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und Masterarbeiten Stand: Februar 2010 - Institut für ...

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<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> Rechnungswesen <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfung Professor Dr. K.-U. Marten<br />

Arbeitshinweise (<strong>Stand</strong>: Dezember 2009)<br />

Als Ausnahme hiervon gilt <strong>für</strong> aus der Rechtsprechung entnommene Zitate:<br />

- Name des Gerichts,<br />

- Jahr der Entscheidung in Klammern,<br />

- genaue F<strong>und</strong>stelle.<br />

Beispiel:<br />

1 BFH (1961), S. 237.<br />

Die F<strong>und</strong>stelle eines Zitats ist genau zu benennen. Anzugeben ist die Seite/Spalte (z.B.<br />

„S. 213“ oder „Sp. 97“) oder falls sich das Zitat über eine weitere Seite/Spalte erstreckt<br />

(z.B. „S. 213 f.“ oder „S. 213-214“) bzw. bei mehreren folgenden Seiten/Spalten (z.B.<br />

„S. 213-220“).<br />

Bei mehr als drei Verfassern wird nur der erste aufgeführt, die anderen Verfasser kön-<br />

nen durch den Vermerk „et al.“ ersetzt werden.<br />

Beispiel:<br />

1 Vgl. Häcker, M. et al. (2001), S. 670 f.<br />

Bei Kommentaren erfolgt die genaue Bezeichnung der F<strong>und</strong>stelle durch Angabe z.B.<br />

der betreffenden Randziffer/-nummer („Rz.“/„Rdnr.“) bzw. Textziffer („Tz.“) (die zu-<br />

sätzliche Angabe der Seite ist bei Anmerkungen etc., die über mehrere Seiten gehen,<br />

angebracht). Zudem ist der entsprechende Paragraph aus dem kommentierten Gesetz<br />

anzugeben.<br />

Beispiel:<br />

1 Vgl. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1995), § 256 HGB, Tz. 12.<br />

Bei Bezugnahme auf Rechnungslegungsnormen vor allem angloamerikanisch ge-<br />

prägter <strong>Institut</strong>ionen (z.B. Statements des IASB oder des FASB) erfolgt die Bezeich-<br />

nung der angesprochenen Statements oder Opinions durch Verwendung der <strong>für</strong> sie ge-<br />

bräuchlichen Abkürzung einschließlich der konkret relevanten Absätze oder Paragra-<br />

phen.<br />

Beispiele:<br />

1 Vgl. IAS 16.8.<br />

2 Vgl. IDW PS 910.4.<br />

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