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Inhalt 24 Seiten - ESW Bayern

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Guter Rat<br />

Auf ein Wort:<br />

Versicherungsfachmann Manfred Setje-Eilers<br />

Der alte Perser<br />

ist für immer ruiniert<br />

Schäden durch Leitungswasser – Nur Hausratversicherung zahlt Neuwert<br />

Leider kommt es in Wohnhäusern aus<br />

den verschiedensten Gründen immer<br />

wieder zu Schäden, wodurch Gebäude,<br />

Mobiliar und persönliche Gegenstände in<br />

Mitleidenschaft gezogen werden. Doch<br />

klar ist: den Löwenanteil nehmen eindeutig<br />

Leitungswasserschäden ein. Verursacht<br />

werden können sie sowohl durch<br />

einen Rohrbruch als auch durch „bestimmungswidriges<br />

Austreten“ aus mit dem<br />

Rohrsystem verbundenen Einrichtungen.<br />

In der praktischen Schadensabwicklung<br />

sieht das dann wie folgt aus:<br />

Beschädigte Gebäudebestandteile<br />

(Wände, Böden, Fliesen, Tapeten, fest<br />

verklebte Bodenbeläge) werden von<br />

der Gebäude-Leitungswasser-Versicherung<br />

ersetzt (sowohl Reparatur als<br />

auch Aufräumungskosten, Trocknungsund<br />

Reinigungskosten).<br />

22<br />

Beschädigte Einrichtungsgegenstände<br />

wie Möbel, Elektrogeräte, Kleidung<br />

etc. werden ausschließlich über eine<br />

Hausratversicherung ersetzt. Sie muss<br />

von jedem Mieter oder Eigentümer für<br />

den eigenen Hausrat privat abgeschlossen<br />

werden.<br />

Häufig wird bei Leitungswasserschäden<br />

der Versuch unternommen, den eigenen<br />

Schaden beim vermeintlichen Schadenverursacher<br />

einzufordern. Prinzipiell ist<br />

das auch durchaus möglich – und zwar<br />

über eine weitere Versicherung, die<br />

Privat-Haftpflichtversicherung nämlich.<br />

Dieser für jeden eigentlich unabdingbare<br />

Versicherungsschutz gewährleistet, an<br />

den Versicherungsnehmer herangetragene<br />

„gesetzliche Schadensersatzansprüche<br />

privatrechtlichen <strong>Inhalt</strong>s“ zu prüfen.<br />

Als Grundlage dient das BGB und hier<br />

insbesondere der Paragraf 823 ff „Unerlaubte<br />

Handlung“. Ein hierauf gestützter<br />

Anspruch verlangt aber als Grundvoraussetzung,<br />

dass ein Verschulden des in<br />

Anspruch Genommenen vorliegt. Das<br />

wiederum bedeutet, dass ein Mindestgrad<br />

an Fahrlässigkeit im Spiel gewesen<br />

sein muss. Anders ausgedrückt: Eine<br />

leichte Fahrlässigkeit muss mindestens<br />

zur mehr oder minder großen Katastrophe<br />

geführt haben. Nur wenn das nicht<br />

der Fall war, wird der Schadenersatzanspruch<br />

als unbegründet zurückgewiesen.<br />

Eine weitere persönliche Inanspruchnahme<br />

des „Verursachers“ ist dann rechtlich<br />

nicht möglich.<br />

Wann liegt keine Fahrlässigkeit vor?<br />

Hier einige Beispiele:<br />

Bruch einer Wasserleitung<br />

Bruch einer Armatur oder eines<br />

Heizkörpers<br />

Auslaufen der Wasch- oder<br />

Spülmaschine<br />

Versagen von sogenannten<br />

Aquastop-Vorrichtungen<br />

Doch gehen wir einmal davon aus, dass<br />

der Schadenersatzanspruch als begründet<br />

angesehen wurde und reguliert werden<br />

soll. Gesetzlich ist dann nur der Ersatz<br />

des tatsächlichen Schadens vorgesehen,<br />

wir sprechen vom Zeitwertanspruch.<br />

Demnach wird bei Zerstörung<br />

eines zehn Jahre alten Teppichs auch nur<br />

Ersatz in „gleicher Art und Güte“ geleistet.<br />

Das Geld für einen neuen „Perser“ gibt es<br />

also nicht, mindernd schlagen Alter und<br />

Abnutzung zu Buche.<br />

Einzig die Hausratversicherung ersetzt<br />

immer den Neuwert. Für Privathaushalte<br />

ist sie daher eine absolut empfehlenswerte<br />

Deckung. Die Kosten für einen solchen<br />

Vertrag liegen – je nach Tarifzone –<br />

in <strong>Bayern</strong> zwischen 1,2 und 2,5 pro mille<br />

vom Neuwert des gesamten Hausrats.<br />

Anbieter sind nahezu alle bekannten Versicherungsgesellschaften.

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