um<br />
Beschränkungen handelt es sich, wenn<br />
das Verfügungsrecht des Eigentümers<br />
beeinträchtigt ist, etwa bei Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
des Eigentümers. Eine Reihe von eintragungsfähigen<br />
Vermerken können ebenfalls<br />
auf Beschränkungen hinweisen, etwa<br />
der Umlegungs- und der Sanierungsvermerk.<br />
Grundpfandrechte beziehen sich<br />
auf Grundschulden, Hypotheken und<br />
Rentenschulden.<br />
Neben dem Grundbuch für Grundstücke<br />
gibt es das Erbbaugrundbuch, das<br />
Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch<br />
sowie das Wohnungserbbaugrundbuch.<br />
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Serie