Brandenburgisches Ärzteblatt 06/2007 - qs- nrw
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Leichter Aufwärtstrend in der Zwischenprüfung<br />
der auszubildenden Arzthelfer/innen<br />
vom 28. März <strong>2007</strong><br />
In der diesjährigen Frühjahrs-Zwischenprüfung<br />
erzielten die 173 Teilnehmer einen Leistungsdurchschnitt<br />
von 3,28 und konnten somit<br />
einen leichten Aufwärtstrend im<br />
Prüfungsgeschehen dokumentieren.<br />
Über die Hälfte der Teilnehmerinnen (57 %)<br />
zeigte sehr gute bis befriedigende Leistungen,<br />
bei 37 % waren die Leistungen ausreichend<br />
(„Note 4“) und bei 6 % nur mangelhaft<br />
(„Note 5“).<br />
10 erreichbare Punkte<br />
10<br />
9<br />
8<br />
7<br />
6<br />
5<br />
4<br />
3<br />
2<br />
1<br />
4,34<br />
6,92<br />
Gesundheits -<br />
Vergleich der Punktmittelwerte der Zwischenprüfung<br />
Frühjahr 20<strong>06</strong> und <strong>2007</strong><br />
7,32<br />
6,72<br />
Praxis-<br />
7,58 7,4<br />
Apparate- u.<br />
kunde<br />
5,99 5,92<br />
8,43<br />
7,1<br />
7,2<br />
6,55<br />
Anatomie,<br />
wesen 1 hygiene 2 Instrumenten 3 - 4 5 6<br />
Physiolo gie,<br />
Pathologie<br />
In den vergangenen vier Jahren wurden im<br />
Land Brandenburg Leistungen von durchschnittlich<br />
3,5 bis 4,0 erreicht.<br />
Die erreichten Leistungen der Auszubildenden<br />
spiegeln den Kenntnisstand in den sechs<br />
Prüfungsgebieten zur „Halbzeit“ der Ausbildung<br />
wider.<br />
Kammerinformationen/Gesundheitspolitik<br />
Das Referat Ausbildung ArzthelferInnen/MFA informiert:<br />
Mittelwerte 20<strong>06</strong><br />
Praxisorganisation<br />
Mittelwerte <strong>2007</strong><br />
Sozialgesetz -<br />
gebung<br />
Aus gegebenem Anlass möchten wir zu<br />
oben benannter Problematik wie folgt mitteilen:<br />
Die Ausbildungsverordnung zur Medizinischen<br />
Fachangestellten (ehemals Arzthelferin)<br />
regelt im Ausbildungsrahmenplan die<br />
zeitliche und sachliche Vermittlung von Fertigkeiten,<br />
Kenntnissen und Fähigkeiten durch<br />
den Ausbildungsbetrieb.<br />
Durch die Berufsbildposition 8.1 „Assistenz<br />
bei der ärztlichen Diagnostik“ wird unter<br />
Punkt e von den Auszubildenden gefordert,<br />
„Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen,<br />
insbesondere durch venöse<br />
und kapillare Blutentnahmen sowie<br />
Abstriche, zu gewinnen“.<br />
In der Berufsbildposition 8.2 „Assistenz bei<br />
ärztlicher Therapie“ weist Punkt c die Durchführung<br />
von „subkutanen und intramuskulären<br />
Injektionen“ aus.<br />
Beide Positionen wurden durch den Ausbildungsrahmenplan<br />
zur Vermittlung erst nach<br />
der Zwischenprüfung angelegt. Nach § 5<br />
der Ausbildungsverordnung ist eine Abweichung<br />
davon insbesondere zulässig, soweit<br />
betriebspraktische Besonderheiten dies erforderlich<br />
machen.<br />
Allgemeine Zwischenprüfungsbedingungen<br />
Obwohl diese beiden Berufsbildpositionen<br />
explizit in den Verordnungstext aufgenommen<br />
wurden, verweisen wir darauf, dass<br />
nach wie vor die gemeinsame Stellungnahme<br />
von BÄK und KBV vom 22.9.1988 zu<br />
den „Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung“<br />
gültig ist. (www.bundesärztekammer.de;<br />
dann weiter mit: Richtlinien,<br />
Leitlinien, Empfehlungen; dann weiter<br />
mit: Empfehlungen/Stellungnahmen)<br />
Da Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen<br />
