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Inhalt 24 Seiten - ESW Bayern

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Ihr gutes Recht<br />

In aktuellen Urteilen geblättert<br />

Aus dem Gerichtssaal<br />

Großzügigkeit darf nicht bestraft werden, befanden die Obersten Richter<br />

Großzügigkeit kontra Mietvertrag<br />

BGH entschied Betriebskostenabrechnung<br />

zugunsten des Vermieters<br />

Die Tatsache, dass ein Vermieter über<br />

20 Jahre lediglich 20 Euro Betriebskostenvorauszahlung<br />

vom Mieter kassiert<br />

hat, ändert grundsätzlich nichts<br />

daran, dass der Mieter die Zahlung der<br />

Betriebskosten schuldet. Auf ein entsprechendes<br />

Urteil des Bundesgerichtshofs<br />

(BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft<br />

Haus & Grund<br />

hin. (Az. VIII ZR 14/06)<br />

Die im Vertrag getroffene Vereinbarung<br />

zur Abrechnung über die Betriebskosten<br />

gilt auch dann, wenn der Vermieter seinem<br />

Mieter großzügigerweise in den vergangenen<br />

zwei Jahrzehnten nur 20 Euro<br />

pro Monat an Betriebskosten berechnet<br />

20<br />

hat. Damit machte der Vermieter allenfalls<br />

zehn Prozent dessen geltend, was der<br />

Mieter durch Wasserverbrauch und Heizung<br />

an Kosten verursacht hatte. Da sich<br />

der Vermieter angesichts der explodierenden<br />

Strom-, Gas- und Heizölpreise diese<br />

Großzügigkeit nicht mehr leisten konnte,<br />

verlangte er wie vereinbart vom Mieter die<br />

Zahlung der Betriebskosten auf Grundlage<br />

einer Abrechnung – zu Recht, wie<br />

der BGH jetzt entschied.<br />

Die Großzügigkeit des Vermieters kann<br />

man nicht einklagen, entschied der Bundesgerichtshof<br />

und verwies auf die vertragliche<br />

Vereinbarung. Der Mieter, der<br />

über 20 Jahre von seinem Vermieter profitiert<br />

hatte, scheiterte damit daran, weiter<br />

auf Kosten seines Vermieters zu leben.<br />

Alter schützte vor<br />

Kündigung<br />

Klage auf Eigenbedarf nicht immer von<br />

Erfolg gekrönt<br />

Die Richter wiesen die Eigenbedarfskündigung<br />

und die Räumungsklage gegenüber<br />

einer 85-jährigen Mieterin zurück. Die<br />

Frau wohnte nach Angaben des Mieterbundes<br />

seit 1952 in einer 50 Quadratmeter<br />

großen Zweizimmerwohnung im<br />

Hochparterre. Nachdem die heutige Vermieterin<br />

das Haus 2005 gekauft hatte,<br />

kündigte sie der alten Frau wegen Eigenbedarfs.<br />

Zur Begründung führte die Vermieterin<br />

an, sie bewohne mit ihren neun<br />

und zwölf Jahre alten Kindern ein gemietetes<br />

Haus, das nach dem Auszug ihres<br />

Lebensgefährten zu groß sei. Sie habe<br />

das Mehrfamilienhaus gekauft, um in die<br />

beiden Erdgeschosswohnungen einzuziehen.<br />

Die Richter entschieden anders: Das Gericht<br />

ordnete an, dass das Mietverhältnis<br />

auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden<br />

müsse. Mieter könnten einer berechtigten<br />

Kündigung dann widersprechen, wenn<br />

die Beendigung des Mietverhältnisses für<br />

sie eine unzumutbare Härte darstelle. Die<br />

alte Dame habe ihr gesamtes Leben in<br />

der Wohnung verbracht und sei in erheblichem<br />

Maße mit der Wohnung und dem<br />

Umfeld verwurzelt.<br />

Amtsgerichts Hamburg-Blankenese<br />

(Az. 518 C 402/06)

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