und Masterarbeiten Stand: Februar 2010 - Institut für ...
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<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> Rechnungswesen <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfung Professor Dr. K.-U. Marten<br />
Arbeitshinweise (<strong>Stand</strong>: Dezember 2009)<br />
- Dokumente der gesetzgeberischen Vorarbeiten <strong>und</strong> des Gesetzgebungsverfahrens so-<br />
wie Gutachten, Entwürfe hierzu etc. (z.B. Regierungsentwurf zu einem Gesetz),<br />
- Statuten <strong>und</strong> Satzungen von Vereinen, Verbänden sowie Geschäftsordnungen etc.<br />
Die Einordnung der Quelle in das Verzeichnis erfolgt in alphabetischer Reihenfolge<br />
entsprechend den Namen der Quellen.<br />
F<strong>und</strong>stelle: Es sind nach Möglichkeit amtliche Veröffentlichungen als F<strong>und</strong>stelle der<br />
Gesetze etc. anzugeben, also nicht Zeitschriften, Kommentare etc., sondern Gesetzblät-<br />
ter etc.<br />
Bei Gesetzen ist Folgendes anzugeben (Analoges gilt <strong>für</strong> Verordnungen):<br />
1. Name des Gesetzes (Abkürzung, falls üblich),<br />
2. Jahr der Veröffentlichung in Klammern,<br />
3. vollständige Namensangabe des Gesetzes entsprechend der amtlichen Veröffentli-<br />
chung,<br />
4. Datum des Gesetzes („vom ...“),<br />
5. bei Bezugnahme auf eine geänderte Fassung Angabe des Datums (z.B. „in der Fas-<br />
sung vom ...“),<br />
6. Name der F<strong>und</strong>stelle (Abkürzung, falls üblich),<br />
7. ggf. Band, Teil etc.,<br />
8. erste Seite bzw. Spalte.<br />
Wird eine ältere Fassung neben der derzeit geltenden verwendet, so sind beide Fassun-<br />
gen in das Verzeichnis aufzunehmen.<br />
Im Textteil sind entsprechende Verweise auf unterschiedliche Fassungen zu kennzeich-<br />
nen, z.B. § 289 HGB a. F. <strong>und</strong> § 289 HGB n. F.<br />
Beispiele:<br />
HGB (2009): Handelsgesetzbuch vom 10.5.1897 (RGBl. S. 219) einschließlich der Än-<br />
derung durch Art. 6 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.2009<br />
(BGBl. I, S. 1506).<br />
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