November 2012 - Zerb
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Erbrechtspraxis/Rechtsprechung<br />
das der ALG-II-Bezieher zu verwerten hat, wenn es nach Abzug<br />
von Freibeträgen zur, auch nur vorübergehenden, Beendigung<br />
der Hilfebedürftigkeit führt, § 12 SGB II. Ein Vermächtnis<br />
als (Geld-)Forderung gegen den Nachlass ist Einkommen im<br />
Sinne von § 11 SGB II, für das es keine Freibeträge gibt. Zweifel<br />
an der Wirksamkeit von Verwertbarkeitssperren infolge erbrechtlicher<br />
Gestaltungen fi nden sich dagegen in der Judikatur<br />
des Bundessozialgerichts nicht. Die Trennung von Sozialrecht<br />
Auf einen Blick<br />
Die Begrenzung erbrechtlicher Gestaltungen durch § 138<br />
BGB wird durch die Motivation die Position Pfl ichtteilsberechtigter<br />
eher zu stärken oder zu schwächen, nicht entscheidend<br />
beeinfl usst. Für die Sittenwidrigkeit spielt es grundsätzlich<br />
keine Rolle ob Pfl ichtteilsbeeinfl ussungen in „guter“ oder<br />
Rechtsprechung<br />
Leitsatz<br />
ZErb 11/<strong>2012</strong><br />
und Zivilrecht nach der Eingangsfundamentalformel ist nicht<br />
angetastet.<br />
Fazit: Die obergerichtliche und höchstrichterliche Grundkonzeption<br />
der drei maßgeblichen Gerichtsbarkeiten ist eindeutig.<br />
Die bloße Verdrängung von – auch öff entlichen – Gläubigern<br />
reicht allein nie, um die Kombination gesetzlicher Gestaltungsinstrumente<br />
über § 138 BGB zu beschränken.<br />
„böser“ Absicht erfolgen. Die bloße Verdrängung von – auch<br />
öff entlichen – Gläubigern reicht nach Grundkonzeption der<br />
drei maßgeblichen Gerichtsbarkeiten (BGH, OVG, LSG)<br />
allein nicht, die Wirksamkeit von Kombinationen gesetz licher<br />
Gestaltungsinstrumente infrage zu stellen.<br />
Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspfl egers für<br />
Zustellung der familiengerichtlichen Genehmigung der<br />
Erbausschlagung durch einen Minderjährigen<br />
OLG Celle, Beschluss vom 11. September <strong>2012</strong> , 10 UF 56/12<br />
1. Bei einer befristeten Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspfl egschaft ist das Amtsgericht zu einer Abhilfeprüfung<br />
nicht befugt.<br />
2. Das Jugendamt ist gegen die Anordnung einer Ergänzungspfl egschaft beschwerdebefugt, wenn es bereits zuvor zum Vormund<br />
des betroff enen minderjährigen Kindes bestellt war (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 23. <strong>November</strong> 2011 – XII ZB 293/11 –<br />
FamRZ <strong>2012</strong>, 292 f = NJW <strong>2012</strong>, 685 f = MDR <strong>2012</strong>, 301 f).<br />
3. Bei einem Beschluss, mit dem durch das Amtsgericht eine Erbausschlagung des minderjährigen Kindes genehmigt wird, ist auch<br />
dann für die Entgegennahme durch das Kind gem. § 41 Abs. 3 FamFG ein Ergänzungspfl eger erforderlich, wenn das Kind nicht<br />
durch die Eltern, sondern durch das Jugendamt als Vormund vertreten wird und dieses die Genehmigung beantragt hat (Fortführung<br />
von Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 – 10 UF 78/11 – Rpfl eger 2011, 436 f = ZErb 2011, 198 ff ).<br />
Tatbestand<br />
Das für das betroff ene minderjährige Kind zum Vormund<br />
bestellte Jugendamt hat beim Amtsgericht die Genehmigung<br />
einer für das Kind am 20. Dezember 2011 erklärten Erbausschlagung<br />
in der Nachlassangelegenheit nach Frau S. M. beantragt.<br />
Das Amtsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs<br />
mit Beschluss vom 27. Februar <strong>2012</strong> für den Wirkungskreis<br />
„Entgegennahme der Zustellung des noch zu erlassenden<br />
Beschlusses über die Genehmigung der Erbausschlagung vom<br />
20. Dezember 2011 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht<br />
– Nachlassgericht – Hannover (56 VI 4484/11) und die Erklärung<br />
eines Rechtsmittelverzichts bzw. Einlegung eines Rechtsmittels<br />
gegen diesen Beschluss für den Minderjährigen“ Ergän-<br />
zungspfl egschaft angeordnet. Zugleich hat es einen Rechtsanwalt<br />
zum Ergänzungspfl eger bestellt.<br />
Gegen die in dem Beschluss ausgesprochene Anordnung einer<br />
Ergänzungspfl egschaft richtet sich die am 5. März <strong>2012</strong> beim<br />
Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Vormundes. (...)<br />
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. März <strong>2012</strong> „der<br />
Beschwerde ... nicht abgeholfen“ und die Sache dem Senat vorgelegt.<br />
Gründe<br />
(...) Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.<br />
Der Senat hat bereits in dem – dem BGH-Beschluss vom 23.<br />
<strong>November</strong> 2011 (aaO) zugrundeliegenden Beschluss vom 4.<br />
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