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und Masterarbeiten Stand: Februar 2010 - Institut für ...

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<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> Rechnungswesen <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfung Professor Dr. K.-U. Marten<br />

Arbeitshinweise (<strong>Stand</strong>: Dezember 2009)<br />

- Dokumente der gesetzgeberischen Vorarbeiten <strong>und</strong> des Gesetzgebungsverfahrens so-<br />

wie Gutachten, Entwürfe hierzu etc. (z.B. Regierungsentwurf zu einem Gesetz),<br />

- Statuten <strong>und</strong> Satzungen von Vereinen, Verbänden sowie Geschäftsordnungen etc.<br />

Die Einordnung der Quelle in das Verzeichnis erfolgt in alphabetischer Reihenfolge<br />

entsprechend den Namen der Quellen.<br />

F<strong>und</strong>stelle: Es sind nach Möglichkeit amtliche Veröffentlichungen als F<strong>und</strong>stelle der<br />

Gesetze etc. anzugeben, also nicht Zeitschriften, Kommentare etc., sondern Gesetzblät-<br />

ter etc.<br />

Bei Gesetzen ist Folgendes anzugeben (Analoges gilt <strong>für</strong> Verordnungen):<br />

1. Name des Gesetzes (Abkürzung, falls üblich),<br />

2. Jahr der Veröffentlichung in Klammern,<br />

3. vollständige Namensangabe des Gesetzes entsprechend der amtlichen Veröffentli-<br />

chung,<br />

4. Datum des Gesetzes („vom ...“),<br />

5. bei Bezugnahme auf eine geänderte Fassung Angabe des Datums (z.B. „in der Fas-<br />

sung vom ...“),<br />

6. Name der F<strong>und</strong>stelle (Abkürzung, falls üblich),<br />

7. ggf. Band, Teil etc.,<br />

8. erste Seite bzw. Spalte.<br />

Wird eine ältere Fassung neben der derzeit geltenden verwendet, so sind beide Fassun-<br />

gen in das Verzeichnis aufzunehmen.<br />

Im Textteil sind entsprechende Verweise auf unterschiedliche Fassungen zu kennzeich-<br />

nen, z.B. § 289 HGB a. F. <strong>und</strong> § 289 HGB n. F.<br />

Beispiele:<br />

HGB (2009): Handelsgesetzbuch vom 10.5.1897 (RGBl. S. 219) einschließlich der Än-<br />

derung durch Art. 6 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.2009<br />

(BGBl. I, S. 1506).<br />

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