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Brandenburgisches Ärzteblatt 06/2007 - qs- nrw

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Leichter Aufwärtstrend in der Zwischenprüfung<br />

der auszubildenden Arzthelfer/innen<br />

vom 28. März <strong>2007</strong><br />

In der diesjährigen Frühjahrs-Zwischenprüfung<br />

erzielten die 173 Teilnehmer einen Leistungsdurchschnitt<br />

von 3,28 und konnten somit<br />

einen leichten Aufwärtstrend im<br />

Prüfungsgeschehen dokumentieren.<br />

Über die Hälfte der Teilnehmerinnen (57 %)<br />

zeigte sehr gute bis befriedigende Leistungen,<br />

bei 37 % waren die Leistungen ausreichend<br />

(„Note 4“) und bei 6 % nur mangelhaft<br />

(„Note 5“).<br />

10 erreichbare Punkte<br />

10<br />

9<br />

8<br />

7<br />

6<br />

5<br />

4<br />

3<br />

2<br />

1<br />

4,34<br />

6,92<br />

Gesundheits -<br />

Vergleich der Punktmittelwerte der Zwischenprüfung<br />

Frühjahr 20<strong>06</strong> und <strong>2007</strong><br />

7,32<br />

6,72<br />

Praxis-<br />

7,58 7,4<br />

Apparate- u.<br />

kunde<br />

5,99 5,92<br />

8,43<br />

7,1<br />

7,2<br />

6,55<br />

Anatomie,<br />

wesen 1 hygiene 2 Instrumenten 3 - 4 5 6<br />

Physiolo gie,<br />

Pathologie<br />

In den vergangenen vier Jahren wurden im<br />

Land Brandenburg Leistungen von durchschnittlich<br />

3,5 bis 4,0 erreicht.<br />

Die erreichten Leistungen der Auszubildenden<br />

spiegeln den Kenntnisstand in den sechs<br />

Prüfungsgebieten zur „Halbzeit“ der Ausbildung<br />

wider.<br />

Kammerinformationen/Gesundheitspolitik<br />

Das Referat Ausbildung ArzthelferInnen/MFA informiert:<br />

Mittelwerte 20<strong>06</strong><br />

Praxisorganisation<br />

Mittelwerte <strong>2007</strong><br />

Sozialgesetz -<br />

gebung<br />

Aus gegebenem Anlass möchten wir zu<br />

oben benannter Problematik wie folgt mitteilen:<br />

Die Ausbildungsverordnung zur Medizinischen<br />

Fachangestellten (ehemals Arzthelferin)<br />

regelt im Ausbildungsrahmenplan die<br />

zeitliche und sachliche Vermittlung von Fertigkeiten,<br />

Kenntnissen und Fähigkeiten durch<br />

den Ausbildungsbetrieb.<br />

Durch die Berufsbildposition 8.1 „Assistenz<br />

bei der ärztlichen Diagnostik“ wird unter<br />

Punkt e von den Auszubildenden gefordert,<br />

„Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen,<br />

insbesondere durch venöse<br />

und kapillare Blutentnahmen sowie<br />

Abstriche, zu gewinnen“.<br />

In der Berufsbildposition 8.2 „Assistenz bei<br />

ärztlicher Therapie“ weist Punkt c die Durchführung<br />

von „subkutanen und intramuskulären<br />

Injektionen“ aus.<br />

Beide Positionen wurden durch den Ausbildungsrahmenplan<br />

zur Vermittlung erst nach<br />

der Zwischenprüfung angelegt. Nach § 5<br />

der Ausbildungsverordnung ist eine Abweichung<br />

davon insbesondere zulässig, soweit<br />

betriebspraktische Besonderheiten dies erforderlich<br />

machen.<br />

Allgemeine Zwischenprüfungsbedingungen<br />

Obwohl diese beiden Berufsbildpositionen<br />

explizit in den Verordnungstext aufgenommen<br />

wurden, verweisen wir darauf, dass<br />

nach wie vor die gemeinsame Stellungnahme<br />

von BÄK und KBV vom 22.9.1988 zu<br />

den „Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung“<br />

gültig ist. (www.bundesärztekammer.de;<br />

dann weiter mit: Richtlinien,<br />

Leitlinien, Empfehlungen; dann weiter<br />

mit: Empfehlungen/Stellungnahmen)<br />

