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November 2012 - Zerb

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Erbrechtspraxis<br />

gleich einem Kuratorium – denkbar. 103 Da die Überwachung<br />

und Kontrolle aber auch von einem mit entsprechenden Kompetenzen<br />

ausgestatteten Kuratorium oder Beirat effi zient ausgeübt<br />

werden kann, erscheint diese Funktion eines Testamentsvollstreckers<br />

wenig empfehlenswert, zumal die Testamentsvollstreckung,<br />

wie ausgeführt, zeitlich begrenzt ist.<br />

Anders ist dies, wenn die Vollziehung einer Aufl age gewährleistet<br />

werden soll. Da mit der Aufl age ein Vollziehungsanspruch<br />

eines etwaigen durch die Aufl age Begünstigten nicht<br />

einhergehen muss, kann die Durchsetzung in vielen Fällen<br />

nur durch Anordnung der Testamentsvollstreckung gesichert<br />

werden. 104 Ordnet der Erblasser also beispielsweise an, dass ein<br />

an die Stiftung als alleinige Erbin übertragener Vermögensgegenstand<br />

oder eine Gesamtheit von Vermögensgegenständen,<br />

bspw. ein Unternehmen, erhalten werden soll, kann die Vollziehung<br />

einer solchen Aufl age wirkungsvoll nur durch den<br />

Testamentsvollstrecker gewährleistet werden. Ähnliches kann<br />

für die Vollziehung etwaiger Vermächtnisse gelten. Diese vermitteln<br />

dem Vermächtnisnehmer zwar eigene, schuldrechtlich<br />

durchsetzbare Ansprüche gegen den Nachlass, die Anordnung<br />

der Testamentsvollstreckung gewährt hier aber zusätzliche<br />

Sicherheit und kann Streitigkeiten zwischen Erben und Vermächtnisnehmer<br />

vermeiden und wirkt damit letztendlich auch<br />

befriedend. 105<br />

2. Zusätzliche (aus Sicht der Stiftung steuerlich unbeachtliche)<br />

Vergütung?<br />

Schließlich wird als Zweck der Dauerverwaltung angeführt,<br />

dass im Falle der Personalunion von Stiftungsvorstand und<br />

Dauervollstrecker eine steuerlich grundsätzlich unbeachtliche<br />

zusätzliche Vergütung ausgezahlt werden kann. 106 Dies<br />

ist es wohl auch, was Neuhoff so vehement an der Zulässigkeit<br />

der Dauertestamentsvollstreckung zweifeln lässt: Nach seiner<br />

Ansicht dürften Private keinesfalls „unter dem Schutzmantel<br />

des Stifterwillens eine privatrechtliche Rechtsposition“ aufbauen.<br />

107 Solange dies aber im Rahmen des Verhältnismäßigen<br />

Auf einen Blick<br />

Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Dauerverwaltungsvollstreckung<br />

gemäß § 2209 BGB über das der Stiftung<br />

zugewandte Vermögen grundsätzlich zulässig ist. Die Einwände<br />

des OLG Frankfurt am Main sowie der Kommentarliteratur<br />

gegen die Dauerverwaltung bei der Stiftung von Todes<br />

wegen greifen nicht durch. Weder die Autonomie der Stiftung<br />

noch die Rechte der Stiftungsaufsicht werden beschnitten.<br />

ZErb 11/<strong>2012</strong><br />

nicht die Grenzen der Sittenwidrigkeit berührt, muss diese<br />

Gestaltung als zulässige Ausübung der Privatautonomie des<br />

Erblassers toleriert werden. Zu beachten ist jedoch, dass hierdurch<br />

der Stiftungszweck und ein etwaiger Status als steuerbegünstigte<br />

Körperschaft nicht gefährdet werden dürfen. 108 Hat<br />

die Stiftungsaufsicht die Errichtung der Stiftung genehmigt<br />

und die Finanzverwaltung die Stiftung als steuerbegünstigt<br />

anerkannt und waren bei den behördlichen Genehmigungen<br />

die Vergütungen bekannt, kann jedenfalls aufgrund der Vergütung<br />

der Status als steuerbegünstigte Körperschaft nicht aberkannt<br />

werden.<br />

3. Vermeidung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

Darüber hinaus sind Sachverhalte denkbar, in denen die<br />

Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung über das Stiftungsvermögen<br />

sinnvoll und sogar unumgänglich ist, beispielsweise<br />

wenn zwischen der Geschäftsführung eines zum Nachlass<br />

gehörenden Unternehmens und dem Gesellschafter mit Blick<br />

auf die §§ 14, 64 AO zur Vermeidung eines (steuerpfl ichtigen)<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine größere Distanz<br />

geschaff en werden soll, indem die Gesellschafterrechte nicht<br />

unmittelbar durch die gemeinnützige Körperschaft, sondern<br />

durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. 109<br />

103) Vgl. Schlüter/Stolte, Kap. 2 Rn 118; Schaub in Bengel/Reimann, Kap. 5<br />

Rn 298; Reimann, ZEV 2011, 605, 609; Arnhold, S. 170 ff , der eine beaufsichtigende<br />

Vollstreckung lediglich bezogen auf die Verwaltung des Nachlasses als<br />

unproblematisch zulässig anerkennt.<br />

104) Vgl. Bengel/Reimann, Kap. 5 Rn 326 f.<br />

105) Ebenfalls Bengel/Reimann, Kap. 5 Rn 326 f.<br />

106) Vgl. Arnhold, S. 175; Schewe, S. 256.<br />

107) ZSt 2008, 77, 79.<br />

108) Die Finanzverwaltungen vertreten in diesem Zusammenhang, dass eine unverhältnismäßig<br />

hohe Testamentsvollstreckervergütung zu einem Verstoß gegen § 55<br />

Abs. 1 Nr. 3 AO und damit zum Verlust der Steuervergünstigungen führt, vgl.<br />

hierzu auch Arnhold, S. 175 f.<br />

109) Auch wenn sich diese Gefahr mit Blick auf gewerblich geprägte vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaften durch ein Urteil des BFH vom 25.5.2011, I R<br />

60/10, ZEV 2011, 554 = DStR 2011, 1460, entschärft haben dürfte, so besteht<br />

sie unzweifelhaft bei nicht ausschließlich vermögensverwaltenden Gesellschaften<br />

fort.<br />

Aufgrund des vom Gericht selbst unterstrichenen Einzelfallcharakters<br />

lässt die Entscheidung des OLG Frankfurt am<br />

Main vom 15.10.2010 auch keine Rückschlüsse auf andere<br />

Fälle zu, insbesondere nicht auf die Zulässigkeit der Dauervollstreckung<br />

über das einer bereits existierenden Stiftung<br />

letztwillig zugewendete Vermögen, bei der nach allgemeiner<br />

und richtiger Ansicht nichts gegen die Möglichkeit der Dauertestamentsvollstreckung<br />

spricht.<br />

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