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Guter Rat<br />
Auf ein Wort:<br />
Versicherungsfachmann Manfred Setje-Eilers<br />
Der alte Perser<br />
ist für immer ruiniert<br />
Schäden durch Leitungswasser – Nur Hausratversicherung zahlt Neuwert<br />
Leider kommt es in Wohnhäusern aus<br />
den verschiedensten Gründen immer<br />
wieder zu Schäden, wodurch Gebäude,<br />
Mobiliar und persönliche Gegenstände in<br />
Mitleidenschaft gezogen werden. Doch<br />
klar ist: den Löwenanteil nehmen eindeutig<br />
Leitungswasserschäden ein. Verursacht<br />
werden können sie sowohl durch<br />
einen Rohrbruch als auch durch „bestimmungswidriges<br />
Austreten“ aus mit dem<br />
Rohrsystem verbundenen Einrichtungen.<br />
In der praktischen Schadensabwicklung<br />
sieht das dann wie folgt aus:<br />
Beschädigte Gebäudebestandteile<br />
(Wände, Böden, Fliesen, Tapeten, fest<br />
verklebte Bodenbeläge) werden von<br />
der Gebäude-Leitungswasser-Versicherung<br />
ersetzt (sowohl Reparatur als<br />
auch Aufräumungskosten, Trocknungsund<br />
Reinigungskosten).<br />
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Beschädigte Einrichtungsgegenstände<br />
wie Möbel, Elektrogeräte, Kleidung<br />
etc. werden ausschließlich über eine<br />
Hausratversicherung ersetzt. Sie muss<br />
von jedem Mieter oder Eigentümer für<br />
den eigenen Hausrat privat abgeschlossen<br />
werden.<br />
Häufig wird bei Leitungswasserschäden<br />
der Versuch unternommen, den eigenen<br />
Schaden beim vermeintlichen Schadenverursacher<br />
einzufordern. Prinzipiell ist<br />
das auch durchaus möglich – und zwar<br />
über eine weitere Versicherung, die<br />
Privat-Haftpflichtversicherung nämlich.<br />
Dieser für jeden eigentlich unabdingbare<br />
Versicherungsschutz gewährleistet, an<br />
den Versicherungsnehmer herangetragene<br />
„gesetzliche Schadensersatzansprüche<br />
privatrechtlichen <strong>Inhalt</strong>s“ zu prüfen.<br />
Als Grundlage dient das BGB und hier<br />
insbesondere der Paragraf 823 ff „Unerlaubte<br />
Handlung“. Ein hierauf gestützter<br />
Anspruch verlangt aber als Grundvoraussetzung,<br />
dass ein Verschulden des in<br />
Anspruch Genommenen vorliegt. Das<br />
wiederum bedeutet, dass ein Mindestgrad<br />
an Fahrlässigkeit im Spiel gewesen<br />
sein muss. Anders ausgedrückt: Eine<br />
leichte Fahrlässigkeit muss mindestens<br />
zur mehr oder minder großen Katastrophe<br />
geführt haben. Nur wenn das nicht<br />
der Fall war, wird der Schadenersatzanspruch<br />
als unbegründet zurückgewiesen.<br />
Eine weitere persönliche Inanspruchnahme<br />
des „Verursachers“ ist dann rechtlich<br />
nicht möglich.<br />
Wann liegt keine Fahrlässigkeit vor?<br />
Hier einige Beispiele:<br />
Bruch einer Wasserleitung<br />
Bruch einer Armatur oder eines<br />
Heizkörpers<br />
Auslaufen der Wasch- oder<br />
Spülmaschine<br />
Versagen von sogenannten<br />
Aquastop-Vorrichtungen<br />
Doch gehen wir einmal davon aus, dass<br />
der Schadenersatzanspruch als begründet<br />
angesehen wurde und reguliert werden<br />
soll. Gesetzlich ist dann nur der Ersatz<br />
des tatsächlichen Schadens vorgesehen,<br />
wir sprechen vom Zeitwertanspruch.<br />
Demnach wird bei Zerstörung<br />
eines zehn Jahre alten Teppichs auch nur<br />
Ersatz in „gleicher Art und Güte“ geleistet.<br />
Das Geld für einen neuen „Perser“ gibt es<br />
also nicht, mindernd schlagen Alter und<br />
Abnutzung zu Buche.<br />
Einzig die Hausratversicherung ersetzt<br />
immer den Neuwert. Für Privathaushalte<br />
ist sie daher eine absolut empfehlenswerte<br />
Deckung. Die Kosten für einen solchen<br />
Vertrag liegen – je nach Tarifzone –<br />
in <strong>Bayern</strong> zwischen 1,2 und 2,5 pro mille<br />
vom Neuwert des gesamten Hausrats.<br />
Anbieter sind nahezu alle bekannten Versicherungsgesellschaften.