Eingriffe sind, die zum Verantwortungsbereich<br />
des Arztes gehören, bleibt er in jedem<br />
Fall für die Anordnung und<br />
ordnungsgemäße Durchführung des Eingriffs<br />
sowie für die Auswahl und Überwachung<br />
der Hilfskraft verantwortlich.<br />
Die Durchführung von subkutanen und<br />
intramuskulären Injektionen kann auf<br />
Assistenzpersonal übertragen werden,<br />
wenn die zur Durchführung solcher Eingriffe<br />
erforderliche Qualifikation gewährleistet ist.<br />
Intravenöse Injektionen und das Anlegen<br />
von Infusionen sollten vom Arzt selbst durchgeführt<br />
werden.<br />
Die Durchführung von Blutentnahmen darf<br />
nur ad personam an einzelne entsprechend<br />
qualifizierte Mitarbeiter delegiert werden,<br />
Ausbildender und Auszubildender können<br />
Ansatz- und Schwerpunkte für die weitere<br />
Ausbildung neu festlegen. Um diesen Prozess<br />
zu unterstützen, stellt das Referat Ausbildung<br />
ArzthelferInnen/MFA auf Anfrage<br />
detaillierte Zwischenprüfungsauswertungen<br />
zur Verfügung.<br />
· Die Zwischenprüfung dient der Kenntnisstandermittlung der Auszubildenden, um bei<br />
Kenntnislücken korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.<br />
· Noten werden nicht erteilt. Das Ergebnis wird in Punkten ausgewiesen, eine Notenzuordnung<br />
zur notwendigen Leistungseinordnung ist somit möglich.<br />
Liegt die Wertung der Prüfungsleistung eines Prüflings unter 50% der erreichbaren<br />
Punktzahl, entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen und das Bestehen der<br />
Abschlussprüfung ist in Frage gestellt.<br />
· In der Zwischenprüfung werden in 120 Minuten je zehn Aufgaben in sechs Prüfungsgebieten<br />
bearbeitet.<br />
· Pro Gebiet sind zehn Punkte, insgesamt 60 Punkte erreichbar.<br />
· Die Anzahl der richtigen Antworten wird vorgegeben, die Aufgabe wird nach dem Prinzip<br />
„Alles oder Nichts“ gewertet. „Richtig“ wird die Aufgabe nur bewertet, wenn alle<br />
innerhalb der Aufgabe möglichen Antworten richtig gegeben wurden.<br />
· Die Zwischenprüfung wird überwiegend in programmierter Form durchgeführt.<br />
Blutentnahmen und Injektionen durch auszubildende Medizinische Fachangestellte<br />
von deren Qualifikation sich der Arzt selbst<br />
überzeugt haben muss.<br />
Die Anwesenheit des Arztes in der Praxis<br />
gilt grundsätzlich auch bei der Durchführung<br />
an Mitarbeiter delegierter Leistungen. Vom<br />
Arzt vorher angeordnete Blutentnahmen<br />
können in der Zeit vor Beginn der Sprechstunde<br />
durchgeführt werden, wenn der Arzt<br />
in angemessener Zeit persönlich in der Praxis<br />
erreichbar ist.<br />
Die ärztliche Anordnung sollte immer schriftlich<br />
dokumentiert werden.<br />
Die Delegation von venösen und kapillären<br />
Blutentnahmen sowie subkutanen und<br />
intramuskulären Injektionen auf auszubildende<br />
Medizinische Fachangestellte ist<br />
demnach bei entsprechend fortgeschrittener<br />
Ausbildung und fachlicher Qualifikation<br />
möglich, sofern der Arzt in der<br />
Praxis anwesend bzw. in angemessener<br />
Zeit in der Praxis erreichbar ist.<br />
Nicht zulässig jedoch ist es, Auszubildende<br />
allein und ohne ärztliche Begleitung<br />
im Rahmen von Hausbesuchen mit diesen<br />
Aufgaben zu beauftragen.<br />
<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> 6/<strong>2007</strong> · 17. Jahrgang<br />
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