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Ihr gutes Recht<br />
In aktuellen Urteilen geblättert<br />
Aus dem Gerichtssaal<br />
Großzügigkeit darf nicht bestraft werden, befanden die Obersten Richter<br />
Großzügigkeit kontra Mietvertrag<br />
BGH entschied Betriebskostenabrechnung<br />
zugunsten des Vermieters<br />
Die Tatsache, dass ein Vermieter über<br />
20 Jahre lediglich 20 Euro Betriebskostenvorauszahlung<br />
vom Mieter kassiert<br />
hat, ändert grundsätzlich nichts<br />
daran, dass der Mieter die Zahlung der<br />
Betriebskosten schuldet. Auf ein entsprechendes<br />
Urteil des Bundesgerichtshofs<br />
(BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft<br />
Haus & Grund<br />
hin. (Az. VIII ZR 14/06)<br />
Die im Vertrag getroffene Vereinbarung<br />
zur Abrechnung über die Betriebskosten<br />
gilt auch dann, wenn der Vermieter seinem<br />
Mieter großzügigerweise in den vergangenen<br />
zwei Jahrzehnten nur 20 Euro<br />
pro Monat an Betriebskosten berechnet<br />
20<br />
hat. Damit machte der Vermieter allenfalls<br />
zehn Prozent dessen geltend, was der<br />
Mieter durch Wasserverbrauch und Heizung<br />
an Kosten verursacht hatte. Da sich<br />
der Vermieter angesichts der explodierenden<br />
Strom-, Gas- und Heizölpreise diese<br />
Großzügigkeit nicht mehr leisten konnte,<br />
verlangte er wie vereinbart vom Mieter die<br />
Zahlung der Betriebskosten auf Grundlage<br />
einer Abrechnung – zu Recht, wie<br />
der BGH jetzt entschied.<br />
Die Großzügigkeit des Vermieters kann<br />
man nicht einklagen, entschied der Bundesgerichtshof<br />
und verwies auf die vertragliche<br />
Vereinbarung. Der Mieter, der<br />
über 20 Jahre von seinem Vermieter profitiert<br />
hatte, scheiterte damit daran, weiter<br />
auf Kosten seines Vermieters zu leben.<br />
Alter schützte vor<br />
Kündigung<br />
Klage auf Eigenbedarf nicht immer von<br />
Erfolg gekrönt<br />
Die Richter wiesen die Eigenbedarfskündigung<br />
und die Räumungsklage gegenüber<br />
einer 85-jährigen Mieterin zurück. Die<br />
Frau wohnte nach Angaben des Mieterbundes<br />
seit 1952 in einer 50 Quadratmeter<br />
großen Zweizimmerwohnung im<br />
Hochparterre. Nachdem die heutige Vermieterin<br />
das Haus 2005 gekauft hatte,<br />
kündigte sie der alten Frau wegen Eigenbedarfs.<br />
Zur Begründung führte die Vermieterin<br />
an, sie bewohne mit ihren neun<br />
und zwölf Jahre alten Kindern ein gemietetes<br />
Haus, das nach dem Auszug ihres<br />
Lebensgefährten zu groß sei. Sie habe<br />
das Mehrfamilienhaus gekauft, um in die<br />
beiden Erdgeschosswohnungen einzuziehen.<br />
Die Richter entschieden anders: Das Gericht<br />
ordnete an, dass das Mietverhältnis<br />
auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden<br />
müsse. Mieter könnten einer berechtigten<br />
Kündigung dann widersprechen, wenn<br />
die Beendigung des Mietverhältnisses für<br />
sie eine unzumutbare Härte darstelle. Die<br />
alte Dame habe ihr gesamtes Leben in<br />
der Wohnung verbracht und sei in erheblichem<br />
Maße mit der Wohnung und dem<br />
Umfeld verwurzelt.<br />
Amtsgerichts Hamburg-Blankenese<br />
(Az. 518 C 402/06)