Da Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen<br />

Eingriffe sind, die zum Verantwortungsbereich<br />

des Arztes gehören, bleibt er in jedem<br />

Fall für die Anordnung und<br />

ordnungsgemäße Durchführung des Eingriffs<br />

sowie für die Auswahl und Überwachung<br />

der Hilfskraft verantwortlich.<br />

Die Durchführung von subkutanen und<br />

intramuskulären Injektionen kann auf<br />

Assistenzpersonal übertragen werden,<br />

wenn die zur Durchführung solcher Eingriffe<br />

erforderliche Qualifikation gewährleistet ist.<br />

Intravenöse Injektionen und das Anlegen<br />

von Infusionen sollten vom Arzt selbst durchgeführt<br />

werden.<br />

Die Durchführung von Blutentnahmen darf<br />

nur ad personam an einzelne entsprechend<br />

qualifizierte Mitarbeiter delegiert werden,<br />

Ausbildender und Auszubildender können<br />

Ansatz- und Schwerpunkte für die weitere<br />

Ausbildung neu festlegen. Um diesen Prozess<br />

zu unterstützen, stellt das Referat Ausbildung<br />

ArzthelferInnen/MFA auf Anfrage<br />

detaillierte Zwischenprüfungsauswertungen<br />

zur Verfügung.<br />

· Die Zwischenprüfung dient der Kenntnisstandermittlung der Auszubildenden, um bei<br />

Kenntnislücken korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.<br />

· Noten werden nicht erteilt. Das Ergebnis wird in Punkten ausgewiesen, eine Notenzuordnung<br />

zur notwendigen Leistungseinordnung ist somit möglich.<br />

Liegt die Wertung der Prüfungsleistung eines Prüflings unter 50% der erreichbaren<br />

Punktzahl, entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen und das Bestehen der<br />

Abschlussprüfung ist in Frage gestellt.<br />

· In der Zwischenprüfung werden in 120 Minuten je zehn Aufgaben in sechs Prüfungsgebieten<br />

bearbeitet.<br />

· Pro Gebiet sind zehn Punkte, insgesamt 60 Punkte erreichbar.<br />

· Die Anzahl der richtigen Antworten wird vorgegeben, die Aufgabe wird nach dem Prinzip<br />

„Alles oder Nichts“ gewertet. „Richtig“ wird die Aufgabe nur bewertet, wenn alle<br />

innerhalb der Aufgabe möglichen Antworten richtig gegeben wurden.<br />

· Die Zwischenprüfung wird überwiegend in programmierter Form durchgeführt.<br />

Blutentnahmen und Injektionen durch auszubildende Medizinische Fachangestellte<br />

von deren Qualifikation sich der Arzt selbst<br />

überzeugt haben muss.<br />

Die Anwesenheit des Arztes in der Praxis<br />

gilt grundsätzlich auch bei der Durchführung<br />

an Mitarbeiter delegierter Leistungen. Vom<br />

Arzt vorher angeordnete Blutentnahmen<br />

können in der Zeit vor Beginn der Sprechstunde<br />

durchgeführt werden, wenn der Arzt<br />

in angemessener Zeit persönlich in der Praxis<br />

erreichbar ist.<br />

Die ärztliche Anordnung sollte immer schriftlich<br />

dokumentiert werden.<br />

Die Delegation von venösen und kapillären<br />

Blutentnahmen sowie subkutanen und<br />

intramuskulären Injektionen auf auszubildende<br />

Medizinische Fachangestellte ist<br />

demnach bei entsprechend fortgeschrittener<br />

Ausbildung und fachlicher Qualifikation<br />

möglich, sofern der Arzt in der<br />

Praxis anwesend bzw. in angemessener<br />

Zeit in der Praxis erreichbar ist.<br />

Nicht zulässig jedoch ist es, Auszubildende<br />

allein und ohne ärztliche Begleitung<br />

im Rahmen von Hausbesuchen mit diesen<br />

Aufgaben zu beauftragen.<br />

<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> 6/<strong>2007</strong> · 17. Jahrgang<br />

197

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