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November 2012 - Zerb

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Erbrechtspraxis/Rechtsprechung<br />

das der ALG-II-Bezieher zu verwerten hat, wenn es nach Abzug<br />

von Freibeträgen zur, auch nur vorübergehenden, Beendigung<br />

der Hilfebedürftigkeit führt, § 12 SGB II. Ein Vermächtnis<br />

als (Geld-)Forderung gegen den Nachlass ist Einkommen im<br />

Sinne von § 11 SGB II, für das es keine Freibeträge gibt. Zweifel<br />

an der Wirksamkeit von Verwertbarkeitssperren infolge erbrechtlicher<br />

Gestaltungen fi nden sich dagegen in der Judikatur<br />

des Bundessozialgerichts nicht. Die Trennung von Sozialrecht<br />

Auf einen Blick<br />

Die Begrenzung erbrechtlicher Gestaltungen durch § 138<br />

BGB wird durch die Motivation die Position Pfl ichtteilsberechtigter<br />

eher zu stärken oder zu schwächen, nicht entscheidend<br />

beeinfl usst. Für die Sittenwidrigkeit spielt es grundsätzlich<br />

keine Rolle ob Pfl ichtteilsbeeinfl ussungen in „guter“ oder<br />

Rechtsprechung<br />

Leitsatz<br />

ZErb 11/<strong>2012</strong><br />

und Zivilrecht nach der Eingangsfundamentalformel ist nicht<br />

angetastet.<br />

Fazit: Die obergerichtliche und höchstrichterliche Grundkonzeption<br />

der drei maßgeblichen Gerichtsbarkeiten ist eindeutig.<br />

Die bloße Verdrängung von – auch öff entlichen – Gläubigern<br />

reicht allein nie, um die Kombination gesetzlicher Gestaltungsinstrumente<br />

über § 138 BGB zu beschränken.<br />

„böser“ Absicht erfolgen. Die bloße Verdrängung von – auch<br />

öff entlichen – Gläubigern reicht nach Grundkonzeption der<br />

drei maßgeblichen Gerichtsbarkeiten (BGH, OVG, LSG)<br />

allein nicht, die Wirksamkeit von Kombinationen gesetz licher<br />

Gestaltungsinstrumente infrage zu stellen.<br />

Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspfl egers für<br />

Zustellung der familiengerichtlichen Genehmigung der<br />

Erbausschlagung durch einen Minderjährigen<br />

OLG Celle, Beschluss vom 11. September <strong>2012</strong> , 10 UF 56/12<br />

1. Bei einer befristeten Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspfl egschaft ist das Amtsgericht zu einer Abhilfeprüfung<br />

nicht befugt.<br />

2. Das Jugendamt ist gegen die Anordnung einer Ergänzungspfl egschaft beschwerdebefugt, wenn es bereits zuvor zum Vormund<br />

des betroff enen minderjährigen Kindes bestellt war (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 23. <strong>November</strong> 2011 – XII ZB 293/11 –<br />

FamRZ <strong>2012</strong>, 292 f = NJW <strong>2012</strong>, 685 f = MDR <strong>2012</strong>, 301 f).<br />

3. Bei einem Beschluss, mit dem durch das Amtsgericht eine Erbausschlagung des minderjährigen Kindes genehmigt wird, ist auch<br />

dann für die Entgegennahme durch das Kind gem. § 41 Abs. 3 FamFG ein Ergänzungspfl eger erforderlich, wenn das Kind nicht<br />

durch die Eltern, sondern durch das Jugendamt als Vormund vertreten wird und dieses die Genehmigung beantragt hat (Fortführung<br />

von Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 – 10 UF 78/11 – Rpfl eger 2011, 436 f = ZErb 2011, 198 ff ).<br />

Tatbestand<br />

Das für das betroff ene minderjährige Kind zum Vormund<br />

bestellte Jugendamt hat beim Amtsgericht die Genehmigung<br />

einer für das Kind am 20. Dezember 2011 erklärten Erbausschlagung<br />

in der Nachlassangelegenheit nach Frau S. M. beantragt.<br />

Das Amtsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs<br />

mit Beschluss vom 27. Februar <strong>2012</strong> für den Wirkungskreis<br />

„Entgegennahme der Zustellung des noch zu erlassenden<br />

Beschlusses über die Genehmigung der Erbausschlagung vom<br />

20. Dezember 2011 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht<br />

– Nachlassgericht – Hannover (56 VI 4484/11) und die Erklärung<br />

eines Rechtsmittelverzichts bzw. Einlegung eines Rechtsmittels<br />

gegen diesen Beschluss für den Minderjährigen“ Ergän-<br />

zungspfl egschaft angeordnet. Zugleich hat es einen Rechtsanwalt<br />

zum Ergänzungspfl eger bestellt.<br />

Gegen die in dem Beschluss ausgesprochene Anordnung einer<br />

Ergänzungspfl egschaft richtet sich die am 5. März <strong>2012</strong> beim<br />

Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Vormundes. (...)<br />

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. März <strong>2012</strong> „der<br />

Beschwerde ... nicht abgeholfen“ und die Sache dem Senat vorgelegt.<br />

Gründe<br />

(...) Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.<br />

Der Senat hat bereits in dem – dem BGH-Beschluss vom 23.<br />

<strong>November</strong> 2011 (aaO) zugrundeliegenden Beschluss vom 4.<br />

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