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Inhalt 24 Seiten - ESW Bayern

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Was bedeutet eigentlich ...? Die Serie zum Sammeln<br />

Immobilienlexikon von A bis Z<br />

Folge 6: Vom „Gutachterausschuss“ bis zum „Grundbuch“<br />

Gutachterausschuss<br />

Jeder Gutachterausschuss besteht aus<br />

(jeweils) einem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen<br />

Gutachtern, wobei für die Ermittlung<br />

der Bodenrichtwerte ein Vertreter<br />

der zuständigen Finanzbehörde vorzusehen<br />

ist. Die Mitglieder des Gutachterausschusses<br />

dürfen (allerdings) nicht hauptberuflich<br />

mit der Verwaltung von Grundstücken<br />

jener Gemeinde befasst sein, für<br />

deren Bereich der Gutachterausschuss<br />

gebildet ist.<br />

Aufgabe des Gutachterausschusses ist<br />

die Ermittlung von Verkehrswerten im<br />

Zusammenhang mit Maßnahmen des<br />

Baugesetzbuches. Betraut wird der Ausschuss<br />

außerdem mit der Führung einer<br />

Kaufpreissammlung, der Ermittlung von<br />

Bodenrichtwerten auf der Grundlage der<br />

Kaufpreissammlung sowie der Ermittlung<br />

von Liegenschaftszinsen und Umrechnungskoeffizienten.<br />

Die Geschäftsstelle<br />

des Gutachterausschusses ist in der Regel<br />

beim jeweiligen Kataster- oder Vermessungsamt<br />

angesiedelt.<br />

Gemeinschaftseigentum<br />

Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen<br />

neben dem Grundstück alle übrigen Teile,<br />

Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes,<br />

die nicht im Sondereigentum oder im<br />

Eigentum eines Dritten stehen. Dabei<br />

handelt es sich vor allem um Dach-, Boden-<br />

oder Kellerräume. Zum Gemeinschaftseigentum<br />

gehören ferner alle übrigen<br />

Gebäudeteile, die dem Bestand und<br />

der Sicherheit des Gebäudes sowie alle<br />

Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen<br />

Gebrauch aller Wohnungseigentümer<br />

dienen. Zu Ersteren<br />

zählen alle konstruktiven Gebäudebestandteile<br />

wie Dach, Außenwand, Fenster,<br />

Haus- und Wohnungstüren, tragende<br />

Wände, Decken und Böden, auch wenn<br />

sie sich im Bereich des Sondereigentums<br />

befinden. Zu Letzterem gehören Treppenhaus,<br />

Aufzüge, Zentralheizungs- und<br />

Warmwasserversorgungsanlagen, zentrale<br />

Installations- und Ver- bzw. Entsorgungseinrichtungen.<br />

Instandhaltung und<br />

Instandsetzung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums ist Sache aller Wohnungseigentümer.<br />

Die entsprechenden anteiligen<br />

Kosten sind nach Miteigentumsanteilen<br />

zu tragen, wenn nicht eine<br />

abweichende Kostenverteilung beschlossen<br />

wurde.<br />

Grundbuch<br />

Beim Grundbuch handelt es sich um ein<br />

öffentliches Register der im Grundbuchbezirk<br />

gelegenen Grundstücke und den<br />

mit ihnen verbundenen Rechten (Bestandsverzeichnis).<br />

Es dient der Dokumentation<br />

der Eigentumsverhältnisse<br />

(Abteilung I), der auf den Grundstücken<br />

ruhenden Lasten und Beschränkungen<br />

(Abteilung II) und der auf ihnen ruhenden<br />

Grundpfandrechte (Abteilung III).<br />

Das Bestandsverzeichnis enthält die<br />

Grundstücksdaten des Liegenschaftskatasters,<br />

wobei häufig Flurstücke unter<br />

jeweils einer eigenen Nummer geführt<br />

werden. Darüber hinaus können „subjektiv<br />

dingliche“ Rechte des jeweiligen<br />

Eigentümers eingetragen werden, z. B.<br />

das Wegerecht an einem anderen Grundstück.<br />

Ebenso werden Miteigentumsanteile<br />

an einem anderen Grundstück<br />

verzeichnet (z. B. an gemeinsamen Zuwegen<br />

in einer Reihenhaussiedlung) – jenes<br />

ist dann selbst im Grundbuch nicht erfasst.<br />

Abteilung I kann unrichtig werden,<br />

wenn der eingetragene Eigentümer stirbt.<br />

Der Erbe muss die Grundbuchberichtigung<br />

beantragen. Zu den Lasten zählen<br />

Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche<br />

Dienstbarkeiten, Nießbrauch,<br />

Aufzug und Treppenhaus gehören zum Bereich<br />

Sondereigentum eines Gebäudes<br />

Reallasten und das Erbbaurecht. Um<br />

Beschränkungen handelt es sich, wenn<br />

das Verfügungsrecht des Eigentümers<br />

beeinträchtigt ist, etwa bei Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Eigentümers. Eine Reihe von eintragungsfähigen<br />

Vermerken können ebenfalls<br />

auf Beschränkungen hinweisen, etwa<br />

der Umlegungs- und der Sanierungsvermerk.<br />

Grundpfandrechte beziehen sich<br />

auf Grundschulden, Hypotheken und<br />

Rentenschulden.<br />

Neben dem Grundbuch für Grundstücke<br />

gibt es das Erbbaugrundbuch, das<br />

Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch<br />

sowie das Wohnungserbbaugrundbuch.<br />

23<br />

Serie